Arbeitsrecht
Wir, die Rechtsanwälte Dr. Wolfgang Zimmerling und Ben Zimmerling, sind unter anderem auf das Rechtsgebiet des Arbeitsrechts spezialisiert. Rechtsanwalt Dr. Zimmerling gehörte zu den ersten Fachanwälten für Arbeitsrecht im Saarland (1988 - 2021). Rechtsanwalt Ben Zimmerling hat 2016 die Fachanwaltschaft für Arbeitsrecht erworben.
Wir vertreten sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Wir sind sowohl tätig auf dem Gebiet des Individualarbeitsrechtes (wie z.B. Kündigungsschutzklagen) als auch des Kollektivarbeitsrechtes (wie z.B. Abschluss von Betriebsvereinbarungen).
Zum Individualarbeitsrecht gehören sämtliche Probleme um den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis. Gestritten wird vor allem über die Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses, über Kündigungen, Abmahnungen, Zeugniserteilung oder rückständige Vergütung. Insbesondere für den Arbeitnehmer sind insoweit wichtige Fristen zu beachten:
Gegen eine Kündigung muss binnen einer Frist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden.
Insbesondere bei Lohnansprüchen, aber auch bei Schadensersatzansprüchen ist eine in vielen Fällen im Tarifvertrag oder auch im Arbeitsvertrag geregelte Ausschlussfrist zu beachten. Derartige Ansprüche sind häufig binnen einer Frist von 3 Monaten schriftlich geltend zu machen. Bei Nichtbeachtung dieser Frist droht der Verlust des Anspruchs.
Ein Arbeitsnehmer sollte grundsätzlich jedes Arbeitszeugnis und jedes Zwischenzeugnis von einem Fachanwalt überprüfen lassen. Nicht jeder Arbeitnehmer kennt die „Zeugnissprache“. Zu beachten ist weiterhin, dass die Arbeitszeugnisse immer besser ausfallen, was zur Folge hat, dass die Formulierung „Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragenen zu unserer vollen Zufriedenheit erfüllt.“ praktisch bedeutet: „Dieser Arbeitnehmer hat nichts geleistet.“
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Dienstrecht – Öffentlicher Dienst
Wir sind weiterhin im Öffentlichen Dienst auf Höhergruppierungsklagen spezialisiert. Höhergruppierungsklagen müssen sorgfältig vorbereitet werden. Von daher ist eine frühzeitige Konsultierung des Rechtsanwaltes dringendst empfohlen. Im kollektiven Arbeitsrecht wird von den Betriebsräten vielfach verkannt, dass sie im Rahmen der § 99 ff. des Betriebsverfassungsgesetzes häufig viel weiter gehende Möglichkeiten im Interesse der Arbeitnehmer haben als die Arbeitnehmer selbst bei einer Klage vor dem Arbeitsgericht. Sofern sich der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber um die richtige Eingruppierung streitet, hat der Arbeitgeber die Beweislast. Wenn der Arbeitnehmer eine Eingruppierungsklage beim Arbeitsgericht führt, hat der Arbeitnehmer die Beweislast. Diese unterschiedliche Beweislast hat erhebliche Auswirkungen auf die Erfolgsaussichten der Prozesse.
Rechtsschutzversicherung
Ganz generell empfehlen wir allen Arbeitnehmern dringendst, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, sofern noch nicht geschehen. Hierbei muss natürlich beachtet werden, dass diese Rechtsschutzversicherung auch für das Arbeitsrecht gilt (was nicht bei allen Rechtsschutzversicherungen der Fall ist). Bei Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist eine dreimonatige Wartezeit zu beachten. Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist auch deshalb sinnvoll, weil es im arbeitsgerichtlichen Verfahren in der ersten Instanz keine Kostenerstattung gibt. Jede Partei muss somit ihre Kosten selbst tragen. Für den Arbeitnehmer ist es sehr ärgerlich, wenn er zwar eine „schöne“ Abfindung im Wege eines Vergleiches erhält, jedoch alsdann ein erheblicher Teil der Abfindung für den Ausgleich der Kostenrechnung seines Rechtsanwalts benötigt wird.
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Bei Rückfragen können Sie uns selbstverständlich per Telefon, Fax oder E-Mail kontaktieren. Sofern es nur um Verfahrensfragen geht (wie z.B. Kündigungsfrist oder tarifvertragliche Ausschlussfrist), ist die Auskunftserteilung kostenlos.