Nicht nur draußen steigen die Temperaturen aktuell ins Extreme: Auch am Arbeitsplatz kann es heiß werden. Für Arbeitgeber heißt das: Sie haben Fürsorgepflichten gegenüber ihren Mitarbeitenden und müssen dafür sorgen, dass die Arbeit weiterhin erträglich ist.
Was das konkret bedeutet, erklärt der Saarbrücker Fachanwalt für Arbeitsrecht, Ben Zimmerling im Interview mit dem SR.
In einer Konkurrentenklage betreffend das durchgeführte Auswahlverfahren zur Berufung einer neu zu besetzenden Professur konnten wir erreichen, dass die Auswahlentscheidung einer W2/W3 Professur aufgehoben wurde.
Der verklagte Auszubildende sollte wegen Abbruchs der Ausbildung zur Rückzahlung von Studiengebühren und Lohn verpflichtet werden. Dies war zumindest der Wille eines saarländischen Arbeitgebers. Der verklagte Auszubildende hatte seine Ausbildung abgebrochen, weil eine ordentliche Ausbildung nicht erfolgte. Statt dessen wurde er (in einem großen Kaufhaus) wie ein Verkäufer eingesetzt. Der verklagte Auszubildende sah sich nach mehr als 1 ½ Jahren genötigt, seine Ausbildung abzubrechen, da die ausschließliche Tätigkeit als Verkäufer mit der eigentlichen Ausbildung wenig zu tun hatte (vorsichtig ausgedrückt). Der klagende Arbeitgeber verlangte darauf hin die an den Auszubildenden gezahlte Vergütung zurück sowie Erstattung der Kosten für die Ausbildung an einer Berufsakademie. Hierbei war dem klagenden Arbeitgeber nicht einmal aufgefallen, dass gem. Ausbildungsvertrag eine bestimmte Ausbildungsstätte (außerhalb des Saarlandes) für die theoretische Ausbildung vorgesehen war, bei der jedoch nie eine Ausbildung erfolgte.
Die fehlende Ausbildung und statt dessen ausschließlicher Einsatz als Verkäufer hatten zur Folge, dass der Auszubildende mit sofortiger Wirkung die Ausbildung beendet hat. Der Arbeitgeber forderte darauf hin die für knapp 2 Jahre gezahlte Vergütung zurück. Das Arbeitsgericht Saarland hat die Klage des Arbeitgebers weitestgehend zurückgewiesen (bis auf einen Erstattungsbetrag in Höhe von 156,00 €). An sich sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, dass auch „große“ Arbeitgeber ihren Verpflichtungen als Ausbildungsstätte nachkommen. Zurecht hat deshalb das Arbeitsgericht Saarland den Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers (in Höhe von fast 7.000,00 €) zurückgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat in einem von uns geführten Konkurrentenrechtsstreit im Beschwerdeverfahren zugunsten des von uns vertretenen Mandanten der beklagten Bundesbehörde vorläufig untersagt, dem Beigeladenen einen höherwertigen Dienstposten zu übertragen. Das OVG Saarlouis hat insoweit folgenden Leitsatz formuliert: