Dr. Wolfgang
Zimmerling |
A.
Problemstellung Die
prozessualen Probleme einer beamtenrechtlichen Konkurrentenklage wurden in
der Literatur bereits vielfach diskutiert.1
Die prozessualen Probleme einer arbeitsrechtlichen Konkurrentenklage werden
in der Literatur erst allmählich erkannt und erörtert.2
Bemerkenswert ist hierbei, daß auch die Arbeitsgerichte von
"Beförderung" und "Beförderungsamt" sprechen, obwohl dies
beamtenrechtliche Begriffe sind.3 Die
prozessualen Probleme der arbeitsrechtlichen Konkurrentenklage sind
mannigfaltig. Vorliegend werden diskutiert Klageart und Klageantrag
(nachfolgend B), das Problem der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines der
Klage stattgebenden Urteils (nachfolgend C), die Frage der Erledigung des
Rechtsstreites (nachfolgend D) und schließlich das vorläufige
Rechtsschutzverfahren (nachfolgend E). Unerörtert bleibt u.a. die Konkurrenzsituation
zwischen Angestellten und Beamten. Insoweit stellt sich nicht nur das Problem
des Rechtsweges,4 sondern auch die Frage
der Vergleichbarkeit der zu beurteilenden Leistungen. Während die Beamten von
Gesetzes wegen (vergl. § 41 Abs. 1 BLV)
regelmäßig beurteilt werden,5 sind bei
Angestellten Regelbeurteilungen zwar zulässig,6
jedoch nicht üblich.7 B.
Klageart und Klageantrag I.
Die Rechtsprechung des BAG In den
vom BAG entschiedenen arbeitsrechtlichen Konkurrentenklagen hatte der Kläger
stets (hilfsweise) die Verurteilung des Beklagten beantragt, "unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden". Zunächst
hat das BAG - ohne jegliche Begründung - die Auffassung vertreten, daß eine
derartige Klage auf "Neubescheidung" gerichtet sei, wobei die
Antragsfassung § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO nachgebildet werde.8 Neuerdings vertritt das BAG - ohne jegliche
Begründung - die Auffassung, daß ein Antrag auf Verpflichtung des Beklagten
zu einer Neuauswahl unter den Bewerbern um die ausgeschriebene Stelle
zulässig sei, wobei jedoch die Antragsfassung nicht § 113 Abs. 5. S. 2 VwGO
nachgebildet werde.9 Ursprünglich hat das
BAG ausgeführt, daß dieser Antrag der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur
beamtenrechtlichen Konkurrentenklage entspreche.10
In allen Entscheidungen hat das BAG allerdings betont, daß im bürgerlichen
Rechtsstreit, der mit dem Ziel der Übertragung einer Angestelltentätigkeit
geführt werde, es nicht um die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsaktes
gehe; Prozeßziel des Klägers sei die Wiederholung der Auswahlentscheidung
zwischen den verbliebenen Bewerbern um die ausgeschriebene Stelle.11 Für diese bürgerlich-rechtliche Leistungsklage
auf Neuauswahl12 bestehe ein
Rechtsschutzbedürfnis.13 Neuerdings
hat sich das BAG auch mit der Frage beschäftigt, ob der Kläger einen
Unterlassungsanspruch auf Untersagung der Übertragung einer ausgeschriebenen
Stelle auf einen Mitbewerber geltend machen könne, wobei das BAG prüft, ob
der Arbeitgeber sich als Störer i.S.v. § 1004 Abs. 1 BGB verhalten habe. Das
BAG vertritt jedoch letztendlich die Auffassung, daß eine (vorbeugende)
Unterlassungsklage unzulässig sei; im Falle einer getroffenen
Auswahlentscheidung könne der nicht ausgewählte Angestellte vorläufigen
Rechtsschutz gegen die vermeintliche Beeinträchtigung seiner Rechte begehren.14 II.
Kritik der Rechtsprechung des BAG Hinsichtlich
der ergänzenden Anwendung prozessualer Normen verweist § 46 Abs. 2 ArbGG15 ausschließlich auf Bestimmungen der ZPO, nicht
aber auf Bestimmungen der VwGO. An dieser Stelle braucht nicht die Frage
diskutiert zu werden, ob das Klagesystem der ZPO16
einen Numerus Clausus der Klagearten enthält.17
Vorliegend genügt die Feststellung, daß ein Rückgriff auf Bestimmungen der
VwGO mangels Verweisungsnorm nicht ohne weiteres möglich ist.18 Entgegen
einer in der zivilprozessualen Literatur vertretenen Auffassung ist die
Verpflichtungsklage - auch in der Form der Bescheidungsklage - keine
Gestaltungsklage19, sondern ein Unterfall
der Leistungsklage.20 In der
verwaltungsprozessualen Rechtsprechung und Literatur ist allerdings
umstritten, ob und inwieweit die speziellen Bestimmungen über den Erlaß oder
die Aufhebung eines Verwaltungsaktes im Wege der Anfechtungs- oder
Verpflichtungsklage (vergl. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO sowie § 113 Abs. 5 S. 2
VwGO) auf die allgemeine Leistungsklage übertragbar sind.21 Die Literatur betont insoweit zu Recht den
Unterschied zwischen Verpflichtungsklage und Leistungsklage.22 Ein
Bescheidungsurteil kommt gem. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO nur in Betracht, wenn
die Sache noch nicht spruchreif ist. Dies ist gegeben bei gebundenen
Verwaltungsakten, wenn der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht
vollständig aufgeklärt ist. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren kommt diese
Variante nicht in Betracht, da sich das Problem der Spruchreife mangels
Amtsermittlungsmaxime (§ 86 VwGO) nicht stellt.23
Das Arbeitsgericht entscheidet aufgrund des ihm unterbreiteten Sachverhaltes
abschließend (ggfls. nach Beweislastgrundsätzen). Darüber hinaus ist im
Verwaltungsprozeß eine Sache noch nicht spruchreif, wenn die beantragte
Leistung im Ermessen der Behörde steht oder dieser ein gerichtlich nur eingeschränkt
überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt. 24
Einen derartigen Beurteilungsspielraum gibt es nicht nur bei der
beamtenrechtlichen Konkurrentenklage zugunsten des Dienstherrn,25 sondern auch bei der arbeitsrechtlichen
Konkurrentenklage zugunsten des Arbeitgebers.26 Allerdings
sind Grundsätze des Verwaltungsrechts nach der Rechtsprechung (des 4.
Senates) des BAG nicht unmittelbar auf das Arbeitsrecht übertragbar. Dies
gelte beispielsweise (bei einer Eingruppierungsklage) auch für den Grundsatz
der Selbstbindung der Verwaltung.27
Weiter ist zu bedenken, daß im Verwaltungsprozeß bei der Zwangsvollstreckung
sehr wohl ein Unterschied besteht, ob es sich um eine Verpflichtungsklage
(auch in Form der Bescheidungsklage) oder um eine Leistungsklage handelt.
Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können gem. § 167 Abs. 2
VwGO nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die
Zwangsvollstreckung erfolgt ggfls. gem. § 172 VwGO durch Androhung bzw.
Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von bis zu 2.000,00 DM.28 Urteile auf Leistungsklagen werden hingegen
gem. § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 705 ff. ZPO vollstreckt,29 wobei ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu
500.000,00 DM angedroht und festgesetzt werden kann. Hingegen
zeigt die Rechtsprechung (des 2. Senates) des BAG zum Kündigungsschutzrecht,
daß es weder eines Rückgriffs auf Grundsätze des Verwaltungsrechtes noch auf
Normen des Verwaltungsprozeßrechtes bedarf. Im Zusammenhang mit dem Ausspruch
einer Kündigung wird vom BAG der den Betriebspartnern durch § 1 Abs. 5 S. 1
und 2 KSchG eingeräumte Beurteilungsspielraum respektiert.30 Auch soweit es um die Beurteilung von Eignung,
Befähigung und wissenschaftlicher Leistung (von Hochschullehrern der früheren
DDR) ging, geht die Rechtsprechung (des 8. Senates) des BAG ohne weiteres von
einem von den Gerichten für Arbeitssachen nicht voll überprüfbaren
Beurteilungsspielraum aus,31 ohne daß es
eines Rückgriffs auf § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO bedurfte. Schließlich wird sogar
im Zusammenhang mit dem Anspruch des Betriebsrates auf Ausstattung von der
Rechtsprechung (des 7. Senates) des BAG der Beurteilungsspielraum des
Betriebsrates betont.32 Es ist
somit festzuhalten, daß die Anerkennung eines Beurteilungsspielraumes des
Arbeitgebers bei der Auswahl eines einzustellenden oder höher
einzugruppierenden Bewerbers nicht dazu nötigt, auf die prozessuale
Bestimmung des § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO zurückzugreifen. Die
Eignungsentscheidung eines Bewerbers obliegt letztendlich ausschließlich dem
Arbeitgeber.33 III.
Klageantrag 1.
Antrag auf Neubescheidung Das BAG
hat bislang alle arbeitsrechtlichen Konkurrentenklagen abgewiesen. In den
Gründen führt das BAG jeweils aus, daß nach dem (gegebenenfalls auszulegenden)
Antrag des Klägers der Beklagte "zu einer Neuauswahl unter den Bewerbern
um die ausgeschriebene Stelle verpflichtet werden soll".34 In den früheren Entscheidungen hat das BAG
stets betont, Ziel der Klage sei die "Wiederholung der
Auswahlentscheidung".35 Daß -
zumindest nach Auffassung des BVerwG36 -
der Dienstherr jederzeit aus sachlichen Gründen ein Auswahlverfahren zur
Besetzung einer Beförderungsstelle beenden kann, ohne daß dadurch der
Bewerber in seinen Rechten tangiert wird,37
wird vom BAG nicht diskutiert. Weiter wird vom BAG nicht die Frage erörtert,
ob die Wiederholung der Auswahlentscheidung nicht die Aufhebung der
ursprünglichen Auswahlentscheidung voraussetzt. Nach der
Rechtsprechung des BAG erscheint die Aufhebung der ursprünglichen
Auswahlentscheidung überflüssig.38
Hierbei ist zu berücksichtigen, daß nach der Rechtsprechung des BVerfG39, der sich die Verwaltungsgerichte,40 sowie die Gerichte für Arbeitssachen 41 und die Literatur42
angeschlossen haben, der Dienstherr nach Abschluß des Auswahlverfahrens keine
vollendeten Tatsachen schaffen darf, sondern das Ergebnis den unterlegenen
Bewerbern mitteilen und erläutern muß, damit sie im Wege des einstweilen
Rechtsschutzes gegen eine (vermeintliche) Beeinträchtigung ihrer Rechte
vorgehen können.43 Konsequenterweise wird
der Arbeitgeber nicht nur die abgelehnten Bewerber, sondern auch den
ausgesuchten Bewerber entsprechend unterrichten. Hinsichtlich der rechtlichen
Qualifizierung dieser Unterrichtung wird man auf die Rechtsprechung zur
Berufung von Professoren zurückgreifen können. Mit der
Frage der Rechtsqualität des "Rufs" an Bewerbern um eine
Professorenstelle haben sich sowohl das BAG 44
sowie das BVerwG 45 beschäftigt. Beide
Gerichte kommen zu dem Ergebnis, daß mit dem "Ruf" die nach
Landesrecht zuständige Stelle ihre Bereitschaft bekundet, mit dem Adressaten
in Berufungsverhandlungen einzutreten, wobei sie zugleich erkundet, ob der
Adressat - noch - bereit ist, die Professur zu übernehmen. Konsequenterweise
wird man die Auffassung vertreten müssen, daß die Mitteilung an einen
ausgewählten Angestellten lediglich das Bekunden der Bereitschaft ist, mit ihm
in weitere Vertragsverhandlungen einzutreten. Demzufolge ist grundsätzlich
die Mitteilung an den ausgewählten Bewerber als ein rechtliches
"Nullum"46 anzusehen, womit
sich auch die förmliche Aufhebung der Ausgangsentscheidung erübrigt.47 2.
Antrag auf Unterlassung Das BAG
hat zwar - im Ergebnis zutreffend - eine vorbeugende Unterlassungsklage für
unzulässig erklärt, weil das Mitbestimmungsverfahren noch nicht abgeschlossen
war48. Dies ist nicht zu beanstanden.
Hieraus darf jedoch nicht gefolgert werden, daß generell ein Antrag auf
Unterlassung, mit dem Mitbewerber einen Arbeitsvertrag abzuschließen,
unzulässig wäre. Vielmehr ist ein derartiger Antrag häufig sachdienlich,
wobei nicht erforderlich ist, daß in den Klageantrag aufgenommen wird, daß
die Beklagte "unter Anwendung der Auswahlkriterien Eignung, Befähigung
und fachliche Leistung"49 neu zu
entscheiden hat. Dies ergibt sich zwangsläufig aus Art. 33 Abs. 2 GG.50 Die
Unterlassungsklage ist zulässig, sobald die endgültige Entscheidung des
Arbeitgebers vorliegt und der Arbeitgeber die nicht-ausgewählten Bewerber
(und im Zweifelsfalle auch den ausgewählten Bewerber) entsprechend
unterrichtet hat.51 Zwar wird häufig die
Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Wege der Unterlassungsklage aufgrund
Zeitablaufs nicht möglich sein, jedoch ist dies keineswegs ausgeschlossen. So
ist es beispielsweise denkbar, daß der Arbeitgeber zu einer kurzfristig
anberaumten Güteverhandlung überhaupt nicht erscheint, so daß ein
Versäumnisurteil ergeht. Weiter ist es denkbar, daß in der mündlichen Verhandlung
in dem parallel eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren ein Vergleich
dahingehend geschlossen wird, daß der Arbeitgeber vom Vollzug seiner
Entscheidung bis zum Abschluß des Klageverfahrens absieht. Schließlich kann
sich der Abschluß des Arbeitsvertrages durch die noch durchzuführende
Einstellungsuntersuchung verzögern.52 Das
Führen einer Unterlassungsklage ist vielfach auch ein realistisches
Klageziel, da in vielen Fällen absehbar ist, daß der Arbeitgeber im Falle des
Unterliegens die fragliche Stelle lieber neu ausschreiben als unter den
verbliebenen Bewerbern die Auswahlentscheidung wiederholen wird.53 Solange man dem Arbeitgeber das Recht
zubilligt, ein Auswahlverfahren jederzeit "aus sachlichen Gründen"
zu beenden und den Begriff der "sachliche Gründe" weit faßt,54 können ohnedies nur bescheidene Prozeßziele
realisiert werden. C.
Das Problem der vorläufigen Vollstreckbarkeit Gem. §
62 Abs. 1 S. 1 ArbGG sind Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch
oder Berufung zulässig sind, vorläufig vollstreckbar.55 Dies hat bei einer arbeitsrechtlichen
Konkurrentenklage auf Wiederholung der Auswahlentscheidung zur Folge, daß im
Falle des Obsiegens des Klägers beim Arbeitsgericht der beklagte Arbeitgeber
verpflichtet ist, eine neue Auswahlentscheidung zu treffen. Der Arbeitgeber
ist natürlich nicht gehindert, gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung
einzulegen und nichtsdestotrotz eine neue anderslautende Auswahlentscheidung
zu treffen. Letzeres wird mit Sicherheit zur Folge haben, daß alsdann ein
weiterer Kläger Klage erheben wird. Es sind alsdann zwei verschiedene
Rechtsstreitigkeiten in zwei verschiedenen Instanzen wegen des gleichen
Streitgegenstandes ("richtige" Auswahlentscheidung) anhängig.56 Die
Zwangsvollstreckung ist gem. § 62 Abs. 1 S. 2 ArbGG einzustellen, wenn der
Beklagte glaubhaft macht, daß die Zwangsvollstreckung ihm "einen nicht
zu ersetzenden Nachteil" bringen würde. Der Begriff "nicht zu
ersetzender Nachteil" wird von der Rechtsprechung sehr eng ausgelegt.57 Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist
nach der Rechtsprechung selbst dann nicht geboten, wenn die Folgen der
Zwangsvollstreckung nicht wieder gut zu machen sind, auch wenn das
Rechtsmittel Erfolg haben sollte. Allein der Umstand, daß die Vollstreckung
das Prozeßergebnis vorweg nehme, sei kein unersetzlicher Nachteil i.S. des §
717 Abs. 2 ZPO.58 Der Gesetzgeber wollte
mit der Regelung des § 62 Abs. 1 ArbGG erreichen, die Vollstreckbarkeit der
arbeitsgerichtlichen Urteile zu beschleunigen sowie durch die Einschränkung
der Möglichkeiten die Einstellung der Zwangsvollstreckung zu sichern, daß der
Arbeitnehmer möglichst frühzeitig seine Ansprüche durchsetzen kann, da er in
aller Regel die streitigen Geldbeträge zu seinem unmittelbaren
Lebensunterhalt benötigt.59 Der
Gesetzgeber hat natürlich an die Vollstreckungsprobleme einer
arbeitsrechtlichen Konkurrentenklage bei Einführung des § 62 Abs. 1 ArbGG
nicht gedacht. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, daß der
ausgewählte Mitbewerber am Klageverfahren zu beteiligen ist, wobei die Form
der Beteiligung noch offen ist.60 Bei
der arbeitsrechtlichen Konkurrentenklage stehen sich somit nicht nur
Gläubiger und Schuldner, sondern auch noch ein Drittbeteiligter gegenüber.
Die ratio legis paßt auf diese Fallkonstellation überhaupt nicht. Das
Rechtsinstitut der ratio legis hat das BAG in der Vergangenheit bereits
mehrfach herangezogen, um zu begründen, daß Ausnahmevorschriften auf
vergleichbare Fälle analog anzuwenden sind, wenn diese vergleichbaren Fälle
entgegen einem erkennbaren System nicht ausdrücklich mit in eine Regelung
einbezogen worden sind.61 Ebenso kann
man das Rechtsinstitut der ratio legis heranziehen, wenn ausnahmsweise eine
gesetzliche Regelung aufgrund einer dem Gesetzgeber nicht erkennbaren
Konstellation zu unerträglichen Ergebnissen führt. Hierbei ist zu bedenken,
daß der von der angefochtenen Auswahlentscheidung des Arbeitgebers
begünstigte Dritte bei einer anderweitigen Entscheidung des Arbeitgebers
seinerseits Klage beim Arbeitsgericht erheben wird. Damit bringt die
vorläufige Vollstreckbarkeit dem in der arbeitsrechtlichen Konkurrentenklage
obsiegenden Kläger keinen unmittelbaren Vorteil. Letztendlich
ist auf die Rechtsprechung des BVerfG zu § 80 Abs. 6 S. 2 VwGO a.F. zu
verweisen. Insoweit hat das BVerfG entschieden, daß in den Fällen, in denen
ein und der selbe Verwaltungsakt den einen Bürger begünstigt und einen
anderen belastet, diese Vorschrift verfassungskonform dahingehend auszulegen
ist, daß beiden die Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO a.F. zusteht.62 Hieraus ist zu folgern, daß der betroffene
"Dritte"63 prozessual so zu
stellen ist, wie der Kläger. Dies bedeutet, daß eine Vollstreckung der
erstinstanzlichen Entscheidung zu Lasten des Dritten vor Rechtskraft nicht in
Betracht kommt. Zusammenfassend
ist somit festzuhalten, daß entgegen der vom Wortlaut her eindeutigen
Bestimmung des § 62 Abs. 1 S. 1 ArbGG der Arbeitgeber erst nach
rechtskräftigem Abschluß des Rechtsstreites zu einer Wiederholung der
Auswahlentscheidung verpflichtet ist.64 D.
Die Erledigung des Rechtsstreites I.
Die Rechtsprechung des BAG zur arbeitsrechtlichen Konkurrentenklage Im
Anschluß an die Rechtsprechung des BAG65
vertreten auch die Instanzgerichte66 die
Auffassung, daß die Erledigung der arbeitsrechtlichen Konkurrentenklage
eintritt, wenn die erstrebte Wiederholung der Auswahlentscheidung
gegenstandslos wird, weil das Bewerbungsverfahren durch die endgültige
Besetzung der Stelle abgeschlossen sei.67
Zur Begründung seiner Rechtsprechung verweist das BAG auf die Rechtsprechung
des BVerwG zur beamtenrechtlichen Konkurrentenklage. Auch diese erledige sich
mit der endgültigen Übertragung des Beförderungsamtes auf den Mitbewerber.
Die Beförderung und Ernennung des erfolgreichen Bewerbers könne
beamtenrechtlich nicht rückgängig gemacht werden; dem Mitbewerber verbleibe
vor der Beförderung oder Ernennung lediglich die Möglichkeit des vorläufigen
Rechtsschutzes und nach der Beförderung bzw. Ernennung die Möglichkeit der
Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches.68
Diese Grundsätze haben nach Auffassung des BAG auch für die arbeitsrechtliche
Konkurrentenklage zu gelten; Art. 33 Abs. 2 GG lasse keine Differenzierung
zwischen den Gruppen der Beamten oder Angestellten zu.69 Ausdrücklich
verworfen wird die Auffassung von Günther70,
der die Auffassung vertritt, daß der Arbeitsvertrag mit dem bevorzugten
Konkurrenten bei einem Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG wegen Nichtigkeit nach
§ 134 BGB zu lösen sei. Nicht jeder Verstoß gegen grundgesetzliche
Bestimmungen führt nämlich zur Nichtigkeit eines Vertrages gem. § 134 BGB.
Ist ein Rechtsgeschäft nämlich nur für einen Teil verboten, ist das verbotene
Rechtsgeschäft in der Regel gültig.71
Inzident verworfen wird die Rechtsprechung der Instanzgerichte, die in der
Vergangenheit teilweise davon ausgegangen waren, daß - wie in anderen Fällen
auch - der Arbeitgeber den mit dem falsch ausgewählten Bewerber besetzten
Arbeitsplatz durch Versetzung oder (Änderungs-) Kündigung freimachen müsse.72 II.
Die Rechtsprechung des BVerwG zur beamtenrechtlichen Konkurrenten- klage Das BAG
behauptet, daß die beamtenrechtliche Konkurrentenklage sich mit der
endgültigen Übertragung des Beförderungsamtes auf den Mitbewerber erledigt
habe. Die Stelle sei damit nicht mehr verfügbar, eine nochmalige Vergabe des
Amtes mit der ihm zugeordneten Planstelle und dem Dienstposten sei nicht
möglich. Hierbei verkennt das BAG, daß es zwei verschiedene Arten der
beamtenrechtlichen Konkurrentenklage gibt.73
Die verwaltungsgerichtliche Judikatur differenziert zwischen
Rechtsstreitigkeiten um Verleihung eines höheren Amtes und
Rechtsstreitigkeiten um Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens. Im
Beamtenrecht gilt das Prinzip der Ämterstabilität (vergl. §§ 11, 12 BBG, 59
BRRG).74 Erforderlich ist hierbei die
Einstellung des Bewerbers oder die Übertragung des höheren Amtes und die
Aushändigung der Ernennungsurkunde; eine derartige Beamtenernennung ist im
Wege einer Konkurrentenklage nicht mehr rückgängig zu machen.75 Insoweit ist selbstverständlich, daß der
unterlegene Mitbewerber durch Beantragung des Erlasses einer einstweiligen
Anordnung die Untersagung der Aushändigung der Ernennungsurkunde begehren
kann.76 Etwas anderes gilt allerdings,
wenn der Mitbewerber lediglich einen Beförderungsdienstposten übertragen
erhält, ohne daß eine Beförderung erfolgt ist oder in naher Zukunft
vorgenommen wird. Insoweit werden keine vollendeten Tatsachen geschaffen, was
nach der überwiegenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Folge hat,
daß ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Anordnung mangels Anordnungsgrundes scheitert.77
Ausgehend
von dieser Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte stellt sich die Frage, ob
der arbeitsrechtliche Vertragsabschluß - übertragen auf die beamtenrechtliche
Konkurrentenklage - eher der Beamtenernennung bzw. Beförderung oder der
Übertragung eines Beförderungsdienstpostens vergleichbar ist. Hierbei liegt
die Vermutung nahe, daß es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt.78 Generell ist zu konstatieren, daß in den
Fällen, in denen eine Rückgängigmachung (z.B. durch Rückumsetzung) möglich
ist und keine vollendeten Tatsachen geschaffen sind,79
der Rechtsstreit auch nicht erledigt ist. Dies ist insbesondere dann der
Fall, wenn der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes dem Arbeitnehmer
lediglich zum Zwecke der Erprobung befristet eine höherwertige Tätigkeit
übertragen hat.80 III.
Die vergleichbaren Situation im Kündigungsschutzrecht 1.
Die Kündigungsschutzklage In der
Rechtspraxis geschieht es immer wieder, daß ein Arbeitgeber - im Ergebnis zu
Unrecht - einem Arbeitnehmer aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt hat.
Der Arbeitgeber stellt einen neuen Mitarbeiter ein und der Arbeitnehmer
erhebt Kündigungsschutzklage. Die Einstellung eines neuen Arbeitnehmers führt
- unabhängig von der Frage, ob es sich um einen privaten oder öffentlichen81 Arbeitgeber handelt - nicht zur Erledigung
des Kündigungsschutzprozesses. Sofern der Arbeitgeber im
Kündigungsschutzprozeß unterliegt, ist es sein Problem, wie er sich von einem
der beiden Mitarbeiter wieder trennt. 82 2.
Der Auflösungsantrag gem. § 9 KSchG Es
besteht Einigkeit darüber, daß der Arbeitgeber den Auflösungsantrag gem. § 9
KSchG nicht damit begründen kann, daß er zwischenzeitlich eine Ersatzkraft
eingestellt hat. Der Auflösungsantrag gem. § 9 KSchG kann ausschließlich mit
dem Verhalten in der Person des gekündigten Arbeitnehmers begründet werden.
Wirtschaftliche oder betriebliche Gründe können allenfalls Anlaß für eine
betriebsbedingte Kündigung sein.83 3.
Der Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers Der
Weiterbeschäftigungsantrag kann im Kündigungsschutzprozeß als
(uneigentlicher) Hilfsantrag neben dem Feststellungsantrag für den Fall
gestellt werden, daß der Kündigungsschutzklage stattgegeben wird.84 Mit der Einschränkung, daß der Antrag nur für
den Fall des Erfolges der Kündigungsschutzklage verfolgt werden soll, wird
keine willkürliche Bedingung gesetzt; vielmehr hängt es allein von der
Entscheidung des Gerichtes ab, ob noch eine Entscheidung über den
Weiterbeschäftigungsantrag getroffen werden muß oder nicht. Es handelt sich
um eine besondere Art einer Rechtsbedingung, die zulässig ist.85 Bislang hat noch niemand die Auffassung
vertreten, daß sich der Weiterbeschäftigungsantrag erledigt hat, sofern der
Arbeitgeber zwischenzeitlich einen neuen Arbeitnehmer eingestellt hat, der
die früheren Aufgaben des Klägers erledigt. In der Literatur wird lediglich
die Frage erörtert, ob und wann die Zwangsvollstreckung unzulässig ist; dies
ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Arbeitgeber den
Beschäftigungsanspruch nicht mehr erfüllen kann, weil der Arbeitsplatz
weggefallen ist (z.B. durch Auflösung der Abteilung).86 4.
Die Klage auf Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Befristung Die
Rechtsprechung hat sich immer wieder mit der Frage der Zulässigkeit der
Befristung von Arbeitsverträgen zu beschäftigen gehabt.87 In dieser Entscheidung des LAG Düsseldorf wie
in vielen anderen Rechtsstreitigkeiten um die Zulässigkeit einer Befristung
hatte der Arbeitgeber nach Auslaufen des befristeten Vertrages die fragliche
Stelle anderweitig besetzt.88 Dies
führte jedoch nicht zu einer Erledigung des Rechtsstreites. Vielmehr stellte
das BAG fest, daß das mit der beklagten Behörde bestehende Arbeitsverhältnis
zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen ist. IV.
Würdigung dieser Rechtsprechung Außerhalb
der arbeitsrechtlichen Konkurrentenklage vertreten Rechtsprechung und
Literatur grundsätzlich die Auffassung, daß die Klage um den Bestand eines
Arbeitsverhältnisses bzw. um die Weiterbeschäftigung zu den bisherigen
Bedingungen völlig unabhängig zu sehen ist von einer etwaigen Neueinstellung
des Arbeitgebers. Sofern der Arbeitgeber im arbeitsgerichtlichen Verfahren
unterliegt, ist es sein Problem, wie er das Personal beschäftigt bzw. abbaut.
Gegebenenfalls muß er eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen. Dies gilt
auch bei Rechtsstreitigkeiten gegen die öffentliche Hand, wobei der Umstand,
daß die betreffende Planstelle bereits anderweitig besetzt ist, ersichtlich
überhaupt keine Rolle spielt. Für einen Teil von Rechtsprechung und Literatur
war es selbstverständlich, daß bei der arbeitsrechtlichen Konkurrentenklage
nichts anderes gelten könne.89 Das BAG
bezieht sich zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung zu Unrecht auf
sein Urteil vom 09.11.199490, wonach der
Einstellungsanspruch aus Artikel 33 Abs. 2 GG das Vorhandensein einer
besetzungsfähigen und haushaltsrechtlich abgesicherten Stelle voraussetzt. Im
dortigen Rechtsstreit wollte der Kläger zusätzlich und unabhängig von dem
Anspruch anderer Lehrer eingestellt werden. Mit der Konkurrenzsituation in
einer arbeitsrechtlichen Konkurrentenklage hat dies nichts zu tun. Bei der
arbeitsrechtlichen Konkurrentenklage ist zunächst einmal eine besetzbare
Stelle vorhanden und es ist nur die Frage zu entscheiden, wer von den
Bewerbern diese Stelle erhält.91 Solange
eine fehlerhafte Besetzung wieder rückgängig gemacht werden kann (z. B. im
Wege der Kündigung, zumal während der Probezeit) kann von einer endgültigen
Besetzung einer Stelle keine Rede sein92.
Diese
Erkenntnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BVerwG, die
differenziert zwischen der Konkurrentenklage um eine Beförderung und der
Konkurrentenklage um Übertragung eines Beförderungsdienstpostens. Vollendete
Tatsachen sind geschaffen, wenn einem gem. § 55 BAT unkündbaren Mitarbeiter
eine höherwertige Stelle übertragen worden und in einem Abänderungsvertrag
Zahlung der höheren Vergütung vereinbart worden ist. Eine Änderungskündigung
(auf Herabgruppierung) ist nur unter den in § 55 Abs. 2 BAT genannten Gründen
möglich, die im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Konkurrentenklage nicht
erfüllt sind.93 Von einem erledigenden
Ereignis kann indes keine Rede sein, wenn lediglich ein befristeter
Arbeitsvertrag zur Erprobung abgeschlossen worden ist; gleiches hat zu
gelten, solange der Arbeitgeber ohne Beachtung des KSchG eine Kündigung
aussprechen kann. Sofern ein Arbeitgeber innerhalb der (6-monatigen)
Probezeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Wochen das
Arbeitsverhältnis kündigen kann (vergl. § 622 Abs. 3 BGB), wäre die Annahme
eines erledigenden Ereignisses durch Abschluß eines Arbeitsvertrages
unverständlich. Ausgehend
von der Rechtsprechung des BAG zum Kündigungsschutzrecht, wonach der
Arbeitgeber die Folgen einer falschen Personalentscheidung (ungerechtfertigte
Kündigung und Neueinstellung) zu tragen hat, ist nicht ersichtlich, mit
welcher sachlichen Begründung der Arbeitgeber bei einer arbeitsrechtlichen
Konkurrentenklage privilegiert wird, indem der Abschluß eines
Arbeitsvertrages mit dem ausgewählten Bewerber (möglicherweise unter Verstoß
gegen Art. 33 Abs. 2 GG) zu einer Erledigung des Rechtsstreites führt. Da es
arbeitsrechtliche Konkurrentenklagen jedoch nur im öffentlichen Dienst gibt,
entsteht der Eindruck, als würde erneut der öffentliche Arbeitgeber von der
Rechtsprechung des BAG privilegiert.94
Hierbei ist auch darauf hinzuweisen, daß die verwaltungsgerichtliche
Judikatur die Auffassung vertritt, daß bei personalvertretungsrechtlichen
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einstellung von Angestellten eine
Erledigung des konkreten Streitfalles selbst dann nicht eintritt, wenn die
Einstellung durch Abschluß des Arbeitsvertrages bereits vollzogen sei. Auch
dann ist das Mitbestimmungsverfahren fortzuführen mit dem Ziel, daß ggfls.
die Dienststelle eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeiführen muß.95 Der Anspruch des Personalrates auf
Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens endet, wenn eine Maßnahme
tatsächlich und rechtlich nicht mehr rücknehmbar oder abänderbar ist.96 Es wäre verwunderlich, wenn der Personalrat
im Beschlußverfahren auch ohne ausdrückliche gesetzliche Normierung97 im Ergebnis mehr erreichen könnte, als der
abgelehnte Bewerber im Individualrechtsstreit. Die Rechtsprechung des BAG
bedarf somit einer Überprüfung. E.
Einstweilige Verfügung Solange
das BAG die Auffassung vertritt, der arbeitsrechtliche Konkurrentenstreit
ende mit Abschluß des Arbeitsvertrages mit dem ausgewählten Bewerber, ist
vorläufiger Rechtsschutz zwecks Verhinderung des Eintritts eines erledigenden
Ereignisses zu gewähren98. Insoweit
gelten die gleichen Grundsätze wie bei der beamtenrechtlichen
Konkurrentenklage.99 Die Annahme eines
Verfügungsgrundes ist in der Regel unproblematisch; es muß allerdings das
drohende erledigende Ereignis (gem. § 294 ZPO) glaubhaft gemacht werden100. Soweit es um den Verfügungsanspruch geht,
ist eine Verletzung des grundgesetzlich geschützten Rechtes auf
ermesssensfehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung darzulegen und
glaubhaft zu machen.101 Es kann
immer wieder geschehen, daß aus tatsächlichen Gründen keine mündliche
Verhandlung anberaumt werden kann und daß wegen drohenden Zeitablaufes das
Arbeitsgericht sich genötigt sieht, auch ohne Anhörung des Antragsgegners zu
entscheiden. Eine insoweit erlassene einstweilige Verfügung auf Untersagung
des Abschlusses eines Arbeitsvertrages ergeht unter Verletzung des
rechtlichen Gehörs des Antragsgegners.102
Richtigerweise hat insoweit eine auf Art. 19 Abs. 4 GG gestützte
Zwischenentscheidung zu ergehen, so daß die Schaffung vollendeter Tatsachen
verhindert wird. Derartige "Hängebeschlüsse" können auch auf § 938
Abs. 1 ZPO gestützt werden. Sie beenden das Verfahren nicht, verschaffen aber
den unter einem besonderen Zeitdruck stehenden Gericht erst einmal den
nötigen zeitlichen Raum, um sachgerecht über den vorläufigen
Rechtsschutzantrag entscheiden zu können.103
Bei der arbeitsrechtlichen Konkurrentenklage hat Entsprechendes zu gelten104 Ein
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung könnte gerichtet sein auf
vorläufige Neubescheidung.105 In der
verwaltungsgerichtlichen Judikatur ist es in höchstem Maße streitig, ob ein
Anspruch auf (Neu)-Bescheidung durch einstweilige Anordnung geltend gemacht
werden kann.106 Das LAG Hannover hat in
seiner Entscheidung darauf abgestellt, daß ohne den Erlaß einer einstweiligen
Verfügung "ansonsten die sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Ansprüche
endgültig vereitelt werden würden". Ausgehend von diesem - allerdings
nicht näher begründeten - Befund käme in der Tat der Erlaß einer
einstweiligen Verfügung auf vorläufige Neubescheidung in Betracht. In der
Regel wird man jedoch davon ausgehen müssen, daß ein derartiger Antrag -
unzulässigerweise - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielt.107 Dem
Begehren des Antragstellers ist in der Regel gedient, wenn er sich bei der
Antragstellung darauf beschränkt, dem Antragsgegner untersagen zu lassen,
einen Arbeitsvertrag mit dem Mitkonkurrenten für die streitgegenständliche
Stelle abzuschließen. Auch bei der beamtenrechtlichen Konkurrentenklage wird
im einstweiligen Anordnungsverfahren durchweg beantragt, dem Dienstherrn zu
untersagen, den Mitbewerber zu befördern und ihm die Er- nennungsurkunde
auszuhändigen.108 Streitig ist
weiterhin, ob bei mehreren zu besetzenden Stellen der Antragsteller darauf
beschränkt ist, daß eine einzige Stelle für ihn freigehalten wird oder ob er
alle zu besetzenden Stellen "blockieren" kann. Bei der
beamtenrechtlichen Konkurrentenklage vertritt ein Teil der Rechtsprechung die
Auffassung, daß regelmäßig nur die "Blockierung" einer einzigen
Stelle in Betracht komme.109 Zum Teil
wird jedoch die diesseits für zutreffend erachtete Auffassung vertreten, daß
im Hinblick auf den dem Arbeitgeber bei der Auswahlentscheidung zukommenden
Beurteilungspielraum der Rechtsschutz des Antragstellers verkürzt wird, wenn
er nur eine einzige Stelle "blockieren" kann, da er nie weiß, wie
die Auswahlentscheidung des Dienstherrn im Hinblick auf den diesem
zukommenden Beurteilungsspielraum ausfallen wird.110 Fazit:
Nach der
Rechtsprechung des BAG besteht die Möglichkeit zur arbeitsrechtlichen
Konkurrentenklage in dem "Zeitkorridor" zwischen der Bekanntgabe
der Auswahlentscheidung durch den Arbeitgeber und dem Abschluß des
Arbeitsvertrages mit dem ausgewählten Bewerber.111
Der nicht ausgewählte Bewerber kann klagen auf Wiederholung der
Auswahlentscheidung oder auf Unterlassung des Abschlusses des
Arbeitsvertrages mit dem ausgewählten Bewerber. Effektiver Rechtsschutz ist
im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens gem. § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m.
§ 935, 940 ZPO zu gewähren. Insoweit hat das Gericht ausschließlich auf die
Bewerberkonkurrenz zwischen Kläger/Antragsteller und ausgewähltem Bewerber
abzustellen. Darüber hinaus kommt auch noch eine Schadensersatzklage in
Betracht, die jedoch nur wenig Aussicht auf Erfolg hat, da bei einer
Schadensersatzklage der Kläger nachweisen muß, daß er - unter
Berücksichtigung aller denkbaren Bewerber - für die zu besetzende Stelle am
besten geeignet gewesen wäre. 112 Fußnoten: 1
Siehe z. B. Kernbach, Die Rechtsschutzmöglichkeiten des unterlegenen
Bewerbers im beamtenrechtlichen Ernennungsverfahren, Diss. jur. 1994;
Ronellenfitsch, VerwArch 82 (1991), 121 ff.; Martens, ZBR 1992, 129 ff; Schnellenbach,
DÖD 1990, 153 ff.; ders., ZBR 1992, 257 ff.; ders., ZBR 1995, 321 ff.; ders.,
ZBR 1997, 169 ff.; Wittkowski, NJW 1993, 817 ff.; ders., NVwZ 1995, 345 ff.;
Deinert, RiA 1996, 112 ff.; Zimmerling, PersV 2000, ... 2
Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 9. Auflage 2000, § 108 Rz. 46 ff.; Seitz, Die
arbeitsrechtliche Konkurrentenklage, Diss. Jur. 1995; ders., RiA 1996, 40
ff.; Walker, Die arbeitsrechtliche Konkurrentenklage, in: Schmidt (Hrsg.),
Arbeitsrecht und Arbeitsgerichtsbarkeit - Festschrift zum 50-jährigen
Bestehen der Arbeitsgerichtsbarkeit in Rheinland-Pfalz, 1999, S. 603 ff.;
ders., Verfahrensrechtliche Aspekte der arbeitsrechtlichen Konkurrentenklage,
in: Festschrift für Söllner, 2000, S. 1231 ff.; Zimmerling, Arbeitsrechtliche
Konkurrentenklage und Eingruppierungsklage im öffentlichen Dienst, 1999;
Thannheiser, PersR 1999, 47 ff. 3
So beispielsweise BAG, Urt. v. 02.12.1997 - 9 AZR 545/96, ZTR 1998, 417 sowie
LAG Thüringen, Urt. v. 13.01.1997 - 8 Sa 232/96, NZA-RR 1997, 234. 4
OVG Berlin, Beschl. v. 19.10.1989 - 4 S 65/89 -; VGH Kassel, Beschl. v.
27.01.1994 - 1 TG 2485/93, NVwZ-RR 1994, 525; OVG Saarlouis, Beschl. v.
04.05.1995 - 2 B 11102/95.OVG, NVwZ-RR 1996, 51; VGH Mannheim, Beschl. v.
19.11.1996 - 4 S 2785/96, BW RspDienst 1997, Beilage 2, B 3; OVG Saarlouis,
Beschl. v. 06.02.1998 - 1 W 33/97 -; LAG Thüringen, Urt. v. 13.01.1997 - 8 Sa
232/96, NZA-RR 1997, 234; LAG Saarland, Beschl. v. 18.02.1999 - 2 Ta 2/99 -;
ausführlich hierzu Zimmerling (Fn. 2), Rz 9 ff. 5
Siehe hierzu ausführlich Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der
Beamten und der Richter, 2. Auflage 1995; Bieler, Die dienstliche
Beurteilung, 2. Auflage 1999. 6
BAG, Urt. v. 10.03.1982 - 5 AZR 927/97, BAGE 38, 141 = PersV 1984, 285;
Schaub (Fn. 2), § 234 Rz 12; Blomeyer, in: Münchener Handbuch Arbeitsrecht,
1992, § 96 Rz 4. 7
In der Regel müssen noch die - dem Mitbestimmungsrecht des Personalrates
unterliegenden - Rechtsgrundlagen (Beurteilungsrichtlinien) geschaffen
werden, siehe hierzu Bieler (Fn. 5), Rz 323 ff. 8
BAG, Urt. v. 02.12.1997 - 9 AZR 545/96, ZTR 1998, 417, Urt. v. 02.12.1997 - 9
AZR 668/96, ZTR 1998, 419; Urt. v. 11.08.1998 - 9 AZR 155/97, ZTR 1999, 224. 9
BAG, Urt. v. 22.06.1999 - 9 AZR 541/98 -. 10
BVerwG, Urt. v. 20.10.1983 - 2 C 11/82, BVerwGE 68, 109; Urt. v. 13.11.1986 -
2 C 33/84, BVerwGE 75, 133, siehe zur Klageart auch Schnellenbach,
Beamtenrecht in der Praxis, 4. Auflage 1998, Rz 73. Gleiches gilt für die
Klage eines in einem medienrechtlichen Zulassungsverfahren unterlegenen
Mitbewerber; auch insoweit ist die Anfechtungsklage sowie die damit
verknüpfte Bescheidungsklage die zutreffende Klageart, vergl. VGH Mannheim,
Urt. v. 04.02.1992 - 10 S 278/91, ESVGH 42, 185; OVG Bautzen, Urt. v.
24.09.1996 - 3 S 228/94, SächsVBl 1997, 60. 11
So bereits BAG, Urt. v. 05.03.1996 - 1 AZR 590/92 (A), ZTR 1996, 416; ebenso
Zimmerling, (Fn. 2), Rz 10 ff. sowie Walker, Festschrift für Söllner, (Fn.
2), S. 1231 ff. 12
Günther, ZTR 1993, 281, 282. 13
Bei den Instanzgerichten bestand Uneinigkeit, ob ein Antrag auf
Neubescheidung zulässig ist; bejahend LAG Thüringen, Urt. v. 13.01.1997 - 8
Sa 232/96, NZA-RR 1997, 234 sowie LAG Bremen, Urt. v. 16.06.1998 - 1 Sa
131/97 -; verneinend LAG Saarland, Urt. v. 12.05.1998 - 1 Sa 43/98 -. 14
BAG, Urt. v. 22.06.1999 - 9 AZR 541/98 - unter Bezugnahme auf Seitz, Die
arbeitsrechtliche Konkurrentenklage (Fn. 2), S. 38. Die Instanzgerichte haben
teilweise den Erlaß einer einstweiligen Verfügung mangels Vorliegens eines
Verfügungsgrundes abgelehnt, so z. B. LAG Berlin, Urt. v. 12.07.1993 - 9 Sa
67/93 NZA 1994, 526 sowie LAG Düsseldorf, Urt. v. 25.10.1994 - 3 Sa 1585/94,
ZTR 1995, 184 = LAGE Nr. 4 zu Art. 33 GG. 15
Bezeichnenderweise erwähnen auch die Neukommentierungen zu § 46 ArbGG nicht
die Möglichkeit einer "Bescheidungsklage", vergl.
Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 3. Auflage 1999, § 46 Rz. 42 ff;
GK-ArbGG/Dörner, Stand: Mai 1999, § 46 Rz. 38 ff. 16
Ausführlich hierzu Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Auflage 1996, vor § 253 I,
II Rz 4 ff.; Lüke, JuS. 1969, 301 ff. In der Literatur wurde der Begriff des
"Anordnungsurteils" diskutiert; hierunter versteht man solche
Urteile, "in denen der Prozeßrichter, ohne über das zugrunde liegende
privatrechtliche Rechtsverhältnis selbst eine rechtskräftige Entscheidung zu
treffen, unmittelbar an die Adresse des anderen Staatsorgans, einer
öffentlichen Behörde oder eines öffentlichen Beamten, die bestimmte Anordnung
richtet, eine im Urteil näher bezeichnete .... Amtshandlung vorzunehmen oder
zu unterlassen". Siehe hierzu Lüke, JuS 1969, 301, 302 unter Bezugnahme
auf Kuttner, Urteilswirkungen außerhalb des Zivilprozesses, 1914, S. 22 sowie
unter Hinweis auf § 113 Abs. 4 VwGO; siehe ferner Lüke, in: Münchener
Kommentar , ZPO, 1992, vor § 253, Rz. 19. 17
Siehe hierzu für den Verwaltungsprozeß BVerwG, Beschl. v. 08.12.1977 - VII B
76/77, NJW 1978, 1870 sowie OVG Saarlouis, Beschl. v. 03.12.1992 - 1 R 57/91,
NVwZ-RR 1993, 210; siehe hierzu auch Eyermann, VwGO, 10. Auflage 1998, § 42
Rz 61. 18
Soweit es um die Berechnung von Fristen geht, hat das BAG, Urt. v. 23.11.1994
- 4 AZR 743/93, NZA 1995, 654 ausdrücklich betont, daß die Rechtsprechung des
BVerwG zu einer vergleichbaren Vorschrift in der VwGO für das
Arbeitsgerichtsverfahren nicht ohne weiteres übernommen werden könne. 19
So aber Stein/Jonas/Schumann (Fn. 16), Rz 4. 20
Siehe hierzu Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Februar 1998, § 42
Abs. 1 Rz 90 ff.; Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: November 1999, § 42 Rz 29 ff.;
Eyermann (Fn. 17), § 42 Rz 24. 21
Hinsichtlich der Regelung des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO verneinend OVG Münster,
Urt. v. 14.10.1993 - 1 A 904/90 -, NJW 1994, 1673; bejahend VGH München, Urt.
v. 14.01.1991 - 2 B 90.1756 -; NVwZ-RR 1991, 519; siehe hierzu - jeweils mit
umfangreichen Nachweisen - Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner (Fn. 20), § 113 Rz.
106 ff. ; Eyermann (Fn. 17), § 113 Rz. 106; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Auflage
1998, § 113 Rz 116; Sodan/Ziekow (Fn. 20), § 113 Rz. 106; hinsichtlich der
kaum erörterten Problematik bei § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO verneinend
Kopp/Schenke, § 113 Rz. 182, bejahend VG Berlin, Urt. v. 14.10.1986 - 8 A
72.85; ZfSH/SGB 1987, 325. 22
So z.B. Sodan/Ziekow (Fn. 20), § 113 Rz 218. 23
Etwas anderes gilt lediglich für das Beschlußverfahren; siehe hierzu Weth,
Das arbeitsgerichtliche Beschlußverfahren, 1995, S. 261 ff. 24
Eyermann (Fn. 17) , § 113 Rz 38 ff. 25
BVerwG, Beschl. v. 17.03.1993 - 2 B 25.93, ZBR 1993, 245; Eyermann (Fn. 17),
§ 114 Rz 69. 26
Allgemein zur Einschätzungsprärogative der Verwaltung Wolff/Bachof/Stober,
Verwaltungsrecht, Band 1, 11. Auflage 1999, § 31 Rz 20 ff. 27
BAG, Urt. v. 18.05.1988 - 4 AZR 765/87, AP-Nr. 24 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer;
Urt. v. 26.08.1992 - 4 AZR 210/92, ZTR 1993, 126. 28
Siehe zur Zwangsgeldfestsetzung im Konkurrentenstreit VGH München, Beschl. v.
10.11.1998 29
Sodan/Ziekow (Fn. 20), § 167 Rz 9, 30
BAG, Urt. v. 21.01.1999 - 2 AZR 624/98, NZA 1999, 866 ff. 31
Siehe z.B. BAG, Urt. v. 29.08.1996 - 8 AZR 505/95, NZA 1997, 1347. 32
BAG, Beschl. v. 11.11.1998 - 7 ABR 57/97, NZA 1999, 945 ff. 33
Insoweit besteht auch kein Mitbestimmungsrecht des Personalrates; so z.B.
BVerwG, Beschl. v. 11.02.1981 - 6 P 44/79, ZBR 1981, 381 = DÖV 1981, 632 =
PersV 1981, 320; Beschl. v. 26.01.1994 - 6 P 21/92, NVwZ 1995, 91 = PersV
1994, 539; OVG Saarlouis, Beschl. v. 21.09.1992 - 5 W 5/91, PersR 1993, 336;
OVG Münster, Beschl. v. 27.03.1998 - 1 A 7537/95. PVL, RiA 1999, 148. 34
So z.B. BAG, Urt. v. 22.06.1999 - 9 AZR 541/98 -. 35
So BAG, Urt. v. 02.12.1997 - 9 AZR 445/96, ZTR 1998, 417. 36
BVerwG, Urt. v. 25.04.1996 - 2 C 21.95, BVerwGE 101, 112 sowie Urt. v.
22.07.1999 - 2 C 14.84, ZTR 1999, 576. 37
Ebenso VGH Kassel, Beschl. v. 17.05.1992 - 1 TG 37/92, ZBR 1993, 210; VGH
Mannheim, Beschl. v. 23.05.1995 - 4 S 1933/93, DVBl 1995, 1253; OVG Koblenz,
Beschl. v. 30.06.1997 - 2 B 11323/99, NVwZ-RR 1999, 49; a.A.; OVG Lüneburg,
Beschl. v. 08.07.1994 - 2 M 3143/94, NVwZ-RR 1995, 276. 38
Im Ergebnis ebenso Walker, Festschrift LAG Rheinland-Pfalz (Fn.. 2), S. 610
ff. 39
BVerfG, Beschl. v. 15.09.1989 - 2 BvR 1576/88, NJW 1990, 501. 40
So z.B. OVG Schleswig, Beschl. v. 16.04.1993 - 3 M 15/93, NVwZ-RR 1994, 350;
streitig ist allerdings der Zeitpunkt der rechtzeitigen Unterrichtung. Das VG
Hannover, Beschl. v. 18.10.1989 - 7 B 39/89 - geht insoweit von einer
Monatsfrist (analog zur Widerspruchsfrist) aus; nach Auffassung des OVG
Saarlouis, Beschl. v. 11.12.1990 - 1 W 150/90 sowie Beschl. v. 11.01.1991 - 1
W 185/90 - ist eine mindestens 10-tägige vorherige Unterrichtung ausreichend. 41
BAG, Urt. v. 22.06.1999 - 9 AZR 541/98 -; LAG Thüringen, Urt. v. 13.01.1997 -
8 Sa 232/96, NZA-RR 1997, 234. 42
Seitz, Die arbeitsrechtliche Konkurrentenklage (Fn. 2), S. 66 ff.; Walker,
Festschrift LAG Rheinland-Pfalz (Fn. 2), S. 614 ff. 43
Es verbleibt ansonsten die Möglichkeit einer Schadensersatzklage, deren
Erfolgsaussichten jedoch als bescheiden anzusehen sind; siehe hierzu
Zimmerling (Fn. 2), Rz 21 ff.; Walker, Festschrift LAG Rheinland-Pfalz, (Fn.
2), S. 617 ff.; Czybulka/Biermann, JuS 1998, 601 ff. 44
BAG, Urt. v. 09.07.1997 - 7 AZR 424/96, ZTR 1998, 92. 45
BVerwG, Urt. v. 19.02.1998 - 2 C 14.97, ZTR 1998, 380. 46
Das BVerwG, Urt. v. 19.02.1998 - 2 C 14.97, ZTR 1998, 380 spricht insoweit
von einer "unselbständigen Vorbereitungshandlung mit
verfahrensrechtlichem Charakter". 47
Nach Auffassung des BVerwG, Urt. v. 07.10.1988 - 7 C 65/87, NJW 1989, 1749
ist die Klage eines im Auswahlverfahren erfolglosen Bewerbers um eine
Güterfernverkehrsgenehmigung auf erneute Bescheidung seines Antrages
zulässig, auch wenn nicht zugleich eine Anfechtungsklage (Konkurrentenklage)
in Bezug auf eine einem anderen Bewerber erteilte Genehmigung erhoben wird. 48
BAG, Urt. v. 22.06.1999 - 9 AZR 541/98 -. 49
So aber der Kläger, dessen Klage das BAG mit Urteil vom 11.08.1998 - 9 AZR
155/97, ZTR 1999, 225
abgewiesen hat. 50
BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senates), Beschl. v. 19.09.1989 - 2 BvR
1576/88, NJW 1990, 501; siehe zu den Auswahlkriterien Schnellenbach (Fn. 10),
Rz 56 ff. 51
Der Anspruch des Konkurrenten ergibt sich nach der Rechtsprechung des BAG aus
§ 1004 Abs. 1 BGB analog, vergl. BAG, Urt. v. 22.06.1999 - 9 AZR 541/98 -
unter Bezugnahme auf Seitz, Die arbeitsrechtliche Konkurrentenklage (Fn. 2),
S. 37 ff. 52
So z. B. LAG Frankfurt, Urt. v. 08.12.1994 - 12 Sa 1103/94, ZTR 1995, 373,
siehe im übrigen § 7 Abs. 1 BAT. 53
Eine Neuausschreibung ist geboten, wenn der Arbeitgeber sachwidrig eine
Stelle nur für Beamte ausgeschrieben hat, siehe hierzu BAG, Urt. v.
11.08.1998 - 9 AZR 155/97, ZTR 1999, 224 54
Bezeichnend hierfür BVerwG, Urt. v. 25.04.1996 - 2 C 21.95, BVerwGE 101, 112.
Siehe auch OVG Koblenz, Beschl. v. 06.11.1997 - 10 B 12387/97, DÖD 1998, 167,
wonach ein sachlicher Grund für den Abbruch eines Auswahlverfahrens zur
Besetzung einer Beförderungsstelle sein kann, wenn mit Rücksicht auf die
lange Zeitdauer des Besetzungsverfahrens die Stelle zum Zwecke der
Aktualisierung und ggfls. auch Vergrößerung des Bewerberkreises neu
ausgeschrieben werden soll oder wenn das Besetzungsverfahren an wesentlichen
Mängeln leidet und daher durch erneute Ausschreibung "ganz von
vorne" begonnen werden soll. 55
Eine Einstellung gegen Sicherheitsleistung kennt das ArbGG nicht; sie wird
deshalb von der herrschenden Meinung abgelehnt, vergl. LAG Bremen, Beschl. v.
25.10.1982 - 4 Sa 265/82 AP-Nr. 2 zu § 62 ArbGG 1979; LAG Hamm, Beschl. v.
09.08.1994 - 8 Ta 144/81, AP-Nr. 3 zu § 62 ArbGG; Germelmann/Matthes/Prütting
(Fn. 15), § 62 Rz 24; Hauck, ArbGG, 1996, § 62 Rz. 8. Zweifel an der
Richtigkeit dieses Alles-oder-Nichts-Prinzips bei Müller-Glögl, RdA 1999, 80
ff., 88 ff. 56
Ausführlich zu dieser Problematik Zimmerling (Fn. 2), Rz 35 ff. 57
LAG Berlin, Urt. v. 26.09.1980 - 2 Sa 63/80 -; LAG München, Urt. v.
18.08.1983 - 9 Sa 209/83 -. 58
BGH, Urt. v. 26.04.1990; 4 StR 147/90, NJW 1991, 186 = LM § 719 ZPO Nr. 37;
BGH, Beschl. v. 28.03.1996 - I ZR 14/96, NJW 1996, 1970, 1971; zumindest in
die gleiche Richtung tendierend BVerwG, Beschl. v. 19.06.1998 - 6 AV 2.98,
NVwZ 1998, 1177. 59
Germelmann/Matthes/Prütting (Fn. 15), § 62 Rz 2; Dersch/Volkmar, ArbGG, 6.
Auflage 1955, § 62 Rz. 1; Wessel, in: Tschöpe (Hrsg.), Anwaltshandbuch
Arbeitsrecht, 1998, Teil 5 H Rz. 1. 60
Zur analogen Anwendung der Beiladungsvorschriften aus der VwGO tendieren LAG
Thüringen, Urt. v. 13.0.1997 - 8 Sa 232/96, NZA-RR 1997, 234 sowie LAG Saarland,
Urt. v. 12.05.1998 - 1 Sa 43/98 -; im Tatbestand des vom BAG entschiedenen
Rechtsstreites Kalanke gegen Stadt Bremen wird die ausgewählte Bewerberin als
Streitverkündete aufgeführt, vergl. BAG, Urt. v. 22.06.1993 - 1 AZR 590/92,
NZA 1994, 77 sowie Urt. v. 05.03.1996 - 1 AZR 590/92, ZTR 1996, 416 sowie LAG
Bremen, Urt. v. 16.06.1998 - 1 Sa 131/97 -; im Tatbestand des Urteils des BAG
v. 11.08.1998 wird der ausgewählte Bewerber als Streithelfer bezeichnet,
vergl. BAG, Urt. v. 11.08.1998 - 9 AZR 155/97, ZPR 1999, 207; für die
Anwendbarkeit der Vorschriften über die Nebenintervention gem. §§ 66 ff.
plädieren ebenfalls Zimmerling (Fn. 2), Rz 64 ff. sowie Walker, Festschrift
für Söllner (Fn. 2), S. 1242 ff. 61
Siehe z.B. BAG, Urt. v. 01.07.1968 - 5 AZR 395/67, NJW 1969, 74; Urt. v.
10.12.1992 - 2 AZR 271/92, NZA 1993, 593. 62
BVerfG, Beschl. v. 19.06.1973 - 1 BvL 39/69 u. 1 BvL 14/72, BVerfGE 35, 263 =
NJW 1973, 2196 = DÖV 1973, 643. 63
Der "Dritte" ist hier der durch die Auswahlentscheidung begünstigte
Bewerber; in dem vom BVerfG entschiedenen Fall war es der Bauwillige, der
eine Baugenehmigung erhalten hat. 64
Nach Auffassung von Walker, Festschrift f. Söllner (Fn. 2 ), S. 1249 wirft
die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils gem. § 62 Abs. 1 S. 1 ArbGG
keine unlösbaren Probleme auf. Die - vorläufige - neue Auswahlentscheidung
bedarf nämlich noch der Umsetzung (Einstellung oder Beförderung), wofür
jedoch ein entsprechender Titel erforderlich ist, der aber gem. § 894 ZPO
erst mit Eintritt der Rechtskraft Wirkung entfaltet. 65
BAG, Urt. v. 02.12.1997 - 9 AZR 445/96, ZTR 1998, 417, Urt. v. 02.12.1997 - 9
AZR 668/96,
ZTR 1998, 419; Urt. v. 11.08.1998 - 9 AZR 155/97, ZTR 1999, 225; Urt. v.
22.06.1999 -
9 AZR 541/98 -. 66
LAG Bremen, Urt. v. 16.06.1998 - 1 Sa 131/97 -; LAG Saarland, Beschl. v.
18.02.1999 -
2 Ta 2/99 -; 67
Im Ergebnis ebenso Schaub (Fn. 2), § 108 Rz. 46; im Ergebnis ebenso
Thannheiser, PersR 1999, 47 sowie Walker, Festschrift LAG Rheinland-Pfalz
(Fn. 2), S. 603 ff, 613; Düwell, ZTR 2000, differenzierend Zimmerling (Fn.
2), Rz 30 ff. 68
Das BAG bezieht sich insoweit auf BVerwG, Urt. v. 25.08.1988 - 2 C 62.85,
BVerwGE 80, 127, 130 ff. sowie Urt. v. 09.03.1989 - 2 C 4.87, ZPR 1990, 79;
im Ergebnis ebenso BGH, Urt. v. 06.04.1995 - III ZR 183/94, NJW 1995, 2344;
ausführlich hierzu Ronellenfitsch, VerwArch 82 (1991), 121 ff. 69
Unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschl. v. 07.12.1994 - 6 P 35.92, AP Nr. 13 zu
§ 2 BAT SR 2 y. Siehe zu den Verfahrensrechtlichen Garantien des Art. 33 Abs.
2 GG Schöfling, ZBR 1999, 73 ff. 71
Im Ergebnis ebenso Seitz (Fn. 2), S. 56 ff.; Zimmerling (Fn. 2), Rz. 26;
Walker, Festschrift LAG Rheinland-Pfalz (Fn. 2), S. 613. 72
LAG Berlin, Urt. v. 12.07.1993 - 9 Sa 67/93, ZTR 1994, 33 = NZA 1994, 526;
ArbG Saarbrücken, Urt. v. 19.07.1994 - 5 a (1) Ca 207/93 -; LAG Düsseldorf,
Urt. v. 25.10.1994 - 3 Sa 1585/94. ZTR 1995, 184 = LAGE Nr. 4 zu Art. 33 GG;
zustimmend Dörner/Luczak/Wildschütz, Arbeitsrecht in der anwaltlichen und
gerichtlichen Praxis, 1997, P/Rz 52; offengelassen von LAG Hamm, Beschl. v.
19.08.1997 - 5 Sa 1393/97 -. 73
Siehe zur unterschiedlichen Verwendung des Begriffes "beamtenrechtliche
Konkurrentenklage" Zimmerling (Fn. 2), Rz 1 m.w.N. in Fn. 1. 74
Siehe hierzu Günther, DÖD 1990, 212 ff. sowie ZTR 1993, 281 ff, 283; siehe
zum Begriff der Ämterstabilität auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.12.1996 - B
3 S 193/96, ZBR 1997, 296; OVG Koblenz, Beschl. v. 09.10.1998 - 10 A
11390/98, NVwZ-RR 1999, 592. 75
BVerwG, Urt. v. 25.08.1988 - 2 C 62.85, BVerwGE 80, 127 sowie Urt. v.
09.03.1989 - 2 C 4.87, ZBR
1990, 79. 76
OVG Saarlouis, Beschl. v. 28.08.1992 - 1 W 27/92 -; OVG Schleswig, Beschl. v.
16.03.1994 - 3 N 26/94,
SchlHA 1994, 241; OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.12.1996 - B 3 S 193/96, ZBR
1997, 296; OVG
Bremen, Beschl. v. 10.01.1999 - 2 B 399/98, NordÖR 1999, 248. 77
OVG Saarlouis, Beschl. v. 18.08.1989 - 1 W 140/89 -; VGH Kassel, Beschl. v.
27.11.1990 - 1 TG 2527/90,
ZTR 1991, 308 = NVwZ 1992, 195; OVG Koblenz, Beschl. v. 04.05.1995 - 2 B
11102/95 OVG, NVwZ-RR 1996, 51; VGH Mannheim, Beschl. v. 19.11.1996 - 4 S
2785/96, VGH/BW, Rspdienst 1997, Beilage 2 B 3; OVG Weimar, Beschl. v.
05.02.1998 - 2 EO 594/96, ZBR 1999, 219; a.A. OVG Bautzen, Beschl. v.
15.02.1993 - 2 S 343/93, PersR 1994, 137 sowie VGH München, Beschl. v.
11.07.1996 - 3 CE 96.1035, DVBl 1997, 380; siehe hierzu auch Zimmerling,
PersV 2000, ... 78
So bereits ArbG Bonn, Urt. v. 10.11.1993 - 2 Ca 855/93, ZTR 1994, 169. 79
So bei der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens, vergl. BVerwG, Urt.
v. 13.11.1986 - 2 C 20/84, BVerwGE 75, 138 = NVwZ 1987, 502 = NJW 1987, 1839;
BVerwG, Urt. v. 26.11.1987 - 2 C 53/86, NJW 1988, 783 = ZBR 1988, 217;
BVerwG, Urt. v. 09.03.1989 - 2 C 4/87, ZBR 1989, 281 = DVBl. 1989, 1150, siehe
hierzu Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz in
Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage 1998, Rz 1156 ff. sowie
Ronellenfitsch, VerwArch 82 (1991), 121 ff., 136 ff. 80
Siehe z.B. LAG Frankfurt, Urt. v. 28.10.1987 - 9 Sa 261/87, ZTR 1988, 225;
OVG Hamburg, Beschl. v. 15.08.1996 - Bs PB 3/95, PersR 1996, 399. 81
Das Problem des Vorhandenseins einer besetzungsfähigen und haushaltsrechtlich
abgesicherten Stelle stellt sich insoweit nicht; a.A. bei der Geltendmachung
eines Einstellungsanspruches nach Art. 33 Abs. 2 GG BAG, Urt. v. 09.11.1994 -
7 AZR 19/94, AP Nr. 33 zu § 33 Abs. 2 GG = ZTR 1995, 469 L. 82
KR/Rost, 5. Auflage 1998, § 12 KSchG Rz. 4. 83
KR-Spilger, 5. Auflage 1998, § 9 KSchG Rz 55; Schaub (Fn. 2), § 141 Rz 14. 84
BAG, Urt. v. 08.04.1988 - 2 AZR 777/87, NZA 1988, 741; siehe hierzu
Bicker/Glaremin, NZA 1989, 207 ff. sowie Baur, ZTR 1989, 375 ff. 419 ff. 85
So z.B. Germelmann/Matthes/Prütting (Fn. 15), § 46 Rz 89. 86
Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis,
7. Auflage 1999, Rz 1310 m.w.N. in Fn. 80. 87
Siehe zuletzt LAG Düsseldorf, Urt. v. 19.08.1999 - 11 Sa 469/99, ZTR 2000, 37
= DB 2000, 222. 88
So z. B. BAG, Urt. v. 26.06.1996 - 7 AZR 674/95, NZA 1997, 200 = ZTR 1996,
565 L. 89
LAG Berlin, Urt. v. 12.07.1993 - 9 Sa 67/93, ZTR 1994, 33; LAG Düsseldorf,
Urt. v. 25.10.1994 - 3 Sa 1585/94, ZTR 1995, 184; ArbG Saarbrücken, Urt. v.
21.06.1994 - 5 a (1) Ca 207/93 -; Dörner/Luczak/Wildschütz, (Fn. 72), Rz 52. 90
BAG, Urt. v. 09.11.1994 - 7 AZR 19/94, AP-Nr. 33 zu Art. 33 Abs. 2 GG = ZTR
1995, 469 L. 91
Bei der Klage auf Höhergruppierung - ohne Konkurrenzsituation - ist es nach
der Rechtsprechung unerheblich, ob der Haushalts- oder Stellenplan eine
entsprechende Stelle vorsieht, vergl. BAG, Urt. v. 19.07.1978 - 4 AZR 41/77,
AP Nr. 8 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 21.03.1984 - 4 AZR 76/82, AP Nr. 89
zu §§ 22, 23 BAT 1975. Warum bei einem Konkurrentenrechtsstreit um eine
höherwertige Stelle etwas anderes gelten soll, ist nicht nachvollziehbar. 92
Der öffentliche Arbeitgeber kann während der 6-monatigen Wartezeit nach § 1
Abs. 1 KSchG das Arbeitsverhältnis mangels Eignung, Befähigung und fachlicher
Leistung kündigen, selbst wenn die Einstellung nach Durchführung eines Auswahlverfahrens
erfolgt ist, vergl. BAG, Urt. v. 01.07.1999 - 2 AZR 926/98, ZTR 1999, 562. 93
Siehe zu einem derartigen Fall ArbG Bonn, Urt. v. 10.11.1993 - 2 Ca 855/93,
ZTR 1994, 169, siehe im übrigen Bredemeier/Neffke, BAT, BAT-O, 1999, § 55 Rz.
5 ff. 94
Vergl. hierzu Zimmerling (Fn. 2), Rz 229 zur "Schlagseite der
Rechtsprechung des BAG" im Eingruppierungsrecht 95
OVG Münster, Beschl. v. 29.01.1999 - 1 A 6325/96.PVL, ZTR 1999, 574 unter
Bezugnahme auf BVerwG, Beschl. v. 07.12.1994 - 6 P 35.92, ZTR 1996, 136. 96
BVerwG, Beschl. v. 15.03.1995 - 6 P 31.93, ZTR 1996, 190 = ZBR 1996, 49 =
NVwZ 1997, 80 97
Im Betriebsverfassungsrecht gibt es in den §§ 99 ff. BetrVG insoweit eine
gesetzliche Regelung, die jedoch als Spezialregelung im
Betriebsverfassungsrecht nicht analogiefähig ist, siehe hierzu Walker,
Festschrift LAG Rheinland-Pfalz (Fn. 2), S. 614 sowie Zimmerling, (Fn. 2), Rz
25. 98
Seitz (Fn. 2), S. 83 ff.; Walker, Festschrift LAG Rheinland-Pfalz (Fn. 2), S.
616 ff.; Zimmerling (Fn. 2) Rz 49 ff; eher zurückhaltend Schaub (Fn. 2), §
108 Rz 49. 99
Siehe zum vorläufigen Rechtsschutz bei der beamtenrechtlichen
Konkurrentenklage Finkelnburg/Jank (Fn. 79), Rz. 1149 ff. 100
Thannheiser, PersR 1999, 47 ff., 48 101
Siehe zu den Grundsätzen des einstweiligen Rechtsschutzes im
arbeitsgerichtlichen Verfahren Schäfer, in: Schmidt (Hrsg), Arbeitsrecht und
Arbeitsgerichtsbarkeit - Festschrift zum 50-jährigen Bestehen der
Arbeitsgerichtsbarkeit in Rheinland-Pfalz, 1999, S. 585 ff. 102
Bezeichnend ArbG Saarbrücken, Beschl. v. 29.09.1996 - 5 c Ga 6/97 -. 103
Ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, siehe z.B. OVG Berlin,
Beschl. v. 15.12.1992 - 2 W 36/92, NVwZ-RR 1993, 391; VGH Kassel, Beschl. v.
23.08.1995 - 1 TG 2086/94, NVwZ-RR 1995, 302; OVG Berlin, Beschl. v. 03.02.1998
- 8 S 184/97, NVwZ-RR 1999, 212, siehe weiterhin BerlVerfGH, Beschl. v.
06.10.1998 - 26 A/98, 26/98, NVwZ 1999, 1332. 104
Unverständlicherweise wird dies in der Literatur und der Rechtsprechung der
Arbeitsgerichte nicht erörtert. Vielmehr wird ausschließlich diskutiert,
unter welchen Umständen der Vorsitzende - anstelle der Kammer - entscheiden
kann, siehe z.B. Germelmann/Matthes/Prütting (Fn. 15), § 62 Rz 70: Grunsky,
ArbGG, 7. Auflage 1995, § 62 Rz 28; Schäfer (Fn. 101), S. 591. 105
So z.B. LAG Hannover, Urt. v. 27.05.1994 - 3 Sa 2118/93, NVwZ-RR 1995, 584. 106
Verneinend BVerwG, Beschl. v. 16.08.1978 - 1 WB 112.78, ZBR 1981, 390; VGH
Mannheim, Beschl. v. 23.01.1974 - IV 974/73, DÖV 1974, 283 sowie Beschl. v.
19.11.1984 - 9 S 2423/84, DÖV 1985, 491; VGH München, Beschl. v. 15.07.1983 -
Nr. 19 CE 83 A. 1382, BayVBl. 1984, 84; bejahend VGH Mannheim, Urt. v.
25.02.1976 - IV 292/76, ZBR 1976, 151; OVG Koblenz, Beschl. v. 15.03.1978 - 2
B 154/78, NJW 1987, 2355; OVG Münster, Beschl. v. 19.12.1986 - 1 B 1160/86,
NJW 1988, 89 = ZBR 1989, 123 107
Siehe zur Vorwegnahme der Hauptsache im arbeitsgerichtlichen Verfahren LAG
Düsseldorf, Beschl. v. 15.08.1963 - 2 Sa 157/63, BB 1963, 1217; Beschl. v.
05.12.1988 - 4 TaBV 140/88, LAGE § 2 BetrVG 1972 Nr. 6; LAG Köln, Beschl. v.
13.08.1996 - 11 Sa 173/96, NZA 1997, 317; zum Verbot der Wegnahme der
Hauptsache siehe auch Musielak/Huber, ZPO, 1998, § 938 Rz. 4. 108
Ein Teil der Rechtsprechung tenoriert die einstweilige Anordnung dahingehend,
daß diese unwirksam wird, sobald der Antragsteller auf eine entsprechende
Planstelle der angestrebten Besoldungsgruppe berufen wird, siehe z.B. VGH
München, Beschl. v. 16.12.1998 - 7 ZE 98.3115, insoweit nicht veröffentlicht
in NVwZ-RR 1999, 641. 109
In diese Richtung tendierend, BVerwG, Beschl. v. 10.11.1991 - 2 ER 301.93,
ZTR 1994, 128; ebenso VGH Mannheim, Beschl. v. 20.03.1995 - 4 S 4/96, ESVGH
45, 251, siehe auch Finkelnburg/Jank (Fn. 79), Rz. 1153. 110
In diese Richtung judizieren VGH Kassel, Beschl. v. 19.04.1995 - 1 TG 2801/94,
NVwZ-RR 1996, 49 sowie OVG Saarlouis, Beschl. v. 27.03.1996 - 1 W 4/96 -;
ebenso Battis, BBG, 2. Auflage 1997, § 8 Rz 20. 111
Siehe hierzu auch Düwell, ZTR 2000, ... 112
Siehe hierzu LAG Saarland, Urt. v. 18.06.1997 - 1 Sa 285/96 -; Walker,
Festschrift LAG Rheinland-Pfalz (Fn. 2), S. 617 ff.; Zimmerling (Fn. 2), Rz
48. |