Studienplatzklage Master-Studium
Bei einer Studienplatzklage auf Zulassung zu einem Masterstudiengang gibt es 2 grundsätzliche Probleme:
1. Zugangsvoraussetzungen
Nach den Hochschulgesetzen sind die Hochschulen berechtigt und verpflichtet, die Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang festzulegen. Hierbei kann die Hochschule an die Abschlussnote des Bachelorstudiums anknüpfen. Sie kann festlegen, dass das Bachelorstudium mit einer bestimmten Abschlussnote (diese schwankt zwischen 1,4 und 2,9) abgeschlossen sein muss. Darüber hinaus sind Festsetzungen möglich, die bestimmen, dass in bestimmen Bereichen während des Bachelorstudiums eine eine bestimmte ECTS-Zahl erreicht werden muss. Der Nachweis dieser Vorgaben ist Voraussetzung dafür, dass der Studienbewerber überhaupt in ein Auswahlverfahren gelangt. Unabhängig hiervon stellt sich immer die Frage, ob die von der Hochschule geforderten Zulassungskriterien zulässig sind oder nicht. Die hierzu ergangene Rechtsprechung ist ziemlich undurchschaubar. Zu prüfen ist, ob diese Vorgaben ordnungsgemäß zustande gekommen sind und ob es eine Rechtfertigung für diese Beschränkung gibt. Darüber hinaus ist auch zu klären, ob aufgrund eines Härtefalls eine Ausnahme gemacht werden muss.
2. Kapazität
Weiter stellt sich - wie in jedem Kapazitätsprozess - die Frage:
„Hat die Universität ihre Ausbildungskapazitäten ausgeschöpft?“
Der Rechtsanwalt muss insoweit die Kapazitätsberechnungsunterlagen der Hochschule für den jeweiligen Masterstudiengang auswerten und darlegen, dass noch weitere Studienplätze vorhanden sind. Sofern dieser Nachweis gelingt, erhält der Studienplatzkläger den begehrten Studienplatz. Es ist allerdings durchaus möglich, dass er mit anderen Klägern um die Vergabe der gefundenen Studienplätze konkurriert. Darüber hinaus gibt es - speziell in den Bachelor- und Masterstudiengängen - das Problem der so genannten Überbuchung: Die Hochschulen wissen natürlich, dass die Studienbewerber sich an mehreren Hochschulen bewerben und häufig auch mehrere Studienplätze erhalten. Man kann natürlich nur einen einzigen Studienplatz annehmen. Deshalb überbuchen die Hochschulen von vornherein, indem sie mehr Studienbewerber zulassen als Studienplätze vorhanden sind. Wenn z.B. eine Hochschule davon ausgeht, dass 20 % der zugelassenen Studienbewerber den Studienplatz nicht annehmen werden, so lässt die Universität bei einer Ausbildungskapazität von 100 Studienplätzen von vornherein 120 Studienbewerber zu. Man kann natürlich nie ausschließen, dass mehr Studienbewerber als erwartet den Studienplatz annehmen. Wenn gar alle - um in unserem Beispiel zu bleiben - 120 zugelassenen Studienbewerber den angebotenen Studienplatz annehmen, ist die Ausbildungskapzazität um 20 Studienplätze überbucht. Alsdann ist es äußerst schwierig, eine Kapazitätsklage noch erfolgreich zu führen. Dieses Prozessrisiko lässt sich jedoch nicht vermeiden, weil sich in aller Regel erst während des Kapazitätsprozesses herausstellt, ob eine Überbuchung vorliegt. Den Kapazitätsberechnungsunterlagen lässt sich derartiges nicht entnehmen. Mit dem Risiko einer Überbuchung muss ein Studienplatzkläger leben.
Zu beachten ist natürlich, dass die Anzahl der Masterstudienplätze in der Regel nur 2/3 der Anzahl der Bachelorstudienplätze beträgt. Damit soll das hohe Niveau im Masterstudiengang gewährt werden. Etwas anderes gilt nur für die Lehramtsstudiengänge, weil dort das Masterstudium zwingende Voraussetzung für den Berufsabschluss ist.
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Kosten & Chancen
Wichtiger Punkt für eine Studienplatzklage sind natürlich die Kosten und die Erfolgsaussichten. Generell ist zu sagen, dass die Erfolgsaussichten nach wie vor als mindestens gut zu bezeichnen sind (zur Zeit wesentlich besser als in den medizinischen Studiengängen). Die anfallenden Kosten sind davon abhängig, wie viele Hochschulen verklagt werden. Wir emfpehlen, 1 - 3 Hochschulen zu verklagen. Insoweit bewegt sich der Kostenrahmen zwischen knapp 2.000 € und 4.500 €. Hierbei gehen wir allerdings davon aus, dass die Hochschulen sich weiterhin - wie bisher - selbst vertreten und keinen weitere Kosten verursachenden Rechtsanwalt beauftragen. Unabhängig hiervon muss geprüft werden, ob nicht eine Rechtsschutzversicherung eingreifen muss. Diese übernimmt ggf. den allergrößten Teil der Kosten.
Fazit
Insgesamt ist zu sagen, dass eine Klage auf Zulassung zu einem Masterstudiengang mindestens gute Aussicht auf Erfolg hat und Sie uns gerne für nähere Informationen kontaktieren können. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass jedes Bundesland ein eigenes Hochschulgesetz und jede Universität ihre eigene Satzung hat, welche die Zulassung zu einem Masterstudiengang regelt. Wir können nicht für jeden Studiengang im Vorfeld diese bereits sondiert haben. Dementsprechend müssen wir bei jeder Beratung zunächst die Voraussetzungen für den jeweiligen Studiengang an der ausgewählten Hochschule prüfen, um ihnen die bestmögliche Beratung zu bieten.
Warum zu uns?
Wir sind kompetent, fair und persönlich.
Wir sind seit mehr als 40 Jahren spezialisiert auf das Gebiet des Hochschul- und insbesondere des Hochschulzulassungsrechtes. Wir haben in der Vergangenheit mehrere tausende von Studienplatzklägern vertreten. Wir vertreten allerdings auch zahlreiche Hochschullehrer. Von daher haben wir einen umfassenden Ein- und Überblick in das deutsche Hochschulgeschehen. Wir grenzen uns von denjenigen Rechtsanwälten ab, die das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit den Studienplatzklagen bereits vor vielen Jahren als “Trittbrettfahrer” bezeichnet hat. Nach unserer Überzeugung zeichnet sich ein spezialisierter Rechtsanwalt durch Wissen aus und nicht durch Hochglanzwerbung.
Nicht zuletzt dürfen wir uns rühmen, gemeinsam mit Robert Brehm das juristische Standardwerk zur Studienplatzklage geschrieben und zahlreiche Aufsätze zu diesem Thema publiziert zu haben.
Wir versprechen niemandem das Blaue vom Himmel. Die Zeiten einer 100-prozentigen Erfolgschance bei einer Klage z.B. in das 1. Fachsemester Humanmedizin sind ganz einfach vorbei - zu groß die Konkurrenz auch unter den Studienplatzklägern. Auch behaupten wir nicht, durch Mauscheleien mit irgendwelchen persönlich bekannten Professoren Studienplätze für unsere Mandanten erreichen zu können. Wir tragen lediglich mit umfangreichen Schriftsätzen zu Fehlern in den Kapazitätsberechnungen vor und verhandeln persönlich und häufig federführend vor den Verwaltungsgerichten oder direkt mit den Gegenanwälten und Hochschuljustitiaren, um weitere Studienplätze erstreiten zu können.
Bei uns gibt es auch keine versteckten Kosten. Sie vereinbaren mit uns ein Pauschalhonorar und bezahlen uns auch genau dieses und keinen Cent mehr.
Die Studienplatzklagen sind Massenverfahren, ok. Unsere Mandanten sind für uns aber nicht nur “Nummern”. Unsere Mandanten können uns immer (zu Bürozeiten) anrufen und werden nicht abgewiesen. Es ist (fast) immer jemand da, der Auskunft geben kann über den aktuellen Stand der Verfahren, die jeweiligen Chancen etc. Auch auf E-Mails reagieren wir so schnell wie möglich (spätestens am nächsten Arbeitstag).
Im Hinblick auf die Abrechnungspraxis anderer Anwälte erscheint es uns auch angebracht, zu erwähnen, dass wir Telefonate mit Mandanten (oder auch deren Angehörigen) nicht extra berechnen. Die Betreuung der Mandanten gehört zum Mandat!