Studienplatzklage

Studienplatzklage

Mythos Studienplatzklage?

Die Geschichte der Studienplatzklage ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Wir wollen Ihnen dabei helfen, diese auszuräumen und Ihnen den Weg zum Wunschstudium ebnen. Wählen Sie Ihr Wunschstudium im Menü, um mehr Informationen zu erhalten. Darüber hinaus bieten wir Ihnen kostenlose telefonische Beratung sowie unsere Informationsschreiben.

Jetzt kostenlos beraten lassen

(0681) 37940-26 oder -13

Mo - Do: 08:30–17:30 Uhr
Fr: 08:30–15:00 Uhr

Informationsmaterial

Umfangreiches Info-Material als PDF-Download zur Studienplatzklage in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Psychologie …

Kanzlei-Team Studienplatzklagen
Ihr Team für Studienplatzklagen: Frau Felzen, Rechtsanwälte Dr. Wolfgang und Ben Zimmerling *, Herr Klein

Oftmals hören wir den Satz "Wie, man kann Studienplätze einklagen?”. Ja, kann man! Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben Studienplatzbewerber einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf eine erschöpfende Ausnutzung der an den staatlichen Universitäten und (Fach-) Hochschulen vorhandenen Ausbildungskapazitäten. Diesen Anspruch kann jeder Studienbewerber gerichtlich geltend machen.

Häufiger als viele Studienbewerber vielleicht meinen, kann die fehlende Auslastung der vorhandenen Ausbildungskapazität der Hochschule nachgewiesen werden. Die Berechnung der Ausbildungskapazität ist nämlich sehr kompliziert und fehleranfällig. Wenn es uns gelingt, der Universität einen solchen Fehler nachzuweisen stehen die Chancen sehr gut, dass daraufhin unser Mandant zu seinem Studienplatz kommt. Dies erfolgt teilweise im einstweiligen Rechtschutzverfahren (Eilverfahren) und teilweise im Klageverfahren (Hauptsacheverfahren).

Die Möglichkeit der Studienplatzklage ist in den medizinischen Studiengängen seit langer Zeit eine bekannte Möglichkeit. Unbekannter ist zur Zeit noch, dass eine Studienplatzklage in jedem Studiengang durchgeführt werden kann. Wir gehen insbesondere von einer Zunahme der Klagen auf Zulassung zum Masterstudiengang im Rahmen des Bologna-Prozesses aus. Dies ist jedoch nur ein Teilaspekt. Ein Studienplatz kann auch in einen Bachelor- oder Diplomstudiengang eingeklagt werden.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 19.12.2017 zum Numerus clausus und die Folgen

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 19. Dezember 2017 wird erhebliche Auswirkungen auf das Vergabeverfahren bzw. die Vergabekriterien von Studienplätzen in den medizinischen Fächern haben. Von vielen (Journalisten) wird allerdings die Bedeutung dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes verkannt. So hat die (sicherlich sehr seriöse) ZEIT in der Ausgabe vom 28. Dezember 2017 (Seite 63) wie folgt getitelt: „Der NC bröckelt. Und nun?“.

Die Überschrift ist schlichtweg falsch. Der NC bröckelt überhaupt nicht, er wurde vielmehr dem Grunde nach bestätigt. Auch zukünftig wird es in vielen Studiengängen, insbesondere in den medizinischen Studiengängen, einen Numerus clausus geben. Insoweit ändert sich überhaupt nichts. Das einzige, was sich ändern wird, sind das Vergabeverfahren bzw. die Vergabekriterien. So wird im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 19.12.2017 die Frage der Beschränkung der Wartezeit auf 8 Semestern diskutiert. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jeder Studienbewerber nach spätestens 8 Semestern über die Warteliste eine Zulassung erhält, vielmehr ist beabsichtigt, die Anzahl der Bewerbungen auf maximal 8 zu beschränken mit der Folge, dass derjenige Studienbewerber, der alsdann immer noch erfolglos geblieben ist mit seiner Bewerbung für einen Medizinstudienplatz, sich an den späteren Vergabeverfahren nicht mehr beteiligen darf.

Bislang hat jeder Studienbewerber, wenn auch möglicherweise erst nach 14 oder 15 Semestern Wartezeit, eine Zulassung für Medizin erhalten. Dies wird mit Sicherheit in Zukunft anders sein und viele Studienbewerber für den Studiengang Medizin werden überhaupt keine Zulassung erhalten.

Die Beschränkung der Wartezeit ist nicht unvernünftig. Es hat sich nämlich herausgestellt, dass bei den Studienbewerbern, die erst nach 14 oder 15 Semestern Wartezeit zugelassen wurden, die Abbruchquote sehr hoch ist. Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar, da diese Studienbewerber 14 oder 15 Semester lang in keinem Studiengang immatrikuliert sein durften mit der Folge, dass sie im Verlaufe von 7-8 Jahren Wartezeit einen erheblichen Teil ihres ursprünglich vorhandenen naturwissenschaftlichen Wissens wieder vergessen haben. Viele „Altwarter“ haben alsbald frustriert das Medizinstudium wieder abgebrochen.

Von daher ist die Behauptung schlichtweg falsch, dass der NC „bröckelt“. Vielmehr zu erwarten, dass sich der „Kampf um einen Studienplatz in den medizinischen Studiengängen weiter verschärfen wird.“

Unabhängig davon besteht die „Gefahr“, dass Studienbewerber für die medizinischen Fächer, die bislang ihren Studienwunsch Medizin nicht weiter verfolgt haben, da sie nicht mit einer zeitnahen Zulassung rechnen konnten, sich in Zukunft (nach Einführung des neuen Vergabeverfahrens) erstmals um einen Studienplatz im Fach Medizin bewerben, in der Erwartung, dass sie nunmehr kurzfristig eine Zulassung auf einen Studienplatz in den medizinischen Fächern erhalten werden. Diese Hoffnung dürfte zwar unrichtig sein, jedoch wird sich das erst im Laufe der Zeit „herumsprechen“.

Von daher ist es geradezu kontraproduktiv, eine Studienplatzklage auf spätere Semester zu verschieben. Zu betonen ist noch einmal, dass durch die Änderung im Hochschulvergaberecht kein einziger weiterer Spielplatz geschaffen wird. Die gleiche Anzahl der (bislang) vorhandenen Studienplätze wird lediglich nach anderen Vergabekriterien vergeben. Tendenziell ist allerdings zu befürchten, dass die Anzahl der in den medizinischen Studiengängen zur Verfügung stehenden Studienplätze rückläufig sein wird, weil wohl in allen medizinischen Studiengängen aus finanziellen Gründen die Anzahl der Stellen (für Professoren, wissenschaftliche Mitarbeiter etc.) weiter vermindert wird.

Von daher ist es nicht empfehlenswert, die Studienplatzklage zunächst einmal um 2-3 Jahre zu verschieben und erst einmal die Neuregelung des Hochschulvergaberechtes abzuwarten.

 

Unsere “Kategorien”

Wir unterscheiden intern und auch in unseren Infos die Studienplatzklagen grob nach den Studiengängen:

Medizinische Fächer

In den harten NC-Fächern (Human-, Zahn- und Tiermedizin) klagen viele Studienbewerber. Je mehr Studienbewerber sich bei den Gerichtsverfahren streiten, umso mehr Verfahren müssen für den Einzelnen geführt werden. Dies erhöht die Kosten. Hinzu kommt, dass in den harten NC-Fächern sich viele Hochschulen anwaltlich vertreten lassen. Obwohl die Kosten somit relativ hoch sind, kann Ihnen niemand einen Studienplatz garantieren.

Mehr zur Studienplatzklage in den Bereichen Humanmedizin, Zahnmedizin und Tiermedizin

Psychologie

Ein Studiengang sui generis ist Psychologie. Zwar ist Psychologie vom Prinzip her auch ein Studiengang mit “weichem” NC. Dennoch ist die Anzahl an Studienplatzbewerbern und auch -klägern recht hoch, so dass die Chance auf einen Studienplatz sich verringert. Dies konnten wir jedoch bislang durch das Verklagen mehrerer Hochschulen hinreichend kompensieren.

Mehr zur Studienplatzklage Psychologie

Weiche NC-Fächer (Bachelor, Lehramt etc.)

In den weichen NC-Fächern (also im Prinzip alle nichtmedizinischen) findet selten ein Studienbewerber den Weg zum Anwalt. Dies hat fast immer zur Folge, dass ein Studienplatzkläger, der eine Hochschule auf Zulassung zum Studium verklagt, ein Einzelkämpfer ist. In den allermeisten Fällen fällt es uns leicht, der Hochschule einen einzigen nicht genutzten Studienplatz nachzuweisen, so dass unser Mandant einen Studienplatz erhält.

Mehr zur Studienplatzklage für Bachelor-Studiengänge

Masterstudiengänge

Ganz etwas anderes ist eine Klage auf Zulassung zum Masterstudium. Neben der üblichen Nichtauslastung der Kapazität müssen wir den Hochschulen hier noch häufig nachweisen, dass die Zugangsvoraussetzungen (z.B. Mindestnote) rechsfehlerhaft sind.

Mehr zur Studienplatzklage für Master-Studiengänge

Für weitere Informationen laden wir Sie dazu ein, sich nähergehend über ihren Wunschstudiengang auf unserer Seite zu informieren, unsere Hinweisblätter in der Downloadsektion herunterzuladen oder mit uns in direkten Kontakt zu treten. Wir stehen Ihnen in unserem Forum Studienplatzklage, per E-Mail, Telefon und über unser Kontaktformular zur Verfügung.

Achtung Frist!
In einigen Bundesländern laufen die Fristen für eine Klage zum Sommersemester bereits am 15.01. und zum Wintersemester bereits am 15.07. ab.
Beauftragen Sie uns rechtzeitig, um alle Chancen zu wahren.