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Erbrechtsverordnung der Europäischen Union (abgekürzt: EU-ErbVO)

Seit 17.08.2015 gilt die Erbrechtsverordnung der Europäischen Union (abgekürzt: EU-ErbVO). Anzuwenden ist diese Verordnung bei allen Erbfällen ab dem 17.08.2015. Wir möchten Ihnen daher einen kleinen Überblick über die Auswirkungen geben.

Welches Erbrecht gilt, bestimmte sich bisher nach deutschem Erbrecht grundsätzlich danach, welche Staatsangehörigkeit derjenige hatte, der gestorben ist (sogenannter „Erblasser“). Jeder, der die deutsche Staatsangehörigkeit hat, konnte also grundsätzlich sicher sein, dass im Fall seines Todes deutsches Erbrecht gilt für die Frage, wer ihn beerbt (sowohl gesetzliche Erbfolge als auch sogenannte „gewillkürte Erbfolge“, also Bestimmung des Erben durch Testament beziehungsweise gemeinschaftliches Testament beziehungsweise Erbvertrag als auch Pflichtteilsrecht etc.).

Nunmehr bestimmt Art. 21 EU-ErbVO, dass grundsätzlich das Erbrecht des Staates gilt, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Allerdings ist gemäß Art. 22 EU-ErbVO möglich, dass man das Recht des Staates wählt, dessen Staatsangehörigkeit man besitzt, wobei diese Rechtswahl nicht formlos möglich ist, sondern in der gleichen Form erfolgen muss, die auch für Testamente erforderlich ist (entweder selbst mit der Hand geschrieben und unterschrieben oder beim Notar „errichtet“).

Wer also als deutscher Staatsangehöriger entweder bereits jetzt nicht ausschließlich in Deutschland lebt oder aber nicht absolut sicher ist, dass er den „Rest seines Lebens“ ausschließlich in Deutschland leben wird, jedoch möchte, dass im Fall seines Todes auf jeden Fall deutsches Erbrecht gilt, sollte deutsches Recht für die „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ wählen und darauf achten, dass diese Rechtswahl nicht wegen fehlender Beachtung der Formvorschriften nicht wirksam ist. Wer (jedenfalls auch) in Deutschland lebt und nicht (jedenfalls nicht ausschließlich) die deutsche Staatsangehörigkeit hat, jedoch nicht möchte, dass im Fall seines Todes deutsches Erbrecht gilt, hat die Möglichkeit, das Recht des Staates, dessen Angehöriger er ist, für die „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ zu wählen. Auch diese Rechtswahl muss den Formvorschriften genügen, um wirksam zu sein.

Frau RA’in Heß steht Ihnen gerne für Ihre individuelle Beratung zur Verfügung.

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