Familienrecht
Themen des Familienrechts
Zum Familienrecht gehören unter anderem folgende Themen sowie folgende Gerichtsverfahren:
Ehescheidung / Aufhebung der Lebenspartnerschaft / Aufhebung der Ehe
Die Ehescheidung ist grundsätzlich möglich, wenn die Ehegatten ein Jahr voneinander getrennt gelebt haben, wobei auch die Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung möglich ist.
Der Scheidungsantrag muss über einen Rechtsanwalt beim Gericht eingereicht werden.
Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens werden häufig auch Scheidungsfolgen geregelt, insbesondere der Versorgungsausgleich, Ehegatten- und Kindesunterhalt sowie das Umgangs- und Sorgerecht hinsichtlich der gemeinsamen Kinder.
Versorgungsausgleichsverfahren
Beim Versorgungsausgleich geht es um im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständigen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge; das Versorgungsausgleichsverfahren findet „von Amts wegen“ statt, wenn ein Scheidungsverfahren durchgeführt wird; es muss also kein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gestellt werden, es sei denn, die Ehezeit beträgt weniger als drei Jahre.
Güterrecht
Berechnung des Zugewinnausgleichs / Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft
Vermögensauseinandersetzung
Zum Beispiel: Was geschieht mit dem gemeinsamen Haus? Wer übernimmt die Schulden?
Verteilung der Haushaltsgegenstände
Zum Beispiel: Wer erhält welche Möbel? Wer erhält welche Küchengeräte? Wer erhält welches Geschirr?
Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Unterhalt der nicht-ehelichen Mutter, Unterhalt des nicht-ehelichen Vaters, Elternunterhalt
Der Kindesunterhalt richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, der Ehegattenunterhalt richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, der Unterhalt der nicht-ehelichen Mutter sowie des nicht-ehelichen Vaters sowie der Elternunterhalt richtet sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen; Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
Zuweisung der Ehewohnung
Für den Zeitraum des Getrenntlebens ist die Zuweisung der Ehewohnung nur möglich, um eine sogenannte „unbillige Härte“ zu vermeiden; für den Zeitraum nach Ehescheidung, wenn dies „der Billigkeit entspricht“.
Umgangsrecht des getrennt lebenden Elternteils, des nicht-ehelichen Elternteils, der Großeltern, der Geschwister
Das Umgangsrecht bestimmt sich immer nach dem Kindeswohl; üblich ist, jedenfalls bei nicht ganz kleinen Kindern, ein Umgangsrecht des getrennt lebenden Elternteils alle 14 Tage am Wochenende mit Übernachtung.
Sorgerecht des getrennt lebenden Ehegatten, des nicht-ehelichen Elternteils
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie entweder erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen, oder wenn sie einander heiraten oder wenn ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Auch bei Widerspruch der Mutter überträgt das Familiengericht das Sorgerecht beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht; beim gemeinsamen Sorgerecht bleibt es trotz Trennung, auch nach der Scheidung, es sei denn, ein Elternteil beantragt das alleinige Sorgerecht, wobei hier wieder das Kindeswohl entscheidend ist.
Weitere Teilbereiche des Sorgerechts sind zum Beispiel das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Gesundheitsfürsorge, das Recht Hilfen zur Erziehung zu beantragen sowie das Recht die schulischen Belange zu regeln.
Durchsetzung des Anspruchs auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung
Dieser Anspruch kann isoliert geltend gemacht werden, nicht verbunden hiermit ist automatisch ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren.
Vaterschaftsanfechtungsverfahren / Vaterschaftsfeststellungsverfahren
Hier können unter anderem der Vater, die Mutter und das Kind die Vaterschaft des sogenannten „rechtlichen Vaters“ anfechten, wobei Voraussetzung ein sogenannter „Anfangsverdacht“ ist.
Adoptionsverfahren
Sowohl Minderjährige als auch Volljährige können als Kinder angenommen werden.
Schutz vor Gewalt (auch häuslicher Gewalt) und Nachstellungen
Zum Beispiel: Kontaktverbot; Annäherungsverbot; Verbot, die Wohnung zu betreten
Auseinandersetzung der nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft
Zum Beispiel: Wer übernimmt die Schulden? Wer zahlt in Zukunft die Miete?
Vertragsgestaltung
- Eheverträge
- Lebenspartnerschaftsverträge
- Scheidungsvereinbarungen
- Trennungsvereinbarungen
Betreuungsverfahren
Wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder „von Amts wegen“ (also ohne Antrag) für ihn einen Betreuer.
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Was Kinder sich im Fall der Trennung der Eltern wünschen
In den sogenannten „Kindschaftssachen“ elterliche Sorge und Umgangsrecht entsteht manchmal der Eindruck, als könnten die Elternteile die Elternebene und die Kinderebene nicht trennen. Familiengerichte haben in einer Liste zusammengestellt, was Kinder sich im Fall der Trennung der Eltern wünschen:
- Bevor ihr auseinanderzieht: redet mit uns und erklärt uns, was jetzt anders sein wird.
- Erzählt uns das so, dass wir es verstehen und dass wir nicht glauben, an der Scheidung schuld zu sein.
- Wir mögen nicht in eure Streitereien einbezogen werden und nicht hören, dass einer schlecht über den anderen spricht.
- Wir wollen nicht eure Spione/Briefträger sein. Redet direkt miteinander.
- Wir wollen nicht mitentscheiden, wer das Sorgerecht bekommt.
- Wir wollen in der gewohnten Umgebung bleiben, damit wir nicht noch unsere Freunde verlieren.
- Wir wollen auch den von euch beiden sehen, bei dem wir nicht wohnen, und zwar so oft wie wir möchten, ohne uns schlecht zu fühlen.
- Wir wollen auch in Zukunft alle anderen Familienmitglieder sehen dürfen.
- Zieht möglichst nicht gleich mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin zusammen, das wäre leichter für uns.
- Behandelt uns nicht wie kleine Erwachsene, denn das sind wir nicht.
Schön wäre, wenn alle Elternteile diese Wünsche ihrer Kinder ernst nehmen würden und sich daran halten würden. Die Entwicklung ihrer Kinder würde es ihnen danken.
Die Art und Weise, wie das Umgangsrecht gewährt wird, darf nichts mit der Durchsetzung eigener Interessen eines Elternteils, etwa im Hinblick auf Unterhalt, zu tun haben.
Entscheidungen
- Saarl. OLG Beschluss vom 25.11.2019 – 6 UF 38/19
- Zur Anwendung deutschen Sachrechts im Versorgungsausgleich deutsch-iranischer Doppelstaatler, wenn die deutsche Staatangehörigkeit die effektivere ist.
- Verzicht auf Mitgift (Morgengabe), Unterhaltszahlungen oder sonstige Forderungen bei Scheidung im Iran beinhaltet keinen Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches.
- Vermögenserwerb während der Ehe beruht in der Regel auf einer gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten. Dessen Auseinandersetzung hat regelmäßig keine Auswirkung auf den Versorgungsausgleich (Billigkeitsprüfung).
- Bei der internen Teilung von Lebensversicherungsprodukten ist dem Anrecht des Ausgleichsberechtigten der gleiche Rechnungszins zugrunde zu legen, dem auch das Anrecht des Ausgleichspflichtigen unterliegt.
- RA Anton, OLG Beschl. v. 07.05.2019 6 UF 44/19
Solange das Kapitalwahlrecht bei einer Lebensversicherung vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung ausgeübt worden ist, unterfällt das Anrecht nicht mehr dem Versorgungsausgleich, sofern es sich nicht um ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetzes handelt (§2 Abs.2 Nr.3 VersAusglG; BGH FamRZ 2015, 998).
Eine Anwendung von § 27 VersAusglG (BGH FamRZ 2017, 26) wird vorliegend weder von einem der Beteiligten erstrebt noch ist sie auch nur ansatzweise veranlasst. - RA Anton, Saarl. OLG B. v. 27.11.2018 – 6 WF 140/18
Seit der Neufassung von § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO entspricht es allgemeiner Meinung, dass der Abzug des Freibetrages nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO i.v.m. § 21 Abs. 3 SGB II (Mehrbedarf für Alleinerziehende) auch bei einer solchen Partei in Betracht kommt, die ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen bestreitet. - RA Anton, Saarl. OLG B. v. 06.11.2017 – 6 UF 86/17
Eine Abhebung vom Konto des anderen Ehegatten am Tag nach der Trennung unter Ausnutzung der während des Zusammenlebens erteilten Kontovollmacht ist rechtsmissbräuchlich. Das Bestehen einer Zugewinngemeinschaft steht der isolierten Geltendmachung des Anspruchs nicht entgegen.
Auf allen Gebieten des Familienrechts und des Erbrechts steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Sandra Butz zur Verfügung, zunächst zur Beratung, sodann, falls erforderlich, in der Weise, dass normalerweise schriftlich Ihre Ansprüche geltend gemacht werden bzw. die gegen Sie geltend gemachten Ansprüche abgewehrt werden, sodann, falls nicht außergerichtlich eine Einigung erfolgt, auch für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche bzw. zur Abwehr der gegen Sie gerichteten Ansprüche vor Gericht.