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Entschädigung bei Nichteinladung eines schwerbehinderten Bewerbers zu einem Vorstellungsgespräch

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in einem Urteil vom 20.01.2016 mit der Frage beschäftigt, ob ein schwerbehinderter Bewerber stets, somit auch bei Überqualifikation, zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden muss. Ein saarländisches Ministerium hatte eine Stelle in der Verwaltung ausgeschrieben, wobei ein Fachhochschulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation gefordert war. Ein schwerbehinderter Bewerber mit Universitätsabschluss (somit höher qualifiziert) hatte sich beworben und wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Er hat geltend gemacht, dass er als schwerbehinderter Bewerber immer eingeladen werden muss, sofern er die Mindestqualifikation erfüllt und hat demzufolge Schadensersatz in Höhe von 3 Monatsgehältern begehrt. Das Arbeitsgericht Saarbrücken, das Landesarbeitsgericht Saarland und schließlich auch das Bundesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen, da ein öffentlicher Arbeitgeber aus personalpolitischen Gründen berechtigt sei, auf die Einladung überqualifizierter schwerbehinderter Bewerber zu verzichten. Insoweit war von Bedeutung, dass nach allgemeiner Auffassung jeder ausgewählte Bewerber danach streben wird, vom gehobenen Dienst in den höheren Dienst zu wechseln. In der Vergangenheit hatten in aller Regel schwerbehinderte Bewerber einen Entschädigungsanspruch durchsetzen können, wenn sie trotz entsprechender Qualifikation zu einem Vorstellungsgespräch nicht eingeladen wurden. 

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