VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22.02.21 - 12 L 1183/20 - Anforderungen an die Auswahlentscheidung zur Berufung einer ausgeschriebenen Professur
In einer Konkurrentenklage betreffend das durchgeführte Auswahlverfahren zur Berufung einer neu zu besetzenden Professur konnten wir erreichen, dass die Auswahlentscheidung einer W2/W3 Professur aufgehoben wurde.
Das Verwaltungsgericht ist unserem Vortrag gefolgt, dass die Berufungskommission nicht ordnungsgemäß besetzt war, da die unabhängigen Gutachter*innen, die die wissenschaftliche Qualifikation der Bewerber*innen beurteilt haben, nicht den Vorgaben der Habilitationsordnung der Universität entsprachen. Hierbei bestand die Besonderheit, dass ein berufener Gutachter im Ausland ein Junior-Professor war und somit nicht qualifiziert war, ein entsprechendes Gutachten anzufertigen.
Des Weiteren hat das Gericht die Besorgnis der Befangenheit bei der Auswahlkommission festgestellt. Aus diesen Gründen war die Auswahl rechtswidrig. Der Beschluss des VG Gelsenkirchen ist rechtskräftig.