Dr. Wolfgang Zimmerling, Saarbrücken
Dr. Robert Brehm, Frankfurt a. M.

Aktuelle Fragen des Hochschulzulassungsrechts

Einleitung

Das Hochschulzulassungsrecht befindet sich im Umbruch. Politisch bestand im Rahmen der Neuregelung des Hochschulrahmengesetzes1 die Vorgabe, die Hochschulen stärker bei der Vergabe von Studienplätzen einzubeziehen und damit den Einfluss der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) bei der Studienplatzvergabe zurückzudrängen. Dieser Versuch muß - mangels ausreichender Mitwirkung der Hochschulen - als gescheitert betrachtet werden; die ZVS ist nicht überflüssig, sie ist notwendiger denn je (hierzu I.).

Seit Inkrafttreten der ersten Kapazitätsverordnung im Jahr 1974 wird die Kapazität auf der Basis eines sogenannten Bilanzierungsmodells errechnet, nach dem sich die Kapazität durch eine Division von Lehrangebot durch Lehrnachfrage und gegebenenfalls korrigiert durch kapazitätserhöhende bzw. kapazitätsmindernde Einflussfaktoren ergibt. Dieses - bewährte - Modell soll zukünftig durch ein sogenanntes Kostennormmodell ersetzt werden. Hierzu haben die Ministerpräsidenten der Bundesländer im Staatsvertrag im Vorgriff auf eine neue Kapazitätsverordnung in Art. 7 Abs. 4 folgendes geregelt:

,,Die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität kann auch in der Weise erfolgen, daß einem ausgewiesenen Budget für die Lehre und den Grundbedarf der Forschung ein Kostennormwert, der die Kosten für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in den jeweiligen Studiengang festlegt, gegenübergestellt wird".

Die entsprechenden Vorgaben werden wir unter II. vorstellen. Im III. Teil werden wir zunächst einige aktuellen Fragen des Kapazitätsabbaus darstellen und zur Frage Stellung nehmen, welche Kriterien an einer verwaltungsgerichtlichen Anerkennung kapazitätsreduzierender Maßnahmen von Kapazitätssenkungen bis zur Schließung von Studiengängen zu stellen sind. Sodann werden wir einige aktuelle Gerichtsentscheidungen zum Hochschulzulassungsrecht ansprechen, so z.B. eine Berufungsentscheidung des VGH Mannheim in Sachen Humanmedizin Heidelberg zum ,,Outsourcing" einzelner Institute, die aktuelle Rechtsprechung zum Krankenversorgungsabzug in den Studiengängen Zahnmedizin und Tiermedizin sowie die aktuelle Rechtsprechung zur Prozeßkostenhilfe im Studienzulassungsrecht. Schließlich geben wir am Ende noch einige weiterführende Hinweise zu Aufsätzen und Entscheidungen, die Sie im Internet abrufen können.

I.

Die Neuregelung der Auswahlkriterien für die Studienplatzvergabe und ZVS

Durch die §§ 31 ff. Vierten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20.08.19982 wurde das Hochschulzulassungsrecht neu geregelt und das nach dem WS 1997/98 abgeschaffte Auswahlverfahren der Hochschulen in § 32 Abs. 3 Ziff. 2 b HRG für das Allgemeine Auswahlverfahren und in § 33 Abs. 2 Ziff. 2 b HRG für das Besondere Auswahlverfahren wieder eingeführt.

Im Rahmen des Allgemeinen Auswahlverfahrens gibt die jeweilige Hochschule die Studienplätze nach ihrer Entscheidung

  • nach dem Grad der Qualifikation nach § 27 HRG
  • nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerbern, das Aufschluß über die Motivation und die Eignung des Bewerbers für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf geben soll
  • nach der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit vor oder nach dem Erwerb der Qualifikation nach § 27
  • aufgrund einer Verbindung von Maßstäben nach den vorgenannten Kriterien.

Im besonderen Auswahlverfahren ist ebenfalls ein Auswahlgespräch vorgesehen, darüber hinaus ein Feststellungsverfahren. Da jedoch gegenwärtig kein einziger Studiengang dem Besonderen Auswahlverfahren nach § 33 HRG zugeordnet ist, beschränken wir uns auf die Darstellung des Allgemeinen Auswahlverfahrens.

Nach § 72 HRG wurde den Ländern eine Anpassungsfrist von drei Jahren zur Anpassung des Landesrechts gegeben. Nach § 72 Abs. 2 HRG wurden die Länder verpflichtet, ihr Hochschulzulassungsrecht zu einem übereinstimmenden Zeitpunkt entsprechend den Rahmenbestimmungen der §§ 29 bis 35 zu regeln. Erstmals für Zulassung im Wintersemester 2000/2001, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten des Landesrechts wurden die Länder verpflichtet, die Art .7 bis 14 des Staatsvertrages 1992 nach Maßgabe des § 31 Abs. 2 und des § 32 Abs. 2 u. 3 des HRG in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des HRG anzuwenden.

Die Bundesländer haben daraufhin am 24.06.1999 einen Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen geschlossen, dem zwischenzeitlich die einzelnen Bundesländer durch Gesetz zugestimmt haben, so daß nach Art .21 des Staatsvertrages tritt dieser am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Sitzlandes hinterlegt ist. Damit findet er auf das seinem Inkrafttreten unmittelbar nachfolgende Vergabeverfahren, somit auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2000/2001 Anwendung (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 StV).

1. Die Zulassungsquoten:

Während nach dem Dritten Staatsvertrag vom 12.03.1992 (nach Abzug der Vorabquoten) 60 % der Studienplätze nach Leistung und 40 % nach Wartezeit vergeben wurden, tritt ab dem WS 2000/2001 eine deutliche Verschlechterung der Zulassungssituation für die Studienbewerber ein, die auf eine Zulassung nach Wartezeit angewiesen sind. Die Studienplätze werden nämlich nach folgenden Quoten verteilt:

55 % Leistung
25 % Wartezeit
20 % nach einem Auswahlverfahren der Hochschulen

Die - einmalige - Teilnahme am Auswahl der Hochschulen setzt voraus, daß der Studienbewerber nicht seine Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen hat und daß er von der ZVS nach seiner Durchschnittsnote für das hochschulinterne Auswahlverfahren ausgewählt worden ist.

2. Die Art und Weise der Auswahl durch die Hochschulen:

Am Auswahlverfahren der Hochschule nehmen dreimal so viele Bewerber teil, wie an der konkreten Hochschule die Plätze zu vergeben sind.

Da das HRG, im folgend der Staatsvertrag (Art. 13 und 14 StV) über die Vergabeverordnungen der Länder den Hochschulen weitgehend freistellt, wie sie in dem Auswahlverfahren die Zulassungsentscheidungen treffen, gibt es eine Reihe von Möglichkeiten, so

  • die Auswahl durch die Hochschule nach dem Grad der Qualifikation
  • die Auswahl nach dem Ergebnis eines Auswahlgesprächs
  • die Auswahl nach der Art einer Berufsausbildung oder -tätigkeit
  • die Auswahl nach Abitur/Ergebnis des Auswahlgesprächs
  • die Auswahl nach Abitur/Art der Berufsausbildung oder -tätigkeit
  • die Auswahl nach Auswahlgespräch/Art der Berufsausbildung oder -tätigkeit
  • die Auswahl nach Abitur/Auswahlgespräch/Berufsausbildung
  • die Auswahl durch die ZVS im Auftrage der Hochschulen nach Abiturzeugnis.

Die meisten Hochschulen haben sich jedoch - jedenfalls in den medizinischen Studiengängen - dafür entschieden, die Vergabe nach dem Grad der Qualifikation der ZVS zu überlassen. Nur wenige Hochschulen führen ein Auswahlverfahren durch, so die Ludwig-Maximilians-Universität in München und die Universitäten Gießen, Tübingen, Ulm, die Freie Universität Berlin, die Humboldt-Universität Berlin, die TU Dresden und die Universitäten Erlangen, Essen, Mainz, Münster, Rostock und Saarbrücken. Dies bedeutet, daß 21 Ausbildungsstätten die Auswahl der ZVS überlassen und nur 13 ein Auswahlverfahren durchführen. Daß dies der Intention des Gesetzgebers bei Änderung des HRG entsprach, kann man wahrlich nicht behaupten. Grund für diese negative Reaktion der Hochschulen dürfte in erster Linie sein, daß diese Auswahl, insbesondere die Durchführung von Auswahlgesprächen mit nicht unerheblichen Kosten und Zeitaufwand für die beteiligten Hochschullehrer verbunden ist, der auf der anderen Seite keine Entlastung von den Lehrverpflichtungen und sonstigen Aufgaben innerhalb der Hochschule gegenübersteht.

3. Die Aufteilung der von der ZVS für das Auswahlverfahren der Hochschulen ausgewählten Bewerber auf die Hochschulen:

Die Probleme der Bundesländer, sich zu einigen, hat zu kompliziertesten Regelungen geführt hat, so daß wir nur die Grundzüge vorstellen können:

So werden von den Bewerbern, die von der ZVS nach Durchschnittsnote für das Auswahlverfahren der Hochschulen ausgewählt worden sind bis zu 70 % der Teilnehmer nach sozialen Kriterien und die übrigen Teilnehmer nach der Durchschnittsnote auf die Hochschulen verteilt.

Grundsätzlich wird ein am Auswahlverfahren der Hochschulen zu berücksichtigender Bewerber an die von ihm im Zulassungsantrag an erster Stelle genannte Hochschule verteilt, wenn für diese Hochschule nicht mehr Bewerberwünsche vorliegen als dort Studienplätze in der Quote für das Auswahlverfahren der Hochschulen vorhanden sind. Sind mehr Bewerber als Studienplätze für das Hochschul-Auswahlverfahren vorhanden, so werden die Bewerber aufgrund der beiden genannten Ranglisten (soziale Kriterien bis zu 70% / der Rest nach Durchschnittsnote) verteilt.

II.

Kapazitätsberechnung nach Kostennormwerten

Das HRG sieht ein bestimmtes Kapazitätsberechnungsmodell nicht vor. Damit ist es den Ländern überlassen in welcher Weise sie der Vorgabe des § 29 HRG nachkommen, wonach im Zusammenwirken von Hochschulen und zuständigen staatlichen Stellen einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln sind (§ 29 Abs. 1 Satz 1). Ist nach Feststellung der ZVS zu erwarten, daß an den Hochschulen im Geltungsbereich des HRG nicht alle Bewerber eines Studiengangs zugelassen werden können, so darf die Zulassungszahl nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist. Hierbei geht der Festsetzung die Überprüfung voraus, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind.

In Ausfüllung des damit vorgegebenen Rahmens haben die Ministerpräsidenten der Bundesländer im Staatsvertrag im Vorgriff auf eine neue Kapazitätsverordnung in Art. 7 Abs. 4 geregelt, daß die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität auch in der Weise erfolgen kann, daß einem ausgewiesenen Budget für die Lehre und den Grundbedarf der Forschung ein Kostennormwert, der die Kosten für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in den jeweiligen Studiengang festlegt, gegenübergestellt wird.

Als Begründung hierfür wird angeführt, daß die zunehmende Einführung von Globalhaushalten und Wirtschaftsplänen im Kapazitätsrecht die Umstellung von der Eingabegröße ,,Stelle" zu der globaleren Meßeinheit ,,Geld" erforderlich mache. Daher werde durch die Ergänzung des Art. 7 StV die Voraussetzung für die erforderliche Form des Kapazitätsrechts geschaffen. In Ergänzung dessen wurde in Art. 7 Abs. 2 Satz 1 StV ein Hinweis auf die Bedeutung der haushaltsrechtlichen Vorgaben für die Kapazitätsberechnung aufgenommen. Soweit dies für die Plausibilität der Festsetzung von Zulassungszahlen nach Kostennormwerten erforderlich ist, sollen - mit dem nach Art. 7 Abs. 4 StV zu entwickelnden neuen Modell - kompatible Komponenten des Abs. 3 in das neue Modell übernommen werden3.

Aufgrund dieser Ermächtigungsgrundlage arbeiten derzeit zahlreiche bei der ZVS angesiedelte Ausschüsse, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen an den neuen Maßstäben für die Kapazitätsermittlung. Deren Ziel ist es, insbesondere im Bereich der Medizin tatsächlich und rechtlich ,,gerichtsfeste" Maßstäbe für die Kapazitätsberechnung nach Kostennormwerten zu finden. Angesichts der Schwierigkeit dieser Aufgabe ist wohl nicht vor dem WS 2001/2002 mit einer entsprechenden Änderung der Kapazitätsverordnung (KapVO) zu rechnen. So sollen derzeit Gutachten sowohl zur ,,Validierung" der vorgeschlagenen Kostennormwerte (KNW) für Human und Zahnmedizin im Bereich der Kosten für zentrale Einrichtungen der Kliniken bzw. medizinische Fakultäten" durch die Hochschul-Informations-GmbH (FIS-GmbH) als den mit der Umstellung auf Normwerte verbundenen prozessualen Risiken ein Rechtsgutachten eingeholt werden. Beide Gutachten sollen noch in diesem Jahr vorliegen.

1

Grundzüge des neuen Kapazitätsmodells

Nach den Vorstellungen der ZVS kommen als maßgebliche Ausgangspunkte für die Kapazitätsberechnung nur die insgesamt zum Zwecke medizinischer Forschung und Lehre der Universität bzw. dem Klinikum zugewiesenen Landesmittel, das ,,Lehr- und Forschungsbudget" in Betracht. Dieses soll mit der Zahl der Studienanfänger in Verbindung gebracht werden.

Hierzu soll ein einheitlicher Normwert ermittelt werden, dessen Herleitung im wesentlichen den bisherigen Modellen entspricht. Auf der Grundlage der Studien- und Prüfungsordnung wird das notwendige Lehrangebot quantifiziert. Aus diesem wird über durchschnittliche Regellehrverpflichtungen der Personalbedarf abgeleitet, aus dem wiederum über Kostenrichtwerte ein Richtwert in der Dimension ,,Geld" ermittelt wird. Dieser bundeseinheitlich festzulegende Geldbetrag als Teil des Budgets erlaubt die Zulassung eines Studienanfängers.

Hierbei soll als Bezugsgröße für die Zulassung von Studenten von einem Betrag ausgegangen werden, der nicht nur den unmittelbar mit der Lehre verbundenen Aufwand, sondern - in angemessenem Umfang - auch die Kosten der ,,zugehörigen Forschung" decken soll (Grundausstattung).

Hinzu kommt dann eine Zusatzausstattung, die darauf beruht, daß die Länder die insgesamt auf die Hochschulmedizin entfallenden Mittel in einem - von Universität zu Universität unterschiedlichen Umfang - zum Teil nicht zur Finanzierung der Ausbildung von Medizinstudenten, sondern vorrangig zum Auf- und Ausbau von Forschungsmöglichkeiten zuweisen, die über das mit der Grundausstattung verbundene Forschungspotential hinausgehen (z.B. Max-Planck-Institute an der Universität).

In ersten Probeberechnungen hat man in den medizinischen Studiengängen folgende Kosten pro Student als Näherungswert für den Kostennormwert ermittelt.

Kostenart:

Medizin in DM:

Zahnmedizin in DM:

 

 

 

Personalkosten

212.192,00

241.968

Sachkosten für Lehre und Grundausstattung Forschung

51.595,00

- 6.365,00

Sachkosten für zentrale Einrichtungen

37.027,00

41.198,00

Zuschuß für lehrbedingte poliklinische Neuzugänge

66.600,00

0,00

Summe

367.414,00

276.801,00

Dies soll für einen ersten Überblick genügen, da noch nicht abzusehen ist, in welchem Maße hier noch Änderungen eintreten. Die Informationen, wie wir vorstehend dargestellt haben, stammen weitgehend aus der Zeit Ende 1998 bis Anfang 1999.Da die entsprechenden Papiere nur unter den Mitgliedern der Arbeitsgruppen und Arbeitskreise sowie Unterausschüsse und Ausschüsse der ZVS verteilt werden, stehen uns neuere Materialien hierfür nicht zur Verfügung.

III.

Kapazitätsrecht und Kapazitätsabbau

1. Kapazitätsabbau

Zu diesem Thema haben wir uns mit dem Titel ,,Abbau von Hochschulkapazitäten unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 GG" Anfang dieses Jahres in der Zeitschrift Wissenschaftsrecht geäußert. Hierauf kann zunächst verwiesen werden.4.

Zwischenzeitlich sind noch zwei neue Entscheidungen bekannt geworden, die sich insbesondere auf die Beteiligung der Hochschulen an der Entscheidung über die Aufhebung von Studiengängen und Fachbereichen beziehen.

1. Die Aufhebung der Diplomstudiengänge Informatik und Wirtschaftsmathematik an der Universität Hildesheim

Die Universität Hildesheim setzte sich mit einem Normenkontrollantrag zum OVG Lüneburg gegen die Aufhebung der Diplomstudiengänge Informatik und Wirtschaftsmathematik durch die Verordnung des Niedersächsischen Wissenschaftsministeriums zur Neuordnung der universitären Studiengänge Informatik und Wirtschaftsmathematik vom 18.06.1996 zur Wehr.

Das OVG Lüneburg sah im Urteil vom 15.06.19995 zwar im Niedersächsischen Hochschulgesetz eine verfassungsmäßige Rechtsgrundlage für die Aufhebung von Studiengängen, gab jedoch gleichwohl der Normenkontrollklage statt, weil das Ministerium die Stellungnahme der Landeshochschulkonferenz des Landes Niedersachsen nicht in einer den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 GG genügenden Weise berücksichtigt hatte.

Durch § 80 Abs. 5 Satz 3 NHG wird das Ministerium ermächtigt, ,,nach Anhörung der betroffenen Hochschulen und der Landeshochschulkonferenz durch Verordnung Maßnahmen der in Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Art vorzunehmen, wenn dies der Verwirklichung der Ziele der geordneten Entwicklung des Hochschulwesens (§ 5 Abs. 2 NHG) dient.

Maßnahmen im Sinne des § 80 Abs. 4 Nr. 2 ist es, die Genehmigung für die Einführung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Studiengängen und Hochschulgraden zu versagen. Nach Ansicht des OVG Lüneburg fällt die damit dem Ministerium gegebene Befugnis, bei der wesentlichen Änderung und Aufhebung von Studiengängen im Sinne des § 80 Abs. 4 Nr. 2 NHG verbindlich mitzuwirken, die Ordnung des Studiums und der Hochschulprüfungen, die nach § 60 Nr. 1 HRG im Wege des Zusammenwirkens von Land und Hochschulen gesetzlich zu regeln sind6. Das OVG Lüneburg hat weder grundrechtliche Bedenken aus Art. 5 Abs. 3 GG noch verfassungsrechtliche Bedenken in Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Umfang der Ermächtigungsnorm beinhalte die Möglichkeit, Maßnahmen zu treffen, die die Bildung, Änderung, Zusammenlegung und Aufhebung von Fachbereichen, die Einführung, wesentliche Änderungen und Aufhebung von Studiengängen und Hochschulgraden sowie die Festsetzung von Regelstudienzeiten einschließlich berufspraktischer Studienzeiten zum Gegenstand haben.

Der Zusammenhang zwischen § 80 Abs. 5 Satz 3 NHG und den Zielsetzungen der Entwicklung des Hochschulwesens nach § 5 Abs. 2 NHG erlaube es, beschränke aber auch gleichzeitig das Recht des Ministeriums, daß nur aus den in § 5 Abs. 2 NHG genannten Gründen Fachbereiche zusammengelegt, Studiengänge geändert oder Regelstudienzeiten festgesetzt werden dürfen.

Das OVG Lüneburg geht weiter davon aus, daß das Ministerium hierüber auch im Wege einer Verordnung nicht lediglich eines Einzelerlasses habe entscheiden dürfen.

2. Anhörungsrecht der Hochschulrektorenkonferenz

Auch wenn danach die formalen Voraussetzungen für die Aufhebung der Studiengänge Informatik und Wirtschaftsmathematik vorlagen, so wurde die ministerielle Verordnung gleichwohl deshalb aufgehoben, weil das Ministerium die Stellungnahme der Landeshochschulkonferenz nicht in einer den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 GG genügenden Weise berücksichtigt und damit die Auswirkungen seiner Entscheidung für die Universität nicht in gebotenem Umfang in seine Abwägung einbezogen hat.

In diesem Zusammenhang hat das OVG Lüneburg7 noch einmal grundsätzlich die hierfür geltenden Rechtsgrundsätze zusammengefaßt:

,,Angesichts des Charakters von Art. 5 Abs. 3 GG als einer das Verhältnis der Wissenschaft zum Staat bestimmenden wertentscheidenden Grundsatznorm (BVerfGE 35, 79, 114) erfordert die Wahrnehmung der staatlichen Entscheidungskompetenz, daß die Belange von Wissenschaft, Forschung und Lehre angemessen und sorgfältig ermittelt und gewichtet und daß die vom Staat beabsichtigten Maßnahmen mit ihnen abgewogen werden. Das setzt wiederum voraus, daß die in den Entscheidungsprozeß einzubringenden Beurteilungsaspekte der Hochschulseite staatlicherseits umfassend zur Kenntnis genommen und gewürdigt werden."8

Das OVG Lüneburg geht zu Recht davon aus, daß sich die Rechtsfrage, ob die Abwägung des Verordnungsgebers diesen Anforderungen entspricht, maßgeblich der Begründung der Norm entnehmen läßt9.

Im vorliegenden Fall ließ die Begründung der Norm nicht erkennen, daß das Ministerium die Stellungnahme der Landeshochschulkonferenz im Rahmen seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt und die zu treffende Abwägung einbezogen hatte. Die Landeshochschulkonferenz hatte sich unmittelbar vor Erlaß der Verordnung dahin geäußert, daß die vorgesehene Aufhebung der Diplom-Studiengänge Informatik und Wirtschaftsmathematik nicht vertretbar sei; durch diese Maßnahme werde die Universität so nachhaltig geschädigt, daß sie sich im Wettbewerb mit anderen Universitäten nicht auf Dauer werde behaupten können. Wenn universitäre Einrichtung in Hildesheim erhalten werden sollten, sei es erforderlich, die Lehr- und Forschungsbereiche mit der Universität Hildesheim, der Universität Hannover und gegebenenfalls davon betroffenen Hochschulen aufeinander abzustimmen.

Die Befürchtung der Landeshochschulkonferenz, die Universität Hildesheim könne durch die Aufhebung der streitbefangenen Studiengänge nachhaltig geschwächt werden, hat jedoch das Ministerium im Rahmen der Begründung seiner Verordnung mit keinem Wort gewürdigt und damit auch nicht in die Abwägung der einander widerstreitenden Belange einbezogen. Dies sei auch erheblich, denn die fehlende Berücksichtigung der Stellungnahme der LHK widerspreche der verfahrensrechtlichen Anhörungspflicht, der der Hochschulgesetzgeber in § 80 Abs. 5 Satz 3 NHG einen besonderen Stellenwert beigemessen hat. Darüber hinaus sei das Ministerium aber auch angesichts der inhaltlichen Bewertung der LHK in Hinblick auf die von ihm geplante Maßnahme gehalten gewesen, die Befürchtung einer gravierenden Schwächung der Universität in seine Überlegungen einzubeziehen und im Rahmen des Abwägungsprozesses angemessen zu berücksichtigen. Hieran fehle es jedoch.

3. Die Aufhebung des Fachbereichs Betriebswirtschaft - BWL-V (Außenhandel/Außenwirtschaft der FH Worms)

Das Verwaltungsgericht Mainz hat durch Urteil vom 21.06.200010 die Klage des Fachbereichs Betriebswirtschaft - BWL -V (Außenhandel/Außenwirtschaft) der Fachhochschule Worms gegen die Anordnung des Ministers für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung des Landes Rheinland-Pfalz vom 28.08.1998, durch die der FH Worms aufgegeben wurde, den Fachbereich BWL V aufzuheben und mit den Fachbereichen Steuerwesen und Handel zu einem neuen Fachbereich Wirtschaft zusammenzufassen, zurückgewiesen.

Das VG Mainz hielt die Klage für unzulässig, da der Fachbereich - anders als die Fachhochschule - nicht im Sinne des § 61 VwGO beteiligungsfähig sei. Als Fachbereich sei er nicht Juristische Person; Juristische Person sei lediglich die organisatorische Grundeinheit der Fachhochschule. Soweit der Fachbereich rügte, in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG verletzt zu sein, rüge er nicht die Verletzung eigener Rechte. Adressat der angefochtenen Bescheide sei nicht der Fachbereich, sondern die FH Worms. Nur diese werde durch die Anordnung und die angeordnete Ersatzvornahme in ihrem allgemeinen Recht der Selbstverwaltung nach dem FHG betroffen. Dieses Recht der Selbstverwaltung sei jedoch nur der Fachhochschule als Gesamtkörperschaft verbürgt. Ergebe sich aus den Vorschriften des Fachhochschulgesetzes hinsichtlich der innerhochschulischen Kompetenzverteilung zwischen den einzelnen Organen der Fachhochschule keine dem Fachbereich zustehendes eigenes Recht, durch das er seine Beteiligungsfähigkeit gemäß § 61 Nr. 2 VwGO dartun könne, vermag ihm nach Auffassung des VG Mainz auch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG keine - partielle - Rechtsfähigkeit im Sinne des § 61 Nr. 2 VwGO zu vermitteln.

Ein Fachbereich sei in einem solchen Fall auch nicht rechtsschutzlos gestellt. Es stehe ihm frei, im Rahmen eines innerhochschulischen Organstreitverfahrens gegen die Untätigkeit der zentralen Organe vorzugehen und seinen behaupteten Anspruch, ihn vor den getroffenen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde im Klagewege zu schützen, geltend zu machen11. Gegebenenfalls sei er darauf zu verweisen, durch einen einstweiligen Rechtschutzantrag sicherstellen zu lassen, daß die Fachhochschule gegen die Aufsichtsmaßnahmen Klage erhebt, um zu verhindern, daß während des Laufs des Organstreitverfahrens eine Rechtsmitteleinlegung durch die Fachhochschule wegen Fristablaufs unmöglich wird. Im Rahmen des Erfolgs einer solchen Organklage sei der Präsident der FH gemäß § 65 Abs. 1 FHG gehalten, die Anfechtungsklage gegen die Aufsichtsmaßnahmen des Landes unter Beachtung seiner Dienstpflichten zu betreiben.

2. Aktuelle Rechtsprechung zum Hochschulzulassungsrecht

a. Ausgliederung der Stellen einzelner Fächer (Biochemiezentrum Heidelberg)

Bereits im Zusammenhang mit der beabsichtigten Umstellung der Kapazitätsberechnung auf Kostennormwerte haben wir auf die zunehmende Einführung von Globalhaushalten und Wirtschaftsplänen im Kapazitätsrecht hingewiesen. In diesem Zusammenhang ist eine weitere Entwicklung zu beobachten: die ,,Zerstörung" bestehender Lehreinheiten durch Ausgliederung einzelner Fächer und ihre Zuweisung zu sog. Dienstleistungslehreinheiten.

So hat die Uni Heidelberg mit - kapazitätsrechtlicher - Wirkung zum WS 1998/99 das biochemische Instituts aus der humanmedizinischen Vorklinik ausgegliedert und einem sog. Biochemiezentrum Heidelberg (BZH) mit den vergleichbaren Fächern anderer Mutterfakultäten (im konkreten Fall neben der Medizin, der Chemie und der Pharmazie) zu einer zentralen wissenschaftlichen Einrichtung zusammengefasst

Das VG Karlsruhe12 und der VGH Mannheim13 haben diese Ausgliederung kapazitätsrechtlich nicht anerkannt. Die Bildung der Lehreinheiten gehört zu den in der KapVO nicht abschließend geregelten und von den kapazitätsbestimmenden Stellen je nach den örtlichen Gegebenheiten in eigener Entscheidungszuständigkeit zu beantwortenden Fragen. Im Studiengang Medizin sei das Ministerium und nicht die Hochschule selbst die zuständige kapazitätsbestimmende Stelle. Dies gelte sowohl für die Aufteilung des CNW nach § 13 Abs. 4 KapVO als auch für die Abgrenzung der medizinischen Lehreinheiten nach § 7 Abs. 2 und 3 KapVO. Allenfalls diese seien daher in ihrer Entscheidung frei, soweit sie nicht durch die Vorgaben der KapVO, insbesondere § 7, 8 Abs. 1 i.V.m. Anl. 3 zur KapVO und durch höherrangiges Recht, insbesondere das Kapazitätserschöpfungsgebot gebunden sind14. Trifft eine Hochschule eine organisatorische Maßnahme, so unterliegt sie dem Gebot einer gerechten Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen, so werden die Rechte der Studienplatzbewerber berührt. Deren Belange müssen daher nicht nur aus kapazitätsrechtlichen, sondern schon aus hochschulrechtlichen Gründen in die Abwägung eingestellt werden.

Dieses Abwägungsgebot wie auch die Zuständigkeit für die Aufteilung des CNW und die Abgrenzung der medizinischen Lehreinheiten hatte die Universität Heidelberg bei der Verlagerung der Stellen der beiden biochemischen Institute und damit der Bildung der kleinen Lehreinheit nicht hinreichend beachtet. Das ,,Biochemiezentrum Heidelberg" (BZH) lasse sich kapazitätsrechtlich nur als Lehreinheit erfassen. Die Bildung von Lehreinheiten ohne zugeordneten Studiengang, die ausschließlich Dienstleistungen erbringt ist grundsätzlich unzulässig. Faßt die Hochschule vergleichbare Fächer verschiedener Mutterfakultäten (im konkreten Fall Medizin, Chemie, Pharmazie) zu einer zentralen wissenschaftlichen Einrichtung zusammen, der selbst kein Studiengang zugeordnet ist, so ist das Lehrangebot dieser Einrichtung auf die Lehreinheiten der Mutterfakultäten aufzuteilen, wenn und soweit dies nach Sachgesichtspunkten möglich ist. Dahinter steht, daß in Heidelberg mögliches Lehrangebot verloren ging, weil der entsprechende Curricularanteil für die biochemischen Lehrveranstaltungen des Studiengangs Humanmedizin die vorhandene Lehrkapazität der ausgegliederten Stellen nicht erschöpfte und die Zulassungszahl deshalb sank.

In diesem Zusammenhang ist auch auf eine ältere Entscheidung des BVerwG vom 15.12.198915 hinzuweisen, durch die die bei der Universität Tübingen bestehende kleine Lehreinheit (unter Ausgliederung des Fachs Biochemie) vom BVerwG u.a. deshalb akzeptiert wurde, weil ein selbständiger Studiengang Biochemie existierte.

b. Die Regelungen der Kapazitätsverordnung zum Krankenversorgungsabzug

aa. Zahnmedizin

Das BVerfG hatte im Jahre 1991 die Regelung des Krankenversorgungsabzuges im Studiengang Zahnmedizin (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c KapVO a.F.) deshalb beanstandet16, weil bei der Entwicklung der streitigen Parameter die unmittelbare Krankenversorgung durch das wissenschaftliche Personal in vollem Umfang als kapazitätsmindernd bewertet worden war, obwohl ein Teil des Zeitaufwandes der Fort- und Weiterbildung dient. Die ZVS beauftragte danach eine Projektgruppe mit einer repräsentativen Erhebung zur Ermittlung des Zeitanteils der Wissenschaftler für die ambulante Krankenversorgung "außerhalb von Lehre und Forschung" zum Zweck der Entwicklung eines "vereinfachten transparenten Herleitungsmodells". Der Bericht dieser Projektgruppe führte zur Neuregelung des Krankenversorgungsabzuges im Studiengang Zahnmedizin im § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c KapVO17, wonach das Bruttolehrdeputat pauschal um 36 v. H. vermindert wird Hiergegen bestehen erhebliche verfasssungsrechtliche Bedenken, die zahlreiche Gerichte geteilt haben18.

Trotz der Entscheidung des BVerfG hat es der Verordnungsgeber bei der fünf Jahre später erfolgten Neuregelung des ambulanten Krankenversorgungsabzugs durch ländereinheitliche Verordnung vom Frühjahr 1996 19 für die Zeit ab WS 1996/97 unterlassen, eine angemessene Reduzierung des für die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter ermittelten Prozentsatzes der Krankenversorgungstätigkeiten vorzunehmen. Ein Teil dieser Krankenversorgungstätigkeiten dient der Fort- und Weiterbildung der wissenschaftlichen Mitarbeiter und ist deshalb dem Anteil ihrer Arbeitszeit zuzurechnen, der ihnen für die Anfertigung einer Promotion oder sonstige wissenschaftliche oder berufliche Weiterbildung zur Verfügung steht (vgl. § 53 Abs. 2 Satz 3, § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG). In einigen Bundesländern ist normiert, daß diese dem wissenschaftlichen Mitarbeiter zur Verfügung stehende Zeit mindestens ein Drittel der Arbeitszeit beträgt (vgl. § 110 Abs. 5 Satz 1 BerlHG). Diese "Freistellung" ist mit ursächlich für die (von der Kultusministerkonferenz vorgenommene Bestimmung des Regellehrdeputates auf nur 4 SWS. An sich hat ein wissenschaftlicher Mitarbeiter eine Regellehrverpflichtung von 8 SWS zu erfüllen. Nur dann, wenn er sich während seiner Arbeitszeit fort- und weiterbilden kann, kann diese Lehrverpflichtung auf 4 SWS reduziert werden. Dann aber darf diese Krankenversorgungstätigkeit, die der Fort- und Weiterbildung der wissenschaftlichen Mitarbeiter dient, nicht erneut beim Krankenversorgungsabzug berücksichtigt werden. Es handelt sich damit um einen unzulässigen Doppelabzug, der zu kompensieren ist. Da bereits das BVerfG im Jahr 1991 diesen Doppelabzug kritisiert hatte, war es zumindest fahrlässig, bei der Erhebung zur Neuregelung des Krankenversorgungsabzuges die Frage, inwieweit die wissenschaftlichen Mitarbeiter im Rahmen ihrer Fort- und Weiterbildung Krankenversorgungsleistungen erbringen, auszublenden und der Projektgruppe sogar ausdrücklich den Auftrag zu erteilen, dieser Frage nicht nachzugehen.

Differenzierte Auffassungen gibt es lediglich darüber, welche Konsequenzen aus der Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c KapVO n.F. zu ziehen sind. Hier reicht die Spannweite von der Substitution des Parameters von 36 v. H. durch einen selbst errechneten Parameter von 28 v. H. oder 30 v.H. 20bis zur Erhöhung der Lehrverpflichtung der befristet tätigen Wissenschaftlichen Mitarbeiter, Angestellten und Assistenten um eine SWS21. Zu Recht differenzieren hierbei die Gerichte nicht zwischen den verschiedenen Stellengruppen, da diese nach Landeshochschulrecht in Hinblick auf ihre Tätigkeit in der Krankenversorgung vom Aufgabenbereich her im wesentlichen vergleichbar sind.

bb. Tiermedizin

Damit stellt sich auch die Frage nach der Rechtmäßigkeit des Krankenversorgungsabzuges im Studiengang Tiermedizin wegen der dort ebenfalls vorhandenen Überschneidung von Krankenversorgungsaufgaben und Weiterbildung bei den klinisch tätigen Mitarbeitern. Das OVG Lüneburg22 hat vorübergehend für diese Stellengruppe deshalb nur einen Krankenversorgungsabzug von 15 % der Stellen vorgenommen, ist jedoch kurz danach23 mit der Begründung hiervon wieder abgerückt, daß der in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KapVO normierte Krankenversorgungsabzug ein Pauschalwert sei, der einheitlich für sämtliche Stellen wissenschaftlicher Einrichtungen gelte, die unmittelbare Krankenversorgung und diagnostische Untersuchungen zu erbringen hätten. Dem hat sich sechs Jahre später das OVG Bautzen24) angeschlossen. Die Rechtsprechung zur Pauschalregelung des Krankenversorgungsabzuges im Studiengang Zahnmedizin ändere hieran deshalb nichts, da der Regelungsgehalt der Krankenversorgungsabzugsnormen nicht ohne weiteres vergleichbar sei. Zum anderen habe die Projektgruppe in dem der Normierung zugrundeliegenden Bericht vom 21.11.1995 festgestellt, daß der gewichtete zeitliche Aufwand für die ambulante Krankenversorgung in der Zahnmedizin 37,42 %, der tatsächliche Aufwand für tierärztliche Krankenversorgungs- und diagnostische Leistungen über 40 % und damit weit über dem festgesetzten Wert von 30 % gelegen habe.

Demgegenüber hat das VG Berlin im WS 1999/2000 in einem ausführlich begründeten Beschluß25 den Krankenversorgungsabzug im Studiengang Tiermedizin um 1/5 von 30 auf 24 % korrigiert. Soweit die Krankenversorgungs- und Diagnosetätigkeit des befristet beschäftigten Lehrpersonals auch für eine selbständige Forschungsarbeit, für die Weiterbildung zum Fachtierarzt oder als Vorbereitung auf eine anschließende Praxistätigkeit genutzt werde, dürfe sie deshalb nicht doppelt, nämlich zugleich bei der Bemessung des Lehrdeputats und erneut bei der Festsetzung des Pauschalwertes für den Krankenversorgungsabzug nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KapVO berücksichtigt werden. Derartige Überschneidungen stellten in Hinblick auf die Lehreinheit Veterinärmedizin an der FU Berlin auch keine zu vernachlässigende Größe dar, denn von den insgesamt 108 Stellen dieser Lehreinheit im Bereich der Klinik seien mehr als die Hälfte mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern (42 Stellen) und wissenschaftlichen Assistenten (13 Stellen) besetzt.

Zur Korrektur hat das VG Berlin die Rechtsprechung zum Studiengang Zahnmedizin entsprechend herangezogen26 und hat die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Bereich der Klinik um eine Deputatsstunde von 4 SWS auf 5 SWS erhöht. Dies entspricht rechnerisch einer Herabsetzung des 30 %ige Pauschalabzugs gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KapVO um 1/5 auf 24 %.

Demgegenüber haben das VG München und das VG Leipzig in erstinstanzlichen Verfahren und das OVG Lüneburg in einem Beschwerdeverfahren keine Korrektur vorgenommen27. Zwar gehen sowohl das VG München als auch das OVG Lüneburg von einem unzulässigen Doppelabzug wegen der Überschneidung von Weiterbildung und Krankenversorgung aus. Sie vertreten jedoch zum einen die Auffassung, daß angesichts der Tatsache, daß ,,rechnerisch" in München der Krankenversorgungsabzug am höchsten war, sich bei Ansatz des rechnerischen Krankenversorgungsabzuges von 40,1 % (allerdings nicht des durch Verordnung festgelegten KVA von 30 %) keine zusätzlichen Plätze ergeben hätten bzw. daß angesichts der in Hannover erheblich über dem festgesetzten Abzug liegenden Werten, die durch den Bericht festgestellt worden waren, ein erheblicher ,,Puffer" bestehe, durch den Ungenauigkeiten oder mangelnde Aktualität des Berichts aufgefangen werden.

Diese Argumentation ist jedoch kapazitätsrechtlich unzulässig. Hat der Verordnungsgeber - möglicherweise zulassungsfreundlich und ohne daß sich die Hochschulen hiergegen sichtbar zur Wehr gesetzt hätten - den KVA auf 30 % festgelegt, sind damit fiktive Rechnungen auf der Basis von Einzelwerten, die zwar in den Zahlenwert eingeflossen sind, diesem jedoch nicht entsprechen, nicht zulässig. Zu berücksichtigen ist auch, daß der Bericht, auf dem der KVA beruht, aus dem Jahr 1985 stammt. Würtenberger/Fehling28 vertreten - allerdings bezogen auf den Studiengang Jura mit dem Ziel einer Kapazitätsverringerung - die Auffassung, daß auch den Verordnungsgeber eine Überprüfungspflicht hinsichtlich der von ihm erlassenen Normen treffe, die jedenfalls in einem Abstand von ca. fünf Jahren vorzunehmen sei. Weiter konnte der ,,Bericht" nur die vier West-Unis umfassen. Durch das Hinzukommen von Leipzig, zunächst der HU Berlin und schließlich der Zusammenlegung der Fachbereiche von HU und FU trat eine erhebliche Veränderung der Hochschullandschaft im Studiengang Tiermedizin ein. Dies gilt auch hinsichtlich der Verteilung auf vorklinische und klinische Stellen und die - gegenüber 1985 erheblich modernisierte Ausstattung hinsichtlich der diagnostischen Leistungen, bei denen eine erhebliche Verlagerung von ,,Manpower" zur Apparatemedizin eingetreten ist.

c. Prozeßkostenhilfe

Aufgrund mehrerer Entscheidungen zur Ablehnung von PKH bei Zulassungsverfahren29 hat eine lebhafte rechtliche Diskussion begonnen. Ausgangspunkt ist die - schon etwas ältere - Rechtsprechung des BVerwG30. Das BVerwG hat darin die Rechtsauffassung, Prozeßkostenhilfe sei mangelnder Erfolgsaussichten nicht zu gewähren, falls - wie es in den sogenannten harten NC-Fächern die Regel sei - die Zahl der Studienplatzkläger die Zahlen möglicher freier Studienplätze um ein Vielfaches übersteigt, kritisiert und zwischen Rechtsverfolgung einerseits - der Feststellung freier Studienplätze - und der Verwaltungstätigkeit - der Verlosung oder sonstigen Vergabe andererseits, auf die es in diesem Zusammenhang nicht ankommt., differenziert Es ist Anspruchsvoraussetzung der Gewährung von PKH nach § 114 ZPO, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung der kostenhilfebedürftigen Partei hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Verlosung von Studienplätzen, auch soweit sie ein Verwaltungsgericht anstelle der Hochschule selbst vornimmt, ist dieser Rechtsverfolgung nicht zuzurechnen. Sie dient zur Realisierung des Zulassungsanspruchs, gehört aber als ein der Sache nach als Verwaltungstätigkeit zu qualifizierendes Auswahlverfahren, nicht zum Bereich der Rechtsverfolgung vor den Gerichten. Dementsprechend wird der Zulassungsanspruch als prozessualer Anspruch auch nicht von den Modalitäten der Studienplatzvergabe erfaßt und geprägt31. In die Prozeßkostenhilfeprüfung gehen folglich nur die rechtlichen Erfolgsaussichten und nicht die vom Gesetz der Wahrscheinlichkeit bestimmten Gewinnaussichten einer Studienplatzverlosung ein. Besteht hinreichende Aussicht, daß die festgesetzte Zulassungszahl das Studienplatzpotential der Hochschule nicht erschöpft und stehen dem Prozeßkostenhilfeantrag auch sonst keine Ablehnungsgründe entgegen, so ist PKH ohne Ansehung der Chancen zu gewähren, die der Antragsteller im Rahmen eines Losverfahrens hätte. Der prozeßkostenhilferechtliche Maßstab des § 114 ZPO gibt demnach für die allein zu treffende Entscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO nichts her.

Entscheidungen über die beantragte Beschwerdezulassung gegen - die Prozeßkostenhilfe trotz vorhandenen freier Kapazitäten versagende - Entscheidungen des VG Dresden und des VG Gera32 .Das OVG Lüneburg33 hat unter Aufhebung einer Entscheidung des VG Hannover Prozeßkostenhilfe bewilligt, das OVG Hamburg34 die PKH-Bewilligung auf die anwaltliche Beiordnung erstreckt.

Die von den Verfassern gegen eine Entscheidung des HessVGH35 eingelegte Verfassungsbeschwerde, wonach auch bei einer Verlosung einer Reihe von Studienplätzen nur eine ,,entfernte" Chance bestehe, die die Bewilligung von PKH nicht rechtfertige, hat das BVerfG mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung habe und ihre Annahme auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt sei. Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten sei nichts ersichtlich. Damit bleibt die Frage, wann PKH in Studienzulassungsverfahren zu bewilligen ist, nach wie vor ohne grundsätzliche Klärung und dem jeweiligen Verwaltungsgericht nach eigenen Maßstäben überlassen, wenn es sich nicht nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.1985 richten will.

IV.

Hochschulzulassungsrecht im Internet

Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß Sie eingehende und alle wesentlichen Probleme des Hochschulzulassungsrechts berührende Darstellung auch unter Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse der ZVS, die regelmäßig aktualisiert wird unter www.ra-brehm.de/bbz/index.html im Internet abrufen können.

Zahlreiche aktuelle und nicht-veröffentlichte Entscheidungen zum Hochschulzulassungsrecht können Sie bei der von dem früheren Vorsitzenden Richter am VG Gießen, Hartmut Riehn eingerichteten Datenbank www.studienplatz-recht.de abrufen.

Diese Datenbank enthält auch die normativen Grundlagen des Hochschulzulassungsrechts wie Staatsvertrag, Kapazitätsverordnungen, Vergabeverordnungen und weitere kapazitätsrechtliche Normen.

 

Stand: 15.08.2000 br/ne


Fußnoten:

1 Viertes Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20.08.1998, BGBl 1998, 2190; vollständiger Neuabdruck des HRG in BGBl 1999, 19.

2 BGBl 1998, 2190; Neubekanntmachung des Hochschulrahmengesetzes (HRG) BGBl 1999, 19.

3 Offizielle Begründung zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999, S. 3 / 4, zu beziehen über die ZVS.

4 Brehm/Zimmerling, WissR 2000, 22 ff.

5 OVG Lüneburg, Urt. v. 15.06.1999 - 10 K 661/97, NdsVBl 2000, 61 ff.

6 OVG Lüneburg, aaO unter Bezugnahme auf Hailbronner, HRG, Stand Mai 1999, § 60 Rdnr. 33.

7 OVG Lüneburg, aaO.

8 BVerwG, Beschl. v. 12.09.1989 -.7 B 193.88, NVwZ-RR 1990, 79 f.; VerfGH Berlin, Urt. v. 22.10.1986 - VerfGH 44/96, NVwZ 1997, 790.

9 A.a. BVerfG, Beschl. v. 10.03.1999, 1 BvL 27/97; NVwZ-RR 1999, 481. Ausführlich zum Begründungszwang des Verordnungsgebers und zu Anhörungsrechten der Hochschule Brehm/Zimmerling, WissR, Bd. 33 (2000), S. 22 ff., 41 (Begründungszwang) 43 f. (Anhörungsrechte).

10 VG Mainz, Urt. v. 21.06.2000 - 7 K 904/99.MZ -.

11 VG Mainz, Urt. v. 21.06.2000 - 7 K 904/99.MZ.- unter Bezugnahme auf OVG Münster, Urt. v. 06.01.1994, WissR 1984, 295; VG Göttingen, Urt. v. 24.11.1994 - 4 A 4252/93, KMK-HSchR/NF 03 Nr. 2.

12 VG Karlsruhe, Urt. v. 19.05.1999 - NC 7 K 3563/98 -, ebenso Beschl. v. 17.06.1999 - NC 7 K 1017/99 -.

13 VGH Mannheim, Urt. v. 15.02.2000 - NC 9 S 39/99.

14 Unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 15.88, NVwZ-RR 1990, 349 = Buchholz 421.21 Nr. 42.

15 BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 15.88, NVwZ-RR 1990, 349 = Buchholz 421.21 Nr. 42.

16 BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393, 610/85, BVerfGE 85, 36 ff. = NVwZ 1992, 361. m. Anm. Brehm/Zimmerling, NVwZ 1992, 340

17 In Berlin z. B. durch die Zweite Verordnung zur Kapazitätsverordnung vom 23. April 1996

(GVBl. S. 171).

18 OVG Koblenz, Beschl. v. 10.12.1997 - 1 D 12216/97.OVGO, VG Berlin Beschl. v. 17.03.1998 - OVG 7 NC 116.97, ebenso der nunmehr zuständige 5. Senat, Beschl. v. 11.05.1999,OVG 5 NC 218.99 u.a.; BayVGH Beschl. v.. 15.10.1998 - 7 CE 98.10016; OVG Lüneburg, Beschl.v.10.12.1998- 10 N 3473/98; VGH Mannheim, Beschl. v. 23.02.1999, NC 9 S 110/98; ebenso Beschl. v. 23.02.1999 - NC 9 S 113/98, abgedruckt in KMK-HSchR/NF 41C Nr. 21 u. 22 = NVwZ-RR 2000, 23.

19 z.B. in Bayern durch Verordnung vom 20.03.1996 zur Änderung der KapVO, GVBl S. 136

20 VG Hamburg, Beschl. v. 11.11.1997 - 12 VG Z 924/97, Beschl. v. 10.12.1997 - 1 D 11378/97.OVG.,OVG Berlin, Beschl. v. 11.05.1999 - OVG 5 NC 215.99; VG Berlin, Beschl. v. 23.10.1998 - VG 12 A 991.98 u.a. -.

21 Beschl. v. 23.02.1999 - NC 9 S 110/98, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 21 (Universität Ulm) sowie Beschl. v. 23.02.1999 - NC 9 S 113/98, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 22 = NVwZ-RR 2000, 23, HessVGH, Beschl. v. 26.11.1999 - 8 NC 2748/98 und VG Regensburg, Beschl. v. 12.11.1999 - RO 7 E 99.10032, beide abgedruckt bei www.studienplatz-recht.de; VG Köln, Beschl. v. 17.04.2000 - 6 Nc 200/99, Beschl. v. 11.01.2000 - M 3 E Z 99.20220 - . zuletzt BayVGH, Beschl. vom 03.07.2000 - 7 CE 99.10067 u.a. und 04.07.2000, 7 CE 00.10028 u.a.

22 Beschl. v. 09.09.1992 - 10 N 5643/91 u.a. - Zur Geschichte des Krankenversorgungsabzuges in der Lehreinheit Tiermedizin Bahro/Hübenthal § 9 KapVO Rz. 24 ff.).

23 Beschl. v. 06.08.1993 - 10 N 1523/93 -.

24 Beschl. v. 26.07.1999 - NC 2 S 55/99, WS 1997/98 sowie - NC 2 S 61/99 WS 1998/99.

25 VG Berlin, Beschl. v. 17.01.2000 - VG 3 A 756.99 u.a. -.

26 a.A. OVG Bautzen, Beschl. v. 26.07.1999 - NC 2 S 44/99, www.studienplatz-recht.de, unter Bezugnahme auf OVG Berlin, Beschl. v. 11.05.1999 - OVG 5 NC 201.99, www.studienplatz-recht.de.

27 VG München, Beschl. v. 10.05.2000 - M 3 E C 99.20234 - ; VG Leipzig, Beschl. v. 25.05.2000 - NC 4 K 5090/99 u.a.,OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.07.2000 - 10 N 1392/00 u.a.

28 Zur Verfassungswidrigkeit des Curricularnormwerts für das Fach Rechtswissenschaft, JZ 2000, 173 ff.

29 VG Dresden, Beschl. v. 22.11.1999 - NC 5 K 412/99; VG Gera, Beschl. v. 20.01.2000 - 2 NC 1439/99 GE.

30 BVerwG, Beschl. v. 02.05.1985, BVerwG - 7 C 37.83, DVBl. 1986, 46 f..

31 Unter Bezugnahme auf BVerwG, 60, 25 (37).

32 VG Dresden, Beschl. v. 22.11.1999 - NC 5 K 412/99; VG Gera, Beschl. v. 20.01.2000 - 2 NC 1439/99. Allerdings deutet eine Verfügung des OVG Bautzen darauf hin, daß dieses Gericht versuchen wird, ohne Entscheidung zur Erfolgsaussicht die Beschwerde wegen fehlender persönlicher und wirtschaftlicher Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH zu lösen.

33 OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.04.2000 - 10 O 30/00 -.

34 OVG Hamburg, Beschl. v. 10.05.2000 - 3 So 19/00 -.

35 HessVGH, Beschl. v. 16.05.2000 - 8 MA 822/00 - W9.