Erfolgreiche Rechtsvertretung eines Bundesbahnbeamten wegen Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15.08.2018 -1 A 2477/16 -
Erfolgreiche Rechtsvertretung eines Bundesbahnbeamten wegen Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen
Ein Beamter kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd dienstunfähig ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechsmonatiger Dienstfähigkeit er wieder voll hergestellt wird. Entscheidend ist, ob die Dienstfähigkeit innerhalb der vorgenannten Frist wiederhergestellt werden kann. Verfehlt ist es alsdann, wenn der Dienstherr dem zuständigen (Bahn-)Arzt ein Gutachtenauftrag erteilt, der nicht auf die Klärung dieser Frage gerichtet ist, sondern ganz allgemein auf die Klärung der Dienstfähigkeit. Der (Bahn-)Arzt hat sich zur Frage zu äußern, ob die Dienstfähigkeit des Beamten innerhalb der vorgenannten Frist wieder voll hergestellt werden kann. Unabhängig hiervon hat der Dienstherr (stets) vor Versetzung eines Beamten in den Ruhestand zu prüfen, ob er anderweitig verwendbar ist. Es gilt der Grundsatz: „Weiterverwendung vor Versorgung“! Hieraus ergebe sich die Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit für den Beamten zu suchen. Die Suche muss sich auch auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit voraussichtlich frei werden. Die Suche nach einem adäquaten Dienstposten hat sich auf den ganzen Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Zu unserer Überraschung hat das Bundeseisenbahnvermögen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes akzeptiert. Dieses ist nunmehr rechtskräftig.