Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für Betriebsratstätigkeit
In der betrieblichen Praxis kommt es zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat häufig zu Konflikten bzgl. der Erstattung von Kosten.
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber gem. § 40 BetrVG die Kosten tragen, die durch die Tätigkeit des Betriebsrates entstehen. Diese Kosten müssen zudem notwendig sein, denn nur dann sind diese erstattungsfähig. Kosten, die durch die Tätigkeit des Betriebsrates entstehen umfassen nicht nur die sog. Sachkosten (bspw. die Ausstattung des Büros mit Telefon, Internet und Büchern), sondern auch Rechtsverfolgungskosten. Der Arbeitgeber muss somit den Rechtsanwalt zahlen, den der Betriebsrat beauftragt, um gegen den Arbeitgeber vorzugehen.
Gleiches gilt für die Fortbildungen der Betriebsräte. Es ist ein ständiger Streitpunkt zwischen Arbeitgeber und Betriebsräten, ob die gewünschte Fortbildung für die Tätigkeit als Betriebsratsmitglieds notwendig ist. Da die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nicht immer vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme geklärt werden kann, besteht gegebenenfalls ein finanzielles Risiko für das Betriebsratsmitglied, das dennoch an der Fortbildung teilnimmt.
In einem aktuellen Fall hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil v. 14.01.2015 Aktenzeichen: 7 ABR 95/12) entschieden, dass eine Mobbingschulung dann erforderlich ist, sodass der Arbeitgeber die Kosten nach § 40 BetrVG tragen muss, wenn im Betrieb Konfliktlagen bestehen, aus denen sich Mobbing zwar entwickeln kann, eine konkrete "Mobbing-Situation" hingegen noch nicht vorliegt.
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