Studienplatzklage Bachelor / Lehramt
Studienplatzklage in „weichen“ NC-Fächern
Immer noch weitgehend unbekannt ist die Tatsache, dass man einen Studienplatz grundsätzlich in jedem Studiengang einklagen kann. Die Chancen einer Studienplatzklage in einen nichtmedizinischen Studiengang sind äußerst gut bei vergleichsweise niedrigen Kosten.
Es gibt in Deutschland etwa 16.000 verschiedene Studiengänge. Die staatlichen Hochschulen sind verpflichtet, ihre Ausbildungskapazitäten in jedem Studiengang auszunutzen, das heisst, sie müssen so viele Studierende aufnehmen wie sie können.
Jede Hochschule muss also in jedem Studiengang ihre Ausbildungskapazität gesondert berechnen. In den medizinischen Studiengängen, in denen eine Hochschule häufig (praktisch allsemesterlich) verklagt wird, wird diese Kapazitätsberechnung äußerst sorgfältig durchgeführt, weshalb es ziemlich knifflig sein kann, weitere Studienplätze aufzudecken.
In allen anderen Fächern, in denen eine Hochschule ganz selten einmal verklagt wird, sieht dies ganz anders aus. Fast nie kommt es hier zu einer gerichtlichen Überprüfung der Kapazitätsberechnung. Dies hat zur Folge, dass sich sehr oft Fehler einschleichen.
Durch eine sorgfältige Überprüfung dieser Kapazitätsberechnung können wir dann fast immer weitere Studienplätze aufdecken, die unsere Mandanten erhalten. Es kommt auch häufig vor, dass eine Hochschule einem Studienplatzkläger bald nach Einreichen der Klage (eigentlich: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) einen Vergleich anbietet: Zulassung gegen Antragsrücknahme. Solche Vergleiche haben für die Hochschulen den Vorteil, dass der Studienplatzkläger die Kosten des Verfahrens trägt und kein Gerichtsbeschluss über die Unrichtigkeit der Kapazitätsberechnung ergeht. Für den Studienplatzkläger hat der Vergleich den Vorteil, dass er schneller an den begehrten Studienplatz kommt.
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Informationsmaterial
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„Falle“ Überbuchung
Die Hochschulen wissen natürlich, dass die Studienbewerber sich an mehreren Hochschulen bewerben und häufig auch mehrere Studienplätze erhalten. Man kann natürlich nur einen einzigen Studienplatz annehmen. Deshalb überbuchen die Hochschulen von vornherein, indem sie mehr Studienbewerber zulassen als Studienplätze vorhanden sind. Wenn z.B. eine Hochschule davon ausgeht, dass 20 % der zugelassenen Studienbewerber den Studienplatz nicht annehmen werden, so lässt die Universität bei einer Ausbildungskapazität von 100 Studienplätzen von vornherein 120 Studienbewerber zu. Man kann natürlich nie ausschließen, dass mehr Studienbewerber als erwartet den Studienplatz annehmen. Wenn gar alle - um in unserem Beispiel zu bleiben - 120 zugelassenen Studienbewerber den angebotenen Studienplatz annehmen, ist die Ausbildungskapzazität um 20 Studienplätze überbucht. Alsdann ist es äußerst schwierig, eine Kapazitätsklage noch erfolgreich zu führen. Man müsste in unserem Beispiel 21 weitere Studienplätze aufdecken, da die 20 Überbuchungen kapazitätsdeckend sind. Dieses Prozessrisiko lässt sich jedoch nicht vermeiden, weil sich in aller Regel erst während des Kapazitätsprozesses herausstellt, ob eine Überbuchung vorliegt. Den Kapazitätsberechnungsunterlagen lässt sich derartiges nicht entnehmen.
Mit dem Risiko einer Überbuchung muss ein Studienplatzkläger leben. Um dieses Risiko zu minimieren, sollte ggf. nicht nur ein einziger, sondern noch ein zweiter oder auch ein dritter Studienwunsch eingeklagt werden.
Kosten & Chancen
Ohne das Problem der Überbuchung könnte man die Chancen mit ca. 95 % veranschlagen. Die Gefahr, dass eine Überbuchung vorliegt, lässt sich kaum kalkulieren, liegt aber - um eine Zahl zu nennen - unter 20 %. Sie sollten mit Kosten von ca. 1.500 € pro verklagter Hochschule rechnen. Lässt sich die verklagte Hochschule durch einen Anwalt vertreten (sehr selten), müssen noch einmal 500 € veranschlagt werden.
Mit unseren Erfolgsquoten in den letzten Jahren sind wir recht zufrieden:
Unsere Erfolgsquoten in Bachelor- und Lehramtsstudiengängen
WS 2019/2020 | WS 2020/2021 | WS 2021/2022 | WS 2022/2023 |
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81 % | 84 % | 93 % | 92 % |
Warum zu uns?
Wir sind kompetent, fair und persönlich.
Wir sind seit mehr als 40 Jahren spezialisiert auf das Gebiet des Hochschul- und insbesondere des Hochschulzulassungsrechtes. Wir haben in der Vergangenheit mehrere tausende von Studienplatzklägern vertreten. Wir vertreten allerdings auch zahlreiche Hochschullehrer. Von daher haben wir einen umfassenden Ein- und Überblick in das deutsche Hochschulgeschehen. Wir grenzen uns von denjenigen Rechtsanwälten ab, die das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit den Studienplatzklagen bereits vor vielen Jahren als “Trittbrettfahrer” bezeichnet hat. Nach unserer Überzeugung zeichnet sich ein spezialisierter Rechtsanwalt durch Wissen aus und nicht durch Hochglanzwerbung.
Nicht zuletzt dürfen wir uns rühmen, gemeinsam mit Robert Brehm das juristische Standardwerk zur Studienplatzklage geschrieben und zahlreiche Aufsätze zu diesem Thema publiziert zu haben.
Wir versprechen niemandem das Blaue vom Himmel. Die Zeiten einer 100-prozentigen Erfolgschance bei einer Klage z.B. in das 1. Fachsemester Humanmedizin sind ganz einfach vorbei - zu groß die Konkurrenz auch unter den Studienplatzklägern. Auch behaupten wir nicht, durch Mauscheleien mit irgendwelchen persönlich bekannten Professoren Studienplätze für unsere Mandanten erreichen zu können. Wir tragen lediglich mit umfangreichen Schriftsätzen zu Fehlern in den Kapazitätsberechnungen vor und verhandeln persönlich und häufig federführend vor den Verwaltungsgerichten oder direkt mit den Gegenanwälten und Hochschuljustitiaren, um weitere Studienplätze erstreiten zu können.
Bei uns gibt es auch keine versteckten Kosten. Sie vereinbaren mit uns ein Pauschalhonorar und bezahlen uns auch genau dieses und keinen Cent mehr.
Die Studienplatzklagen sind Massenverfahren, ok. Unsere Mandanten sind für uns aber nicht nur “Nummern”. Unsere Mandanten können uns immer (zu Bürozeiten) anrufen und werden nicht abgewiesen. Es ist (fast) immer jemand da, der Auskunft geben kann über den aktuellen Stand der Verfahren, die jeweiligen Chancen etc. Auch auf E-Mails reagieren wir so schnell wie möglich (spätestens am nächsten Arbeitstag).
Im Hinblick auf die Abrechnungspraxis anderer Anwälte erscheint es uns auch angebracht, zu erwähnen, dass wir Telefonate mit Mandanten (oder auch deren Angehörigen) nicht extra berechnen. Die Betreuung der Mandanten gehört zum Mandat!