Dr. Wolfgang Zimmerling, Saarbrücken
Dr. Robert Brehm, Frankfurt a. M.

Vorläufiger Rechtsschutz im Prüfungsrecht*

A. Das Funktionieren des vorläufigen Rechtsschutzes (Rechtsschutzmöglichkeit)

I. Die Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes im Prüfungsrecht

In der Literatur wird zutreffend darauf hingewiesen, daß dem vorläufigen Rechtsschutz im Prüfungsverfahren wesentliche Bedeutung zukomme.1 Er kann seine Aufgabe jedoch nur dann erfüllen, wenn er nicht selbst unter Unklarheiten leidet, nicht selbständig neue Ungewißheiten schafft und wenn die Effektivität des Rechtsschutzes gewährleistet ist.2 Es entsteht indes der Eindruck, daß die Rechtsprechung im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht immer willens ist, eine Sachentscheidung herbeizuführen und sich deshalb häufig - zu Unrecht - hinter dem gesetzlich nicht normierten "Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache"3 versteckt.4

II. Das - angebliche - Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache

Die Literatur betont überwiegend die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes; hierbei ist es ohne weiteres denkbar, daß die Rechtsschutzgewährung ausschließlich im einstweiligen Anordnungsverfahren erfolgt5. Auch auf dem Gebiet des Prüfungsrechtes wird von der Literatur im Hinblick auf den drohenden Zeitverlust die faktische Vorwegnahme der Hauptsache in Kauf genommen6. In der Literatur wird das "Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache" als "rechtlich nichtssagendes Schlagwort" bezeichnet7; auf jeden Fall wird eingeräumt, daß der vorläufige Rechtsschutz im Prüfungswesen, soll er wirklich effektiv sein, "weitgehend schon ein Vorgriff auf die Entscheidung im Hauptverfahren ist"8. Schließlich wird in der Literatur betont, daß das Verbot der Vorwegnahme oder Überschreitung der Hauptsache "umso weniger betroffen" werde bzw. ein Verstoß hiergegen "eher erträglich" sei, "wenn der anspruchsbegründende Sachverhalt unstreitig oder schon voll erwiesen ist"9.

Auch wenn zahlreiche Verwaltungsgerichte bei einer Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend prüfungsrechtliche Fragen das Dogma zum angeblichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht einmal erwähnen10, haben zumindest die Obergerichte erhebliche Probleme mit dem - angeblich - bestehenden Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Bezeichnend hierfür ist die Rechtsprechung des BFH11. Hiernach darf keine Regelungsanordnung mit der Verpflichtung, einen Bewerber vorläufig zur Steuerberaterprüfung zuzulassen, erlassen werden, da dies das Ergebnis des Hauptsacheprozesses in unzulässiger Weise vorwegnehmen würde: der Bewerber würde nämlich mit der "vorläufigen" Zulassung endgültig und irreparabel das Ziel des Hauptprozesses, die Zulassung zur Prüfung, erreichen. Ausnahmsweise könne etwas anderes nur dann gelten, wenn der Anordnungsgrund eine "besondere Intensität" habe, weil die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Antragstellers unmittelbar bedroht, der Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung also unumgänglich sei. Im konkreten Fall wurde der Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, daß die Verzögerung bei der angestrebten Zulassung zum Beruf des Steuerberaters "nicht existenzgefährdend" sei12.

Ähnlich hohe Anforderungen an den Erlaß einer einstweiligen Anordnung stellt das OVG Bautzen13. Hiernach sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch "mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit" darzutun. Nimmt der Erlaß der einstweiligen Anordnung die Hauptsache - wenn auch nur vorläufig - vorweg, seien an die Prognose der Erfolgsaussichten "besondere Anforderungen" zu stellen. Die Voraussetzung für einen Anordnungsanspruch sei im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache nur dann glaubhaft gemacht, wenn eine "sehr hohe Wahrscheinlichkeit" eines Obsiegens in der Hauptsache bestehe. Zwar müsse die Anwendung des § 123 VwGO unter Beachtung der jeweils betroffenen Grundrechte und des Erfordernisses des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG erfolgen, jedoch müßten auch hierbei "gewichtige Anhaltspunkte" dafür sprechen, daß das Rechtsmittel in der Hauptsache - aller Voraussicht nach - erfolgreich sein werde14.

Anwendbar erscheint ein Satz von Roman Herzog zur verwaltungsgerichtlichen Kontrolldichte bei Prüfungsentscheidungen (auf dem 10. Deutschen Verwaltungsrichtertag 1992 in Aachen). Der damalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts hat zu Recht darauf hingewiesen, daß die Argumente, mit denen in der Vergangenheit die Nicht-Nachprüfbarkeit "höchstpersönlicher" Prüfungsentscheidungen gerechtfertigt wurden, möglicherweise nur Begründungen seien, nicht jedoch eigentliche Gründe15. Schoch16 hält dieser Rechtsprechung ein »rechtsdogmatisches Begründungsdefizit« entgegen. Von einem Vorwegnahmeverbot sage das Gesetz expressis verbis nichts. Es bleibe auch durchweg offen, worin die angebliche Vorwegnahme bestehen soll und was inhaltlich mit dem Vorwegnahmeverbot gemeint sei.

III. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Vorwegnahme der Hauptsache

Das OVG Bautzen hat sich u. a. auf die Rechtsprechung des BVerfG17 berufen. Das BVerfG hat in dieser Entscheidung, in der es um den effektiven Rechtsschutz im Eilverfahren ging, eine Verletzung des Grundrechtes des Beschwerdeführers festgestellt und daher die Auffassung vertreten, daß dessen Klage in der Hauptsache "aller Voraussicht nach" erfolgreich sein wird. Damit wurde der Verfassungsbeschwerde gegen eine im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangene ablehnende Entscheidung der Verwaltungsgerichte stattgegeben. Das Problem der Vorwegnahme der Hauptsache wurde hierbei nicht erörtert.

Hinzuweisen ist auf eine weitere Entscheidung des BVerfG,18 wonach im einstweiligen Anordnungsverfahren effektiver Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 GG zu gewähren ist und ggfls. eine Zulassung zu einer Prüfung auszusprechen ist. Im Eilverfahren sind die Fachgerichte, wenn sie ihre Entscheidung nicht an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, sondern an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausrichten, gehalten, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu schweren unzumutbaren Nachteilen führt.19 Mit dem verfassungsgerichtlichen Beschluß wurde eine Entscheidung des OVG Bautzen korrigiert, ohne das Problem der Vorwegnahme der Hauptsache auch nur ansatzweise zu diskutieren. Das BVerfG hat nur eine Interessenabwägung vorgenommen.20

Das BVerwG21 vertritt die Auffassung, daß eine die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Anordnung ausnahmsweise erlassen werden kann, wenn der Antragsteller eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirken kann und sein Begehren schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muß. Das Problem der Vorwegnahme der Hauptsache wird hierbei nicht weiter problematisiert, vielmehr stellt das BVerwG ausschließlich darauf ab, daß dem Antragsteller ohne Erlaß einer einstweiligen Anordnung "schwere und unzumutbare Nachteile" entstehen würden, daß eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirkt werden kann und im übrigen bei Anlegung eines "strengen Maßstabs" die Hauptsacheklage erkennbar Erfolg haben muß.22

Zum vorläufigen Rechtsschutz im Prüfungsrecht hat das BVerwG23 betont, daß ggfls. eine Prüfungswiederholung anstelle der Neubewertung der erbrachten Leistungen in Betracht kommt, wenn der Anspruch auf Neubewertung wegen Unmöglichkeit der Leistung unerfüllbar geworden ist. Dabei sei der Prüfling auch keineswegs schutzlos. Er habe die Möglichkeit, durch eine einstweilige Anordnung eine rechtzeitige (vorläufige) Neubewertung oder - wenn dies nicht rechtzeitig gelingt - alsbald eine (vorläufige) Wiederholungsprüfung durchzusetzen.24 Von einer - unzulässigen - Vorwegnahme der Hauptsache ist keine Rede.

Weiter ist zu berücksichtigen, daß nach der Rechtsprechung der Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit einem Anordnungsrisiko verbunden ist. Sofern das Gericht im Hauptsacheverfahren (möglicherweise in anderer Besetzung) aufgrund der dort gegebenen Erkenntnismöglichkeiten die Sach- und Rechtslage anders beurteilt und die Klage abweist, verliert der Prüfling seine vorläufig erlangte Rechtsposition. Dies gilt selbst dann, wenn er zwischenzeitlich die Prüfung bestanden hat.25 Wenn somit die dem im Verfahren nach § 123 VwGO obsiegenden Antragsteller vorläufig eingeräumte Rechtsposition rückwirkend entfällt, wenn der Antragsteller im Hauptsacheverfahren unterliegt,26 , ohne daß dies in der Entscheidung ausdrücklich gesagt werden müßte, kann es keine Vorwegnahme der Hauptsache im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahren geben. Die Rechtslage im Prüfungsrecht ist somit anders als im Hochschulzulassungsrecht. Sofern im Hochschulzulassungsrecht ein Studienbewerber eine vorläufige Zulassung erhalten hat, die entweder im Rechtsmittelverfahren oder im Hauptsacheverfahren wieder aufgehoben wird, bleiben ihm die zwischenzeitlich erworbenen Studienleistungen erhalten.27

V. Der - unterschiedliche - Maßstab der Oberverwaltungsgerichte sowie der Literatur

Daß bei der Prüfung des Anordnungsanspruches auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens abzustellen ist, steht außer Frage. Fraglich ist allerdings, wie hoch die Wahrscheinlichkeit des Obsiegens im Hauptsacheverfahren sein muß. Der VGH München, das OVG Schleswig, OVG Hamburg sowie das OVG Bautzen fordern eine »sehr hohe Wahrscheinlichkeit«,28 das OVG Magdeburg eine »hohe Wahrscheinlichkeit«,29 das OVG Koblenz, der VGH Mannheim sowie das OVG Saarlouis verlangen eine »überwiegende Erfolgsaussicht«.30 Nach der Rechtsprechung des OVG Bremen müssen »gewichtige Anhaltspunkte« für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren vorliegen,31 nach Auffassung des OVG Frankfurt/Oder reicht eine »hinreichende Wahrscheinlichkeit« des Erfolgs in der Hauptsache aus.32

Auch die Literatur ist alles andere als einheitlich. Die Kommentare fordern einen »hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache«33 bzw. eine »überwiegende Wahrscheinlichkeit«.34 Niehues35 verlangt »hohe Erfolgsaussichten der Klage«, während nach Finkelnburg/Jank36 die Klage in der Hauptsache »zumindest überwiegende Erfolgsaussichten« haben muß. Nach Jakobs37 muß sich das Gericht über die Voraussetzungen den Anspruchs im Sinne einer summarischen Schlüssigkeitsprüfung volle Überzeugung verschafft haben. Würde die für eine Bejahung des Anordnungsanspruches erforderliche Rechtserkenntnis an Umfang und Schwierigkeit allerdings den Rahmen eines summarischen Verfahrens sprengen, so sei der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht und eine einstweilige Anordnung könne nicht ergehen.38

Es darf noch einmal in Erinnerung rufen werden, daß das BVerfG unter dem Blickwinkel des Art. 19 Abs. 4 GG ausgeführt hat, daß die Klage in der Hauptsache "daher aller Voraussicht nach erfolgreich sein wird",39 und daß das BVerwG auf die "Anlegung eines strengen Maßstabes an die Prüfung der Erfolgsaussichten" abgestellt hat.40 Bei Festlegung des Prüfungsmaßstabes ist auszugehen von der Regelungskette in §§ 123 VwGO, 173 VwGO, 936 ZPO, 920 Abs. 2 ZPO sowie 294 ZPO. Hiernach sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen, was bedeutet, daß eine "überwiegende Wahrscheinlichkeit" genügt.41 Bei der Entscheidung von Rechtsfragen reicht eine lediglich summarische oder kursorische Prüfung nicht aus; ihre Prüfung kann nicht ohne weiteres in das Hauptsacheverfahren verschoben werden. Anders ist es mit Tatsachenfragen, bei denen es auf die Glaubhaftmachung ankommt, die Tatsachenfeststellung also noch unter dem Vorbehalt der Aufklärungsmöglichkeiten des Hauptsacheverfahrens steht.

Ggfls. ist also das Prüfungsmaß im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zu intensivieren.42 Es soll allerdings nicht geleugnet werden, daß ein den konkreten Umständen angepaßtes Maß an Glaubhaftigkeit erforderlich ist; d. h. die Sicherheit der Feststellung muß von der vorliegend zu treffenden Entscheidung abhängig gemacht werden.43 Damit kann bereits jetzt festgestellt werden, daß bei einem Antrag auf vorläufige Zulassung zur Prüfung44 wesentlich geringere Anforderungen zu stellen sind als bei einem Antrag auf vorläufige Erteilung eines Prüfungszeugnisses.45

Auch wenn man davon ausgeht, daß der Prüfungsmaßstab umso höher sein kann oder gar sein muß, je gravierender die Auswirkungen einer vorläufigen Regelung sind, ist ein derart strenger Maßstab, wie er von den meisten Oberverwaltungsgerichten angelegt wird, allenfalls bei der Frage, ob ein vorläufiges Zeugnis über das Bestehen der Prüfung bzw. vorläufig ein Zeugnis über das Bestehen der Prüfung erteilt wird angebracht. Solange es allein um die Zulassung zur Prüfung geht, ist dieser Prüfungsmaßstab im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG übersteigert.46

Wir wollen allerdings nicht verschweigen, daß es auch zahlreiche Entscheidungen gibt, in denen schlicht und einfach geprüft wird, ob Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden sind, ohne ein Wort zum Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache oder zum Prüfungsmaßstab zu verschwenden.

 

B. Der Inhalt der einstweiligen Anordnung (Rechtsschutzziel)

I. Zulassung zur Prüfung

1. Vorliegen eines Anordnungsgrundes

Eine vorläufige Zulassung zu einer Prüfung ist besonders dringlich, wenn sich aus dem Prüfungsverfahren selbst schwerwiegende Nachteile für den Antragsteller ergeben, z.B. wenn der Doktorand eine abgeschlossene Dissertation laufend aktualisieren oder wenn er befürchten müßte, daß das behandelnde Thema durch die wissenschaftliche Entwicklung überholt wird. Zu Recht wird auch darauf abgestellt, daß es einem Prüfling unzumutbar ist, sein Prüfungswissen über einen längeren Zeitraum auf dem aktuellen Stand zu halten. Ein Stillstand des Prüfungsverfahrens schmälert die Erfolgschancen des Prüflings dadurch, daß die vielfach langjährige Examensvorbereitung entwertet wird.47 Zudem verschlechtert er seine Berufschancen, weil bei der Einstellung auch häufig auf die Länge des Studiums geachtet wird.48 Während der BFH eine zeitliche Verzögerung von einem Jahr für zumutbar erachtet hat,49 hat das BVerfG hiergegen klargestellt, daß eine solche Verzögerung nicht in Kauf genommen werden kann. Für den Prüfling sei ein derartiges Abwarten unzumutbar.50

Die Verwaltungsgerichte haben einen Anordnungsgrund hinsichtlich der Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung verneint, sofern der Prüfling noch einen Prüfungsversuch hat und die Wiederholungsprüfung in spätestens 6 Monaten stattfindet.51 Dieser Rechtsprechung kann nicht undifferenziert gefolgt werden: Von einem Studenten erwartet der potentielle Arbeitgeber, daß er Studium und Prüfung möglichst schnell beendet. Gem. § 16 HRG ist das Prüfungsverfahren so zu gestalten, daß die Abschlußprüfung innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden kann.52 Damit gewinnt die Dimension "Zeit" eine entscheidende Orientierungsfunktion.53

Wenn für das Gericht erkennbar dem Prüfungsamt anzulasten ist, daß der Prüfling zur erneuten Ablegung der Prüfung gezwungen wird (z. B. wegen offenkundiger Befangenheit des Prüfers, der Vorkenntnis der Mit-Prüflinge von der Klausur oder schwerer andauernder Lärmstörungen, die auch durch Schreibverlängerungen nicht angemessen ausgeglichen werden können), gibt es keinen sachlichen Grund, diesen Prüfling bzw. diese Prüflinge auf den nächsten Prüfungstermin in spätestens 6 Monaten zu vertrösten. Hierbei ist auch zu bedenken, daß die Zivilgerichte immer häufiger Prüflingen wegen eines dem Prüfungsamt anzulastenden Verfahrensfehlers Schadenersatzansprüche zuzusprechen.54 Es ist nicht nachvollziehbar, wenn ein Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes trotz offenkundiger Rechtswidrigkeit der Prüfung verneint, nur weil der Prüfling innerhalb von 6 Monaten die Prüfung wiederholen kann, und damit zu einer Erhöhung des Schadenersatzanspruches des Prüflings gegen die Prüfungsbehörde beiträgt. Je schneller der Prüfling zur Prüfung zugelassen wird und je eher er die Prüfung besteht, umso geringer ist der Schaden.55

Auch ansonsten gibt es in den einstweiligen Anordnungsverfahren gegen eine Hochschule nicht das Argument, daß einem Studenten eine Wartezeit von 6 Monate zuzumuten wäre. Dies gilt u.a. beim Streit um die Vergabe von Praktikaplätzen56 oder auch bei der Zulassung zum Studium. Nach der Praxis des VG Hamburg sowie des OVG Hamburg werden bei der Vergabe von Studienplätzen diejenigen Studienbewerber bevorzugt berücksichtigt, die nur relativ knapp eine ZVS-Zulassung verfehlt haben.57 Diese Gerichte kamen offensichtlich noch nie auf den Gedanken, demjenigen mit der längsten Wartezeit zu sagen, daß es bei ihm am Anordnungsgrund mangele, da er ohnedies demnächst über die ZVS eine Zulassung erhalten werde. Konsequenterweise müßte nämlich das VG Hamburg sowie das OVG Hamburg alsdann vorrangig diejenigen zulassen, die die geringste Wartezeit haben.

Das OVG Münster hat einmal postuliert, daß ein "geringfügiger zeitlicher Vorteil" unbeachtlich sei für die Bejahung eines Anordnungsgrundes.58 Die Frage, was ein "geringfügiger zeitlicher Vorteil" ist, läßt sich indes nicht immer ohne weiteres beantworten. In dem vom BFH59 entschiedenen Fall ging es letztendlich um eine Frist von drei Wochen. Hätte der Antragsteller drei Wochen früher erfolgreich die Prüfung abgeschlossen, hätte er ein Jahr früher die Steuerberaterprüfung absolvieren können. Grundsätzlich ist angesichts der Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG bereits die Möglichkeit, die berufliche Ausgangsposition zu verbessern, ein ausreichender Grund für die Annahme eines Anordnungsgrundes, da dem "Zeitfaktor" heute eine enorm große Bedeutung zukommt.60 Ein Anordnungsgrund ist auch in dem Fall zu bejahen, in dem ein medizinischer Kandidat nach abgeschlossenem Medizinstudium glaubhaft machen kann, daß er bereits eine Ausbildungsstelle gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 5 BÄO - als Arzt im Praktikum - sicher hat, die anderenfalls anderweitig vergeben wird.61 Es ist somit festzustellen, daß der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Zulassung zu einer Prüfung am Anordnungsgrund kaum scheitern darf.62

2. Anordnungsanspruch

Im einstweiligen Anordnungsverfahren muß sich das Gericht über die Voraussetzungen des Anspruchs im Sinne einer summarischen Schlüssigkeitsprüfung volle Überzeugung verschaffen. Hierzu hat es Rechtsfragen ohne weiteres zu entscheiden.63 Würde allerdings die für die Bejahung des Anordnungsanspruches erforderliche Rechtserkenntnis wegen ihres Umfangs und ihrer Schwierigkeiten den Rahmen eines summarischen Verfahrens sprengen, so sei der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht und eine einstweilige Anordnung könne nicht ergehen.64 Je dringlicher der Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist, umso mehr gebietet es Art. 19 Abs. 4 GG, daß sich das Gericht selbst im Eilverfahren mit der Verfassungswidrigkeit einer Norm auseinandersetzt. Dies ist für den Bereich des Hochschulzulassungsrechts, insbesondere des Kapazitätsrechts, allgemein anerkannt.65 Es gibt keinen Grund, daß bei der Auslegung von Normen des Prüfungsrechtes etwas anderes gelten soll.

Soweit es um die Aufklärung des Sachverhaltes geht, tritt an die Stelle der vollen Überzeugung des Gerichtes die Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Im Zusammenhang mit der Zulassung zu einer weiteren (mündlichen) Prüfung hatten die Verwaltungsgerichte keine Probleme, aufgrund einer Interessenabwägung oder der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Erfolges im Hauptsacheverfahren eine vorläufige Zulassung auszusprechen. Wenn der Prüfling zu Recht gerügt hatte, daß trotz Nachfrage die Bewertung einer mündlichen Prüfung ihm nicht begründet bzw. erläutert worden ist,66 wurden ohne weiteres einstweilige Anordnungen erlassen.67 Im Ergebnis steht dies im Einklang mit der bereits dargelegten Rechtsprechung des BVerwG, wonach die vorläufige Zulassung zu einer weiteren (mündlichen) Prüfung im Wege der einstweiligen Anordnung erstritten werden kann. Hierbei betont das BVerwG, daß diese Möglichkeit der Wahrung des gerade im Prüfungsrechts bedeutsamen Grundsatzes der Gleichbehandlung dient.68 Es gibt keinen sachlichen Grund, die Zulassung zu einer (weiteren) Prüfung von einer hohen Wahrscheinlichkeit des Obsiegens im Hauptsacheverfahren abhängig zu machen. Dies ist der Effektivität des vorläufigen Rechtsschutzes abträglich.69

II. Der Fortgang der Prüfung

1. Der "Ausstieg" aus der Prüfung

Zum Abbruch der Prüfung kann es einerseits durch einen wirksamen Rücktritt des Prüflings von der Prüfung, andererseits dann kommen, wenn die Prüfungsbehörde das Nichtbestehen der Prüfung als Sanktion feststellt.70 Die erneute Zulassung zur Prüfung bzw. die Fortsetzung des abgebrochenen Prüfungsversuchs kann der Prüfling nur dann erreichen, wenn er die Prüfungsbehörde zur Genehmigung des Rücktritts verpflichten kann, so daß vorläufiger Rechtsschutz in Hinblick auf die erneute Zulassung zur Prüfung oder deren Fortsetzung nur im Wege der einstweiligen Anordnung gewährt werden kann71. Dazu muß im Falle des Rücktritts überwiegend wahrscheinlich sein, daß der Antragsteller einen Anspruch auf Genehmigung des Rücktritts hat.

Zum Streit kann es aber auch darüber kommen, ob der Prüfling ausreichend Zeit zur Vorbereitung auf die Prüfung hatte. Nach VGH München muß jeder Prüfling, der eine Prüfungsentscheidung angefochten hat, damit rechnen, daß seinem Begehren (kurzfristig) stattgegeben und er demzufolge zur nächsten Prüfung geladen wird.72 Demgegenüber vertritt das VG Halle zu Recht die Meinung, daß von einem Prüfling nach einem viele Monate dauernden Prüfungsrechtsstreit nicht erwartet werden kann, daß er bereits wenige Tage nach Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit der ihm die Wiederholung gestattet worden ist, wohl vorbereitet zur nächsten Prüfung antritt.73

Kein Gericht hat am Vorliegen eines Anordnungsgrundes gezweifelt. Soweit es um das Maß der Glaubhaftmachung geht, besteht kein Unterschied zwischen einem Anspruch auf Zulassung zu einer Prüfung und einem Anspruch auf Abbruch der Prüfung.

2. Die Schreibzeitverlängerung wegen Körperbehinderung

Über eine beantragte Schreibzeitverlängerung gem. dem (damaligen) § 38 i. V. m. § 6 Abs. 2 Satz 4 JAO NRW (Verlängerung der Ablieferungsfrist für Schwerbehinderte um bis zu 2 Wochen) hat das OVG Münster entschieden; es ging um die richtige Berechnung der Verlängerungsfrist (2 Tage bei einer am Samstag ablaufenden Bearbeitungsfrist).74 Für den schriftlichen Teil der Juristischen Staatsprüfung hat der VGH München im Wege der einstweiligen Anordnung eine einstündige Arbeitszeitverlängerung wegen eines Augenleidens des Prüflings verfügt.75 Generell ist zu beachten, daß die Versagung der beantragten Prüfungszeitverlängerung ein Verwaltungsakt ist und nicht lediglich als Verfahrenshandlung im Sinne von § 44 a Satz 1 VwGO zu qualifizieren ist. Damit kann unmittelbar gegen die Versagung einer Prüfungszeitverlängerung geklagt werden.76

3. Die äußeren Umstände der Prüfung

a. Auswahl des Prüfungsraumes

Teilnehmer an den juristischen Staatsprüfungen in Bayern haben keinen Anspruch darauf, den Prüfungsraum vor Prüfungsbeginn zu besichtigen und auf seine "Ordnungsgemäßheit" zu untersuchen. Ein derartiger Anspruch ergibt sich weder aus dem Rechtsverhältnis zwischen Prüfling und Prüfungsbehörde noch aus dem Gedanken einer - etwaigen - (beamtenrechtlichen) Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem sich in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf befindlichen Prüfling. Der Prüfling wurde auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen, wobei offen gelassen wurde, ob seinem Begehren auch § 44 a Satz 1 VwGO entgegenstehe.77

b. Rauchverbot während der schriftlichen Prüfung

Ein Rauchverbot während einer schriftlichen Prüfung ist vom Prüfling grundsätzlich zu akzeptieren.78 Das gilt selbst dann, wenn organisatorisch die Möglichkeit besteht, den Prüflingen einen besonderen Raum zur Verfügung zu stellen. Daher mangelt es am Anordnungsanspruch.

4. Ablehnung eines Prüfers wegen Befangenheit

Daß ein Prüfer grundsätzlich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann, steht außer Frage.79 Fraglich ist allerdings, ob das Problem der Besorgnis der Befangenheit bereits im einstweiligen Anordnungsverfahren geklärt werden kann80 oder ob dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung die Regelung des § 44 a Satz 1 VwGO entgegensteht.81 Die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes führt vorliegend zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung, wobei mit einer erfolgreichen Klage lediglich die Wiederholung der Prüfung erreicht werden kann. Wegen der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG verbietet sich somit die Anwendung des § 44 a Satz 1 VwGO.82

III. Die Vorläufige Neubewertung

Früher wurde überwiegend die Auffassung vertreten, daß eine Neubescheidung im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens sich nicht erreichen läßt, da im einstweiligen Anordnungsverfahren nur eine vorläufige Neubewertung möglich sei, während Leistungsbewertungen als wissenschaftlich-pädagogische Werturteile aus der Natur der Sache nur endgültig vorgenommen werden können.83 Hiernach kam die Verpflichtung zur Neubewertung nur dann in Betracht, wenn diese endgültige Vorwegnahme der Hauptsache notwendig war, da sie die einzige Möglichkeit war, wirksamen Rechtsschutz zu gewähren. Dies impliziert, daß Voraussetzung für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Neubewertung auch eine günstige Prognose für das mit der Neubewertung letztlich angestrebte Ziel (Erreichung der notwendigen Mindestpunktezahl) war.84 Diese Rechtsprechung wurde jahrelang widerspruchslos hingenommen.85 Lediglich Schoch86 hat auf das Dilemma für den Fall hingewiesen, daß Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund vom Gericht zu bejahen sind. Dies führe zur Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes.

Heute ist allgemein anerkannt, daß im Wege der einstweiligen Anordnung eine Neubewertung erstritten werden kann. Für die Neubewertung einer mündlichen Prüfung ist dies zwangsläufig, da sich der Eindruck von der Prüfung nach einem gewissen Zeitraum verflüchtigt hat und nach einem längeren Zeitablauf nur noch die Wiederholung der mündlichen Prüfung in Betracht kommt.87 Ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit Ziel der vorläufigen Neubewertung einer schriftlichen Arbeit ist ebenso möglich, sofern dem Prüfling ein Abwarten auf eine Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist.88 Gleiches gilt schließlich auch für die Neubewertung des praktischen Teils einer Prüfung. Auch insoweit ist eine zeitnahe Neubeurteilung geboten, da nur dann die Prüfer in der Lage sind, sich den Ablauf der Prüfung und die für die Bewertung maßgeblichen Gesichtspunkte - etwa unter Zuhilfenahme des Prüfungsprotokolls, handschriftlicher Notizen oder eines vom Prüfling erstellten Gedächtnisprotokolls - zu vergegenwärtigen.89

Die Neubewertung erfolgt grundsätzlich durch den gleichen Prüfer.90 Die Neubewertung durch den gleichen Prüfer ist regelmäßig deshalb geboten, weil nur dieser den gleichen Prüfungsmaßstab anlegen kann, da er auch die übrigen Prüfungsarbeiten kennt und bewertet hat. Aber auch insoweit verflüchtigt sich der Eindruck des Prüfers nach einem längeren Zeitablauf, so daß eine zeitnahe Neubewertung geboten ist.

Da die Neubewertung ihrem Wesen nach endgültig ist, muß dies aber die einzige Möglichkeit sein, effektiven Rechtsschutz zu gewähren.91 Nach Auffassung des VGH Mannheim besteht kein Bedürfnis für vorläufigen Rechtsschutz auf Neubescheidung über das Ergebnis einer Arbeit, die nur endgültig zu treffen ist, wenn der Abschluß des Berufungsverfahrens in der Hauptsache in einem nahen Termin bevorsteht.92

Soweit häufig von einer "vorläufigen Neubewertung" gesprochen wird, ist dies rechtlich unzutreffend. Die Neubewertung ist endgültig. Sie hat lediglich den Charakter einer vorläufigen Regelung, da sie unter dem Vorbehalt der Bestätigung im Hauptsacheverfahren steht. Anderenfalls könnte bereits terminologisch im Zusammenhang mit der Neubewertung einer Prüfungsentscheidung nicht von der "Vorwegnahme der Hauptsache" die Rede ist. An die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches sind strenge Anforderungen zu stellen, weil mit der vorläufigen Bestätigung des Bestehens einer Prüfung eine Regelung erstrebt wird, die faktisch dem Prüfling das Weiterstudium oder auch den Abschluß des Studiums ermöglicht. Soweit es um die Fortsetzung des Studiums - z. B. im Studiengang Medizin oder Zahnmedizin geht, muß gewährleistet sein, daß der Prüfling über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, da er zukünftig Patienten (mit) behandeln muß.93

IV. Einstweilige Anordnung auf vorläufiges Bestehen der Prüfung bzw. Erteilung eines vorläufigen Zeugnisses

Dem Prüfling wird es zumeist nicht gelingen, einen Rechtsanspruch auf Feststellung des Bestehens der Prüfung glaubhaft zu machen. Einen derartigen Anspruch hätte der Prüfling nur dann, wenn er entweder sämtliche Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung erfüllt oder wenn die Prüfungsbehörde den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum allein in der Weise ausüben kann, daß die Prüfung für bestanden zu erklären ist. Dies kommt nur in sehr eindeutigen Fällen in Betracht, wenn sich das Prüfungsergebnis nämlich rein mathematisch errechnen läßt und der Prüfungsbehörde hier ein Rechenfehler unterlaufen ist.94 Dies gilt allerdings auch bei medizinischen Prüfungen, wenn aufgrund falscher Fragestellung eine oder mehrere Fragen zu eliminieren sind und das Gericht alsdann die (neue) relative Bestehensgrenze ermitteln muß95 und in dem Fall, in dem der Prüfer einen von der Prüfungsordnung nicht gedeckten Punkteabzug vornimmt und ohne den Punktabzug der Prüfling die Prüfung bestanden hätte.96 Sofern sich - nach Klärung der Rechtsfragen - ergibt, daß die Prüfung bestanden ist, kann man diesem Ergebnis nicht die Vorwegnahme der Hauptsache entgegenhalten.97 Das OVG Münster tenoriert in diesem Fall dahingehend, daß "das Zeugnis vorläufig zum Zwecke der Fortsetzung des Studiums erteilt" wird.98 Nicht gefolgt werden kann der Rechtsprechung des OVG Schleswig, wonach ein vorläufiges Prüfungszeugnis nur erteilt werden kann, wenn der Prüfling von dem selbst zu Gebote stehenden Möglichkeiten abschließend Gebrauch gemacht hat, das Zeugnis zu erlangen, als er sich gegebenenfalls der letzten Wiederholungsprüfung gestellt hat.99

Auch hier ist klarzustellen, daß kein "vorläufiges Zeugnis" erteilt wird, sondern vorläufig - unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens - ein Zeugnis über das Bestehen der Prüfung. Wie bereits ausgeführt wurde, ist insoweit das Maß der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches sehr hoch. Weiter wird man davon ausgehen müssen, daß selbst die vorläufige Erteilung eines Zeugnisses dem erfolgreichen Medizinstudenten keinen Anspruch auf vorläufige Erteilung einer Approbation und dem erfolgreichen Gerichtsreferendar einen Anspruch auf vorläufige Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder Einstellung in den Richterdienst gibt.


Fußnoten:

* Dem Aufsatz liegt ein Vortrag zugrunde, den die Verfasser am 01.02.2000 auf einer Fortbildungsveranstaltung der Deutschen Richterakademie in Wustrau gehalten haben.

1 Siehe z. B. Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, 1988, S. 732 ff.;Niehues, Schul- u. Prüfungsrecht, Bd. 2, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 1994, Rz. 414; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht 1998, Rz. 719 ff.; Haase, in: Prozeßformularhandbuch, Band VI, 1999, S. 781 ff., 787; Kuhla, BRAK-Mitt 1996, 1997 ff.. Nach der - unzutreffenden - Auffassung von Salzwedel, in: Flämig, Handbuch des Wissenschaftsrechtes, 2. Auflage 1996, Band I, S. 749, spielt die einstweilige Anordnung vor allem für Zwischenprüfungen eine Rolle, bei Abschlußprüfungen komme sie regelmäßig nicht in Betracht. Siehe zum Problem Eilverfahren und Beurteilungsspielraum Michaelis, VBlBW 1997, 411, 446.

2 Jakobs, VBlBW 1984, 129. Siehe auch die ständige Rechtsprechung des BVerfG, wonach die Grundrechte neben dem materiellen Recht auch das Verfahrensrecht beeinflussen, soweit dies für den Grundrechtsschutz von Bedeutung ist, vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.2.1981 - 1 BvR 413/80, BVerfGE 56, 216=DVBl 1981, 623; Beschl. v. 19.12.1988 - 1 BvR 1492/88 -.

3 Ausführlich hierzu Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: 1998, § 123 Rz. 141; Eyermann, VwGO, 10. Aufl. 1998, 123 Rz. 63.

4 So z. B. VGH Mannheim, Beschl. v. 19.05.1980 - 9 S 12/80, DÖV 1980, 612, 613; VG Köln, Beschl. v. 25.5.1992 - 10 L 677/92 -; LG Saarbrücken, Beschl. v. 09.09.1999 - 5 T 529/99 - (betreffend die Abschlußprüfung an einer privaten Ausbildungsstätte).

5 Dies gilt beispielsweise im Hochschulzulassungsrecht, siehe z. B. Bahro/Berlin/Hübenthal, Das Hochschulzulassungsrecht, S. 380. Dem Studienplatzkläger entsteht ein unwiderbringlicher Zeitverlust, wenn er seinen Zulassungsanspruch nicht sogleich verwirklichen darf, sondern erst nach einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung, siehe hierzu Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner (Fn. 3), § 123 Rz. 86.

6 Kopp/Schenke, VwGO, 11. Auflage 1998, § 123 Rz. 14, 14 a; Zimmerling/Brehm (Fn. 1), Rz. 719 ff.; Haase (Fn. 1), S. 789.

7 Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz (Fn. 1), S. 1404; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage 1998, Rz. 214.

8 Niehues (Fn. 1), Rz. 415.

9 Jakobs, VBlBW 1984, 129 ff., 136 unter Bezugnahme auf VGH Mannheim, Beschl. v. 27.01.1984 - 9 S 3066/83 -; ähnlich im Hinblick auf den Anordnungsgrund Eyermann (Fn. 3), § 123 Rz. 63.

10 So z. B. VG Saarlouis, Beschl. v. 13.03.1998 - 1 F 19/98 - (n. v.); VG Lüneburg, Beschl. v. 01.09.1999 - 1 B 79/99 - (n. v.); VG Sigmaringen, Beschl. v. 05.11.1999 - 8 K 2333/99 - (n. v.). Diese Gerichte prüfen ausschließlich, ob Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden sind.

11 BFH, Beschl. v. 21.01.1999 - VII B 214/98, NVwZ-RR 1999, 783 = DStR 1999, 281 unter Bezugnahme auf Beschl. v. 21.2.1984 - VII B 78/83, BFHE 140, 1963=DStR 1984, 308.

12 Gem. § 114 Abs. 1 FGO kann ebenso wie gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine Regelungsanordnung ergehen, "um wesentliche Nachteile" abzuwenden. Von einer "Existenzgefährdung" ist in diesen Gesetzesbestimmungen keine Rede. Siehe zum Begriff "wesentlicher Nachteil" im Hochschulzulassungsrecht BVerfG, Beschl. v. 26.09.1978 - 1 BvR 772/78, BVerfGE 49, 189 = NJW 1978, 2591; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88, BVerfGE 78, 69 = DVBl. 1989, 36: "Droht danach dem Antragsteller bei Versagen des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebenden Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist ... einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, daß ausnahmsweise überwiegende, besonderes gewichtige Gründe entgegenstehen."

13 OVG Bautzen, Beschl. v. 06.03.1997 - 4 S 135/97, DtZ 1997, 235.

14 Daß auf die Erfolgsaussichten einer (potentiellen) Hauptsacheklage abzustellen ist, entspricht einer gefestigten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, siehe z. B. VGH Kassel, Beschl. v. 26.01.1988 - 2 TE 1623/87, VRS 75, 148; OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.07.1991 - 4 M 116/91, NVwZ-RR 1992, 387.

15 Herzog, NJW 1992, 2601, 2602.

16 (Fn 1), Vorläufiger Rechtsschutz, S. 741.

17 BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88, NJW 1989, 827.

18 BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 25.07.1996 - 1 BvR 638/96, NVwZ 1997, 479 m. Anm. Beckmann, DVP 1997, 304.

19 Auch die verfassungsrechtliche Kommentarliteratur betont, daß das Verwaltungsgericht ggfls. über eine summarische Prüfung hinausgehen müsse, so z. B. Sachs/Krüger, GG, 2. Auflage 1998, Art. 19 Rz. 145; Jarras/Pieroth, GG, 5. Aufllage 2000, Art. 19 Rz. 42.

20 Das BVerfG kann gem. §§ 32 Abs. 1, 93 d Abs. 2 BVerfGG "zur Abwehr schwerer Nachteile eine einstweilige Anordnung erlassen"; die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung ist ohne weiteres vergleichbar mit der vom VG vorzunehmenden Interessenabwägung zur Abwendung "wesentlicher Nachteile" gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

21 BVerwG, Beschl. v. 13.08.1999 - 2 VR 1/99, DVBl. 2000, 487, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschl. v. 14.12.1989 - 2 ER 301.98, Buchholz 310 § 123 Nr. 15.

22 Etwas anderes gilt allerdings, wenn im Wege der einstweiligen Anordnung die Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses erreicht werden soll, vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.01.1999 - 11 VR 8/98, NVwZ 1999, 650 = DVBl. 1999, 870.

23 Beschl. v. 11.04.1996 - 6 B 13/96, DVBl. 1996, 997 = NVwZ 1997, 502.

24 BVerwG, Beschl. v. 11.04.1996 - 6 B 13/96, DVBl. 1996, 997=NVwZ 1997, 502 unter Bezugnahme auf Niehues, (Fn. 1), Rz. 415 m. w. N.; ebenso BVerwG, Beschl. v. 20.05.1998 - 6 B 50/97, DVBl. 1998, 971 = NJW 1998, 3657.

25 BVerwG, Urt. v. 15.12.1993 - 6 C 20/92, DVBl 1994, 636=NJW 1994, 1601; OVG Münster, Urt. v. 10.1.1986 --15 A 2415/83; Finkelnburg/Jank, (Fn. 7), Rz. 1233; Zimmerling/Brehm, (Fn. 1), Rz. 735; Jakobs, VBlBW 1984, 140. Im Ergebnis ebenso OVG Münster, Beschl. v. 23.3.1987 - 21 B 590/87, NJW 1988, 1539.

26 BVerwG, Beschl. v. 15.12.1993 - 6 C 20/92, DVBl 1994, 636=NJW 1994, 1601; Eyermann, (Fn. 3), § 123 Rz. 75.

27 Siehe hierzu Zimmerling/Brehm, (Fn. 1), Rz. 735 m. w. N..

28 VGH München, Beschl.v. 15.02.1985 - 7 CE 84 A. 3124 -; Beschl.v. 03.12.1987 - Nr. 7 CE 87.03076 -; Beschl.v. 09.07.1991 - 7 CE 91.1622 -; OVG Schleswig, Beschl. v. 20.08.1992 - 3 M 36/92, DVBl. 1993, 66; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.11.1992 - Bs VI 80/92 -; OVG Bautzen, Beschl. v. 04.08.1994 - 2 S 231/94 - sowie Beschl. v. 06.03.1997 - 4 S 135/97, DtZ 1997, 235.

29 OVG Magdeburg, Beschl. v. 16.08.1996 - B 2 S 70/96 -.

30 OVG Koblenz, Beschl.v. 15.09.1995 - 2 B 12677/95.OVG - sowie Beschl.v. 26.04.1996 - 2 B 10804/96.OVG -; VGH Mannheim, Beschl. v. 28.12.1992 - 9 S 2520/92, DVBl 1993, 508 sowie Beschl. v. 11.07.1995 - 9 S 551/95, VGHBW RSpDienst 1995, Beilage 9, B 3; OVG Saarlouis, Beschl.v. 05.04.1995 - 8 W 1/95 -.

31 OVG Bremen, Beschl.v. 04.07.1991 - 1 B 35/91 = SPE n.F. 241 Nr. 7.

32 OVG Frankfurt, Beschl.v. 26.03.1996 - 1 B 121/95 -.

33 Kopp/Schenke (Fn. 6), § 123 Rdnr. 13.

34 Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, (Fn. 3), § 123 Rdnr. 64 i.V.m. § 80 Rdnr. 279; Redeker/v. Oertzen, 12. Auflage 1997, § 123 Rdnr. 18.

35 (Fn. 1), Rdnr. 415.

36 (Fn. 7), Rdnr. 1207; im Ergebnis ebenso Eyermann, (Fn. 3), § 123 Rz. 51.

37 VBlBW 1984, 129 ff, 134 w.N. in Fußn. 37.

38 So auch VGH Mannheim, Beschl.v. 26.04.1978 - IX 2683/77 -; Beschl. v. 24.01.1979 - IX 457/78 -; Beschl.v. 23.11.1979 - IX 2096/79 -.

39 BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88, NJW 1989, 827.

40 BVerwG, Beschl. v. 13.08.1999 - 2 VR 1/99, DVBl. 2000, 487.

41 BVerfG, Beschl. v. 02.07.1974 - 2 BvR 32/74, BVerfGE 38, 35 = NJW 1974, 1902; BGH, Beschl. v. 20.03.1996 - VIII ZB 7/96, NJW 1996, 1682 sowie Beschl. v. 09.02.1998 - II 7 B 15/97, NJW 1998, 1870; Zöller, ZPO, 21. Auflage 1999, § 294 Rz. 6; Musielak, ZPO, 1999, § 294 Rz. 3; Münchner Kommentar/Prütting, ZPO, 1992, § 294 Rz. 23.

42 So zu Recht Eyermann, (Fn. 3), § 123 Rz. 48; ebenso BVerfG, Beschl. v. 12.05.1984 - 2 BvR 1413/83, DVBl. 1984, 673 = NJW 1984, 2028 sowie Sachs/Krüger, (Fn. 16), Rz. 145.

43 Zöller, (Fn. 38), § 294 Rz. 6; siehe auch BFH, Beschl. v. 09.10.1991 - II R 27/91, BFH/NV 1992, 604.

44 Siehe hierzu VGH Kassel, Beschl. v. 30.06.1995 - 6 TG 3364/94, ZBR 1996, 118; VG Greifswald, Beschl. v. 26.2.1998 - 2 B 65/98 -; VG Halle, Beschl. v. 14.4.1999 - 3 B 3/99 -; VG Lüneburg, Beschl. v. 1. 9.1999 - 1 B 79/99 -. A. A. für die vorläufige Zulassung zu einer Jägerprüfung, wenn die Jagd von dem Prüfungsbewerber aus Liebhaberei und zur Freizeitgestaltung ausgeübt wird, VGH Mannheim, Beschl. v. 09.04.1990 - 5 S 511/90, RdL 1990, 252.

45 VGH Mannheim, Beschl. v. 20.03.1990 - 9 S 601/90, NVwZ-RR 1991, 82 sowie Beschl. v. 19.12.1994 - 9 S 3044/94 -.

46 Das BVerfG, Beschl. v. 12.5.1984 - 2 BvR 1413/83, DBVl 1984, 673=NJW 1984, 2028 sowie die verfassungsrechtliche Kommentarliteratur, wie zB Sachs/Krüger, (Fn. 16), Rz. 145, betonen zurecht, daß das Verwaltungsgericht gegebenenfalls unter Umständen über eine summarische Prüfung hinausgehen muß - anstatt dem Prüfungsmaßstab "hochzuschrauben".

47 Finkelnburg/Jank, (Fn. 7), Rz. 1209; Zimmerling/Brehm, (Fn. 1), Rz. 723 ff.; Haase, (Fn. 1), S. 787.

48 Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist ein Prüfungsverfahren zügig zum Abschluß zu bringen, vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.5.1999 - 1 BvR 1315/97, NVwZ 1999, 1102.

49 BFH, Beschl. v. 21.01.1999 - VII B 214/98, NJW-RR 1999, 783 = DStR 1999, 281.

50 BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 12.03.1999 - 1 BvR 155/99, NVwZ 1999, 866. Nach Auffassung des OVG Münster, Beschl. v. 10.7.1998 - 22 B 1452/98 - liegt bei einer Zeitverzögerung von ¾ Jahr ein Anordnungsgrund vor.

51 VGH Kassel, Beschl. v. 28.12.1983 - 6 TG 5037/83, DVBl 1984, 279 sowie Beschl. v. 29.9.192 - 6 TG 1517/92, DVBl 1993, 57; VGH Mannheim, Beschl. v. 20.03.1986 - 9 S 810/86, KMK-HSchR 1987, 91 f; OVG Lüneburg, Beschl.v. 23.09.1993 - 10 OVG B 1473/82 -; OVG Schleswig, Urt. v. 18.05.1993 - 3 M 19/93, NVwZ 1994, 805, 806; OVG Münster, Beschl. v. 05.01.1995 - 22 B 14/95, NWVBl. 1995, 185 f. für eine Hausarbeit im Rahmen des juristischen Studiums.

52 Gleiches gilt auch gemäß § 1 Muster-Rahmenordnung für Dipolmprüfungsordnungen - Universität und gleich gestellte Hochschulen - sowie Fachhochschulen, 1999, herausgegeben von der Kultusministerkonferenz/Hochschulrektorenkonferenz.

53 So Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, (Fn. 3), § 123 Rz. 84.

54 Siehe z. B. BGH, Urt. v. 09.07.1998 - III ZR 87/97, NJW 1998, 2738; OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.01.1999 - 4 U 30/98-8 -; LG Mainz, Urt. v. 04.05.1999 - 4 O 163/98 -.

55 Auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat ihren Beitrag zu einer sparsamen Haushaltsführung zu leisten. Nach Auffassung des BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 09.08.1999 - 1 BvR 2245/98 -, ist die Begrenzung des Zwangsgeldes durch § 172 VwGO so zu verstehen, daß staatliche Haushaltsmittel nicht in größerem Umfang durch Vollstreckungsmaßnahmen ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzogen werden. Demzufolge sind Schadenersatzansprüche gegenüber dem Staat - auch durch die Tätigkeit der Gerichte - zu minimieren.

56 Siehe beispielhaft VGH Mannheim, Beschl. v. 14.12.1978 - IX 3966/78 - sowie Beschl. v. 27.10.1992 - 9 S 2493/92, VGHBW RspDienst 1993, Beilage 1, B 8; OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 25.10.1979 - 1 W 1.2096/79 u. a. - sowie - 1 W 1.2098/79 u. a. -; OVG Koblenz, Beschl. v. 28.11.1984 - 2 B 58/84 -; VGH Kassel, Beschl. v. 09.11.1989 - 6 TG 3286/89, DVBl. 1990, 542 = NJW 1990, 2336.

57 Zur Vergabepraxis der Hamburger Verwaltungsgerichte nach materiellen Kriterien in Anlehnung an die VergabeVO siehe zuletzt OVG Hamburg, Beschl. v. 8.10.1999 - 3 NC 106/99 -.

58 OVG Münster, Beschl. v. 19.11.1993 - 22 B 1651/93, KMK-HSchR/NF 21 C.3 Nr. 4.

59 Beschl. v. 21.01.1999 - VII B 214/98, NJW-RR 1999, 783 = DStR 1999, 281.

60 Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, (Fn. 3), § 123 Rz. 84.

61 Siehe zur Tätigkeit als Arzt im Praktikum BAG, Urt. v. 25.9.1996 - 4 AZR 295, ZTR 1997, 125.

62 Siehe auch BVerfG, Beschl. v. 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91, DVBl. 1995, 1069 = NVwZ 1995, 1197: "Insbesondere dürften sich die Fachgerichte dem Bedürfnis nach wirksamem Rechtsschutz nicht dadurch entziehen, daß sie überspannte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes stellen."

63 So z. B. OVG Saarlouis, Beschl. v. 17.03.1998 - 8 V 6/98 -; VGH Kassel, Beschl. v. 11.9.1997 - 11 TG 3253/97, WPK-Mitt. 1998, 176. Eyermann, (Fn. 3), § 123 Rz. 48 betont zu Recht, daß ein Hinweis auf die Prüfung im Hauptsacheverfahren eine bloße Selbstverständlichkeit ist und nicht die Prüfungsintensität im einstweiligen Anordnungsverfahren tangiert.

64 So z. B. VGH Mannheim, Beschl. v. 26.04.1978 - IX 2683/77 -, Beschl. v. 24.01.1979 - IX 457/78 -; Beschl. v. 23.11.1979 - IX 2096/79 - sowie Jakobs, VBlBW 1984, 129 ff., 134 w. N. in Fußn. 37.

65 Siehe z. B. für Verfassungswidrigkeit des ambulanten Krankenversorgungsabzuges im Studiengang Zahnmedizin gem. § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 KapVO, OVG Koblenz, Beschl. v. 10.12.1997 - 1 D 12216/97.OVG -; VGH München, Beschl. v. 15.10.1998 - 7 CE 98.10016 u. a. -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.12.1998 - 10 N 3473/98 u. a. -; VGH Mannheim, Beschl. v. 23.02.1999 - NC 9 S 110/98 und NC 9 S 113/98 u. a., KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 21 und 22; OVG Berlin, Beschl. v. 11.05.1999 - OVG 5 NC 215/99 -; VGH Kassel, Beschl. v. 26.11.1999 - 8 NC 2746/98 -.

66 Siehe zu dieser Verpflichtung der Prüfungskommission BVerwG, Urt. v. 06.09.1995 - 6 C 18/93, DVBl. 1996, 436 = NJW 1996, 2670; Beschl. v. 20.05.1998 - 6 B 50/97, DVBl. 1998, 971 = NJW 1998, 3657 ff.; BFH, Urt. v. 21.01.1999 - VII R 35/98, BB 1999, 730.

67 So zB VG Trier, Beschl. v. 17.12.1996 - 6 L 1720/96.TR; VG Lüneburg, Beschl. v. 20.2.1998 - 1 B 2/98 - NdsVBl 1998, 242; VG Greifswald, Beschl. v. 26.02.1998 - 2 B 65/98 -; VG Saarlouis, Beschl. v. 23.07.1998 - 1 F 73/98, NJW 1998, 3221; VG Halle, Beschl. v. 14.04.1999 - 3 B 9/99 -.

68 BVerwG, Beschl. v. 11.04.1996 - 6 B 13/96, NVwZ 1997, 502= DVBl. 1996, 997.

69 BVerfG, Beschl. v. 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91, DVBl. 1995, 1069 = NJW 1995, 2477.

70 Siehe zur Anfechtung einer Sanktionsmaßnahme (wie z. B. Ausschluß von der Prüfung wegen eines Täuschungsversuches) Zimmerling/Brehm (Fn. 1), Rz. 748.

67 Vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 14.01.1988 - 9 S 3276/87, KMK-HSchR 1988, 313 ff.; Jakobs VBlBW 1984, 137; Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz, (Fn. 1), S. 755.

72 VGH München, Beschl. v. 01.03.1991 - 7 CE 91.606 und Urt. v. 06.03.1996 7 B 94.981 -.

73 VG Halle, Beschl. v. 14.05.1999 - 3 B 54/99 HAL -.

74 OVG Münster, Beschl. v. 26.02.1992 - 22 B 650/92, DVBl. 1992, 1054 = NVwZ 1993, 93.

75 VGH München, Beschl. v. 02.04.1976 - 96 III 76, BayVBl. 1996, 656; hierzu Tiemann, BayVBl. 1976, 650.

76 VGH München, Urt. v. 20.10.1993 - 7 B 92.3508; Urt. v. 11.04.1994 - 3 CE 94.1140; Urt. v. 19.03.1997 - 7 B 95.438 -.

77 VGH München, Beschl. v. 14.01.1987 - 3 B 86.01252, ZBR 1987, 313 = BayVBl. 1987, 182.

78 BVerwG, Beschl. v. 06.05.1988 - 7 B 71/88, NJW 1988, 2813; Urt. v. 11.11.1998 - 6 C 8.97, DVBl. 1999, 790 = NVwZ-RR 1999, 438.

79 Ausführlich hierzu Zimmerling/Brehm, (Fn. 1), Rz. 170 ff.; Niehues, (Fn. 1), Rz. 189 ff. jeweils mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung.

80 So - mit weiteren Nachweisen - Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: 1999, § 44 a Rz. 226.

81 So VGH München, Beschl. v. 24.06.1997 - 7 ZE 97.1496 - unter Hinweis auf OVG Münster, Beschl. v. 13.06.1980 - 4 B 1862/79, NJW 1981, 70 (die Entscheidung des OVG Münster betraf allerdings ein abfallrechtliches Planfeststellungsverfahren).

82 Ebenso Sodan/Ziekow, (Fn. 76), § 44 a Rz. 226; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, (Fn. 3), § 44 a Rz. 17; Eyermann, (Fn. 3), § 44 a Rz. 16.

83 Finkelnburg/Jank, (Fn. 7), Rz. 1211 mit zahlreichen Nachweisen in Fn. 100.

84 So zB VGH Mannheim, Beschl. v. 19.5.1980 - 9 S 12/80, DÖV 1980, 612 = VBlBW 1980, 66 sowie Beschl. v. 19.10.1984 - 9 S 2423/84, NVwZ 1985, 594.

85 Jakobs, VBlBW 1981, 173, 181; ders., VBlBW 1984, 129, 138.

86 Vorläufiger Rechtsschutz, (Fn. 1), S. 752.

87 BVerwG, Beschl. v. 11.4.1996 - 6 B 13/96, DVBl 1996, 997=NVwZ 1997, 502; OVG Münster, Urt. v. 27.10.1995 - 19 A 4947/94, EzB GG Art. 12 Prüfungsrecht Nr. 63 a; OVG Schleswig, Beschl. v. 20.8.1992 - 3 M 36/92, DVBl 1993, 66=NVwZ-RR 1993, 30.

88 OVG Münster, Beschl. v. 19.11.1993 - 22 B 1651/93 - sowie Beschl. v. 5.1.1995 - 22 B 14/95, NVwZ-RR 1995, 329.

89 OVG Münster, Urt. v. 16.05.1997 - 19 A 2242/96 - (zum praktischen Teil der staatlichen Krankenpflegeprüfung).

90 BVerwG, Urt. v. 24.2.1993 - 6 C 38/92 - DVBl 1993, 848=NVwZ 1993, 686; Urt. v. 30.6.1994 - 6 C 4/93, DVBl 1994, 1362=DÖV 1995, 114.

91 VGH Mannheim, Urt. v. 05.03.1990 - 9 S 433/90, NVwZ-RR 1990, 419 f; Urt. v. 20.03.1990 - 9 S 601/90, NVwZ-RR 1991, 82; Beschl.v. 17.8.1992 - 5 S 871/92 -; OVG Saarlouis, Urt. v. 17. 09.1990 - 1 W 80/90, NVwZ-RR 1991, 364; Finkelnburg/Jank, (Fn. 7), Rdnr. 1227.

92 VGH Mannheim, Beschl. v. 25.04.1989 - 9 S 851/89, NVwZ-RR 1989, 478.

93 VGH Mannheim, Beschl. v. 01.12.1988 - 9 S 3186/88, KMK-HSchR 1989, 289; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.03.1999 - 3 Bs 417/98 -; siehe im übrigen VGH Kassel, Beschl. v. 30.03.1995 - 6 TG 3364/94, ZBR 1996, 118.

94 VGH Mannheim, Beschl. v. 01.12.1988 - 9 S 3186/88, KMK-HSchR 1989, 289 ff.; VGH München, Urt. v. 18.10.1988 - 7 CE 88.2150, DVBl. 1989, 110 ff.

95 VGH Kassel, Urt. v. 29.11.1994 - 6 TG 2154/94, NVwZ-RR 1995, 398 f.

96 VGH Mannheim, Beschl. v. 19.12.1994 - 9 S 3044/94, NVwZ-RR 1995, 329=BWVPr 1995, 65; .

97 So aber VG Köln, Beschl. v. 25.05.1992 - 10 L 677/92 -.

98 OVG Münster, Beschl. v. 18.03.1998 - 22 B 368/99 -.

99 OVG Schleswig, Beschl. v. 18.5.1993 - 3 M 19/93, NVwZ 1994, 805.