Verfassungswidrigkeit der überlangen Wartezeit
Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat in einem Beschluss vom 15.03.2016 seine Auffassung bestätigt, wonach das Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Hinblick auf die lange Wartezeit (derzeit 14 Semester) verfassungswidrig ist, dass sich jedoch hieraus kein Anspruch eines Studienbewerbers, der eine Wartezeit von 14 Semestern hat, ergibt. Zunächst müsste die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes hinsichtlich des Vorlagebeschlusses (aus dem vergangenen Jahr) des VG Gelsenkirchen abgewartet werden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat signalisiert, dass eine Entscheidung hierüber "bis Ende des Jahres" ergehen soll. Ob es sinnvoll sein wird, bei Mandanten mit einer 14-semestrigen Wartezeit zum Wintersemester 2016/2017 beim VG Gelsenkirchen den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beantragen, in der Erwartung, dass während dieses Verfahrens die Entscheidung des BVerfG ergeht, werden wir prüfen. Studienbewerber, die für die Bewerbung zum Wintersemester 2016/2017 eine Wartezeit von 14 Semestern aufweisen, können sich (rechtzeitig) mit uns in Verbindung setzen, sofern sie insoweit die Beschreitung des Rechtsweges erwägen.