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Wichtige Entscheidung des Arbeitsgerichts Saarland zur Rückzahlung von „Studiengebühren und Lohn“

Der verklagte Auszubildende sollte wegen Abbruchs der Ausbildung zur Rückzahlung von Studiengebühren und Lohn verpflichtet werden. Dies war zumindest der Wille eines saarländischen Arbeitgebers. Der verklagte Auszubildende hatte seine Ausbildung abgebrochen, weil eine ordentliche Ausbildung nicht erfolgte. Statt dessen wurde er (in einem großen Kaufhaus) wie ein Verkäufer eingesetzt. Der verklagte Auszubildende sah sich nach mehr als 1 ½ Jahren genötigt, seine Ausbildung abzubrechen, da die ausschließliche Tätigkeit als Verkäufer mit der eigentlichen Ausbildung wenig zu tun hatte (vorsichtig ausgedrückt). Der klagende Arbeitgeber verlangte darauf hin die an den Auszubildenden gezahlte Vergütung zurück sowie Erstattung der Kosten für die Ausbildung an einer Berufsakademie. Hierbei war dem klagenden Arbeitgeber nicht einmal aufgefallen, dass gem. Ausbildungsvertrag eine bestimmte Ausbildungsstätte (außerhalb des Saarlandes) für die theoretische Ausbildung vorgesehen war, bei der jedoch nie eine Ausbildung erfolgte.

Die fehlende Ausbildung und statt dessen ausschließlicher Einsatz als Verkäufer hatten zur Folge, dass der Auszubildende mit sofortiger Wirkung die Ausbildung beendet hat. Der Arbeitgeber forderte darauf hin die für knapp 2 Jahre gezahlte Vergütung zurück. Das Arbeitsgericht Saarland hat die Klage des Arbeitgebers weitestgehend zurückgewiesen (bis auf einen Erstattungsbetrag in Höhe von 156,00 €). An sich sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, dass auch „große“ Arbeitgeber ihren Verpflichtungen als Ausbildungsstätte nachkommen. Zurecht hat deshalb das Arbeitsgericht Saarland den Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers (in Höhe von fast 7.000,00 €) zurückgewiesen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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