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Angabe der Steuer-Identifikationsnummer ab 01.01.2016 beim Kindergeld

Eltern, die bereits Kindergeld beziehen und die Steuer-Identifikationsnummern noch nicht angegeben haben, können den Kindergeldbezug sicherstellen und Rückfragen vermeiden, indem sie ihrer Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummern schriftlich mitteilen, und zwar die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes, für das Kindergeld beantragt wird, und des Elternteils, der bereits Kindergeld bezieht.

Nach Mitteilung des Bundeszentralamts für Steuern werden die Familienkassen es grundsätzlich nicht beanstanden, wenn die Angaben im Laufe des Jahres 2016 nachgereicht werden. Wenn jedoch die Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummern nicht erhält, ist sie gesetzlich verpflichtet, die Kindergeldzahlung zum 01.01.2016 aufzuheben und das seit Januar 2016 gezahlte Kindergeld zurückzufordern. Die Steuer-Identifikationsnummer des Elternteils, der bereits Kindergeld bezieht, und die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes befinden sich im jeweiligen Mitteilungsschreiben des Bundeszentralamts für Steuern. Die Steuer-Identifikationsnummer des Elternteils, der bereits Kindergeld bezieht, ist auch auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers (falls vorhanden) oder im Einkommensteuerbescheid (falls vorhanden) verzeichnet. Wenn die Steuer-Identifikationsnummer nicht gefunden wird, kann mit dem Eingabeformular im Internetportal des Bundeszentralamts für Steuern um erneute Zusendung gebeten werden.

Neuanträge auf Kindergeld müssen sowohl die Steuer-Identifikationsnummer des Elternteils, der den Kindergeldantrag stellt, als auch die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes, für das Kindergeld beantragt wird, enthalten.

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