Wichtige Hinweise zum Prüfungsrecht
In Anbetracht der anstehenden ersten juristischen Prüfung möchten wir wichtige Hinweise geben, die vielleicht manchem Prüfungskandidaten helfen können. Oftmals kontaktieren uns Prüflinge, die durchgefallen sind, erst nach Zugang der Bescheide. Dies ist häufig viel zu spät, da eventuelle Mängel im Prüfungsverfahren sofort gerügt werden müssen. Dies gilt insbesondere bei Prüfungsunfähigkeit und Störungen während der Prüfung (z.B. aufgrund von Lärm). Wenn während der Prüfung Lärm, Hitze, Kälte oder sonstige äußere Umstände die Konzentration stören, muss dies sofort gegenüber der Aufsicht führenden Person gerügt werden. Vorsorglich sollte nach der Prüfung dies auch sofort schriftlich geltend gemacht werden. Wenn Sie die Klausur zu Ende schreiben und geltend machen, dass Sie in ihrer Konzentration gestört waren, wird Ihnen dies nichts mehr helfen. Nur wenn Sie in der Klausur selbst die Störung rügen, können Sie über diesen Prüfungsfehler anschließend mit dem Prüfungsamt streiten. Bei Lärmstörungen etc. wird das Prüfungsamt möglicherweise eine Schreibverlängerung gewähren.
Warten Sie daher nicht ab, sondern beschweren Sie sich lieber einmal zu viel.
Prüfungsrücktritte müssen unverzüglich erklärt werden. Unverzüglich meint hierbei wirklich unverzüglich. Sobald Sie merken, dass Sie prüfungsunfähig sind, müssen Sie den Rücktritt erklären und sofort einen Arzt aufsuchen, der Ihnen ein Attest ausstellt. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht hierbei NICHT aus. In aller Regel ist auch ein amtsärztliches Attest erforderlich. Die Entscheidung, ob Prüfungsunfähigkeit vorliegt oder nicht, trifft einzig das Prüfungsamt nach dem vorgelegten Attest. Daher muss dieses auch eine Diagnose aufweisen!
Ein rückwirkender Prüfungsrücktritt funktioniert in 99% der Fälle nicht mehr. Sie sollten niemals eine Klausur schreiben, wenn Sie sich für prüfungsunfähig halten. Wenn der Prüfling erkennen konnte, dass er prüfungsunfähig war und dennoch zur Klausur angetreten ist, statt zurückzutreten, wird ein rückwirkender Rücktritt nicht akzeptiert. Ein solcher ist nur möglich, wenn der Prüfling nicht in der Lage war, seine Prüfungsunfähigkeit zu erkennen.
Die Kanzlei Zimmerling wünscht Ihnen für Ihre Prüfungen viel Glück & Erfolg!