Dr. Wolfgang
Zimmerling, Saarbrücken |
I.
Normative Grundlagen und Umfang der Lehrverpflichtung 1.
Normative Grundlagen Gemäß § 43
Abs. 2 Satz 1 HRG sind die Professoren im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis
geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen
Studiengängen abzuhalten; gemäß § 12 Abs. 2 HRG überträgt der Fachbereich
seinen in der Lehre tätigen Angehörigen im Rahmen der für ihr
Dienstverhältnis geltenden Regelung bestimmte Aufgaben, soweit dies zur
Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebotes notwendig ist. Die
Regellehrverpflichtung wird gemäß § 50 Satz 2 BBesG durch Rechtsverordnung des
Bundesministers für Bildung und Wissenschaft bestimmt; die Rechtsverordnung
bedarf des Einvernehmens des Bundesministers des Innern und der Zustimmung
des Bundesrates. Hierbei ist anerkannt, daß die Festlegung von Lehrdeputaten
an sich nicht der Lehrfreiheit widerspricht.1
Bereits Smend hat auf der Staatsrechtslehrertagung 1927 festgestellt, daß die
Lehrfreiheit nicht die Freiheit bedeute, nicht zu lehren, sondern nur die
Freiheit, bei Erfüllung der positiven Lehraufgabe keinen Anweisungen in Bezug
auf den Inhalt der wissenschaftlichen Wahrheit und die Form ihrer Darstellung
zu unterliegen.2 Es gibt
aber bis heute keine auf § 50 Satz 2 BBesG beruhende Rechtsverordnung des
Bundes, in der die Lehrverpflichtung geregelt wird. In der Literatur ist
streitig, ob der Bundesgesetzgeber überhaupt eine entsprechende Kompetenz
besitzt. Im übrigen werden schwere Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit
des Ausmaßes der Ermächtigung erhoben.3
Thieme vertritt die Auffassung, daß aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des §
50 BBesG den Bundesländern die Kompetenz zur Festlegung der Lehrverpflichtung
entzogen sei. Sie könnten diese Lehrverpflichtung auch nicht durch Gesetz
regeln.4 Zwischenzeitlich haben aber
zahlreiche Bundesländer in ihren Hochschulgesetzen normiert, daß der Umfang
der Lehrverpflichtung durch eine Lehrverpflichtungsverordnung geregelt werden
kann. Dies gilt beispielsweise für die Bundesländer Baden-Württemberg (§ 62
Satz 1 UG)5, Rheinland-Pfalz (§ 44 Abs. 1
Satz 1 UG)6, Saarland (§ 51 Abs. 1 Satz 1
UG)7, Sachsen (§ 66 UG)8 und Thüringen (§ 57 Abs. 6 UG)9. Die
Rechtsprechung hatte es nicht beanstandet, daß jahrelang weder der Bund noch
die Länder entsprechende Rechtsverordnungen erlassen haben. Es wurde sogar
betont, daß die Ermächtigung in den Hochschulgesetzen zu einer Regelung durch
Rechtsverordnung nicht gleichzeitig die Verpflichtung hierzu beinhaltet.
Hiernach wurde selbst ein Lehrverpflichtungserlaß als ausreichende Regelung
angesehen.10 Die Rechtsprechung
rekurrierte insoweit auf die von der Kultusministerkonferenz beschlossene
"Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen" bzw. auf
die entsprechenden Entwürfe.11 Diese
KMK-Vereinbarungen bzw. Entwürfe wurden als eine Art Rechtserkenntnisquelle
angesehen.12 Die KMK-Vereinbarung über die
Regellehrverpflichtung vom 18.03.1992 ist nunmehr in fast allen Bundesländern
in eine entsprechende Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) umgesetzt worden.13 Die LVVOs enthalten u. a. Bestimmungen über den
Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen, über die Erfüllung der
Lehrverpflichtung und über ihre Verringerung. 2. Die
Lehrverpflichtung der Universitätsprofessoren Hierbei
ist heute in der Rechtsprechung unumstritten, daß Universitätsprofessoren
eine Lehrverpflichtung von 8 SWS haben.14
Die Rechtsprechung ist zum Teil davon ausgegangen, daß eine Lehrverpflichtung
von 8 SWS ca. 35 % einer 40-Stunden-Woche entspreche.15
In dem Bericht des Hochschulausschusses der Ständigen Konferenz der
Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland wird zur
Bemessung der Lehrverpflichtung hierzu folgendes ausgeführt:16 "Geht
man davon aus, daß eine Semesterwochenstunde mit dem Anrechnungsfaktor 1 (z.
B. Vorlesung) eine Gesamtbelastung des Lehrenden von mindestens 3
Arbeitszeitstunden (Bruttoaufwand) bedeutet (sogenannter Realzeitfaktor 3),
so errechnet sich der Jahresbruttoaufwand für die Dienstaufgabe Lehre eines
Professors mit 8 Semesterwochenstunden Lehrverpflichtung bei 27
Semesterwochen auf 648 Arbeitsstunden. Dem stehen bei Zugrundelegung von 46
Arbeitswochen im Jahr und 40 Stunden Arbeitszeit pro Woche 1840
Jahresbruttostunden fiktiver Arbeitszeit gegenüber. Dies entspricht einer
anteiligen Belastung durch die Lehre von ca. 35 %." Allerdings
wird in der Rechtsprechung auch die Auffassung vertreten, daß eine
Lehrverpflichtung von 8 SWS ca. 50 % der Jahresarbeitszeit entspreche.17 Es ist hierbei bemerkenswert, daß der gleiche
Senat des VGH Mannheim einmal die Auffassung vertritt, daß eine
Lehrverpflichtung von 8 SWS 35 % der Jahresarbeitszeit entspreche, während
einige Jahre später erklärt wird, eine Lehrverpflichtung von 8 SWS entspreche
50 % der Jahresarbeitszeit. Der VGH Mannheim hat alsdann18 versucht, diese Diskrepanz mit
"rechnerischen Darstellungsversuchen" zu erklären. Der
erste Erklärungsversuch (8 SWS entsprechen 35 % der Jahresarbeitszeit) gehe
zurück auf Untersuchungen der HIS-GmbH.19
Bei diesen Untersuchungen sei man 1976 davon ausgegangen, daß einer
Lehrveranstaltungsstunde mit dem Anrechnungsfaktor 1 ein Realzeitfaktor 3
entspreche. Dies war jedoch nicht eine aus der Ausbildungswirklichkeit
abgeleitete Größe, sondern eine wertende Annahme. Der Realzeitfaktor 3
entsprach damals lediglich der "herrschenden Meinung"; er war
nirgends normiert und daher zu keiner Zeit verbindlich. Ausgehend von diesem
Realzeitfaktor 3 ergab sich eine Belastung durch die Lehre bei einer
Lehrverpflichtung von 8 SWS in Höhe von 35 %. Hieraus wurde bei Professoren
folgendes Zeitbudget abgeleitet: 35 % Lehre, 35 % Forschung und 30 %
Verwaltung. In einer weiteren Plausibilitätsberechnung ging man von folgenden
Annahmen aus: 45 % Lehre, 45 % Forschung und 10 % Verwaltungstätigkeit aus.
Bei 27 Unterrichtswochen im Jahr und einem Lehrdeputat von 8 SWS errechnete
sich unter Berücksichtigung einer Realzeitfaktors von 3,8 (aufgerundet 4)
eine Lehrtätigkeit von 821 Arbeitsstunden (entspricht 45 % der
Jahresarbeitszeit).20 Soweit
ersichtlich hat sich bislang nur der Niedersächsische Minister für
Wissenschaft und Kunst zu einer definitiven Regelung durchringen können.21 In diesem Erlaß hat er folgende Ableitung
vorgenommen: "Der
Umfang der Lehrverpflichtung ist in Semesterwochenstunden anzugeben. Eine
Semesterwochenstunde umfaßt eine Lehrstunde von mindestens 45 Minuten je
Woche der Vorlesungszeit des Semesters. Bei der Festlegung der
Lehrverpflichtung sind an wissenschaftlichen Hochschulen für eine
Semesterwochenstunde bei Lehrveranstaltungsarten mit dem Anrechnungsfaktor
1,0 unter Berücksichtigung einer angemessenen Vor- und Nachbereitungszeit 2,5
Stunden anzusetzen. Demnach entspricht eine Lehrverpflichtung von 16 Semesterwochenstunden
100 % der regelmäßigen Arbeits-zeit von 40 Stunden je Woche." In der
Literatur wird die Auffassung vertreten, daß die schematische Festlegung von
Prozentsätzen einer fiktiven Gesamtarbeitsleistung für Forschung und Lehre
wenig überzeugend sei. Die Rechtsprechung betont, es sei nicht ihre Aufgabe,
auf der Basis einer ins einzelnen gehenden Arbeitszeitberechnung
Feststellungen darüber zu treffen, welchen Einfluß das festgesetzte Deputat
auf das Arbeitszeitbudget eines Hochschullehrers habe.22 Das
BVerwG hat auch in mehreren Kapazitätsprozessen hinsichtlich der
Angemessenheit des Lehrdeputates das Bewertungsvorrecht der
Wissenschaftsverwaltung betont. Aufgabe der Wissenschaftsverwaltung sei es,
die beteiligten Belange der Wissenschaft in Forschung und Lehre, der
Ausbildung und, soweit es die medizinischen Studiengänge betrifft, der
Gesundheitspflege in eigener Verantwortung, jedoch mit dem Ziel
kapazitätserschöpfender Zulassungsverhältnisse zum Ausgleich zu bringen. Maßgeblich
sei letztendlich auch die Erkenntnis, daß jede Veränderung des Lehrdeputates
durch die Rechtsprechung zu einem erheblichen Eingriff in die Universität mit
einer erheblichen Veränderung der Zulassungszahl führt.23 3.
Lehrverpflichtung der Fachhochschulprofessoren Die
Fachhochschulprofessoren hingegen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen vor
allem in der Lehre tätig sind24, haben
lediglich ausnahmsweise eine Lehrverpflichtung von 16 SWS,25 in der Regel hingegen von 18 SWS.26 Sofern man mit der oben dargelegten Ableitung
davon ausgeht, daß eine Lehrverpflichtung von 8 SWS in etwa der Hälfte der
Jahresarbeitszeit entspricht, könnte die Lehrverpflichtung der
Fachhochschulprofessoren sich auf max. 16 SWS belaufen. Darüber hinaus ist zu
bedenken, daß Fachhochschulprofessoren in der Regel während 34 Semesterwochen
Unterricht zu halten haben, während an der Universität üblicherweise die
Vorlesungszeit max. 28 Semesterwochen beträgt. Diese Festsetzung der
Lehrverpflichtung ist somit nicht plausibel, sofern man von der gleichen Vor-
und Nachbereitungszeit wie bei Universitätsprofessoren ausgeht.27 In
Baden-Württemberg haben einige Fachhochschulprofessoren gegen die ihrer
Meinung nach zu hohe Lehrverpflichtung von 18 SWS prozessiert. Der VGH
Mannheim hat indes den Normenkontrollantrag zurückgewiesen.28 Hierbei hat er die Auffassung vertreten, es
sei keineswegs zwangsläufig, daß die Vorbereitung eines
Fachhochschulprofessors für eine Lehrveranstaltungsstunde die gleiche sei wie
die eines Universitätsprofessors. Dem ist jedoch ganz vordergründig
entgegenzuhalten, daß die Lehrverpflichtung der Fachhochschulprofessoren in
der gleichen Rechtsgrundlage (Lehrverpflichtungsverordnung bzw.
KMK-Vereinbarung) geregelt ist wie die Lehrverpflichtung der
Universitätsprofessoren. Auch die Kapazitätsverordnung (KapVO)29 differenziert nicht zwischen unterschiedlichen
Anrechnungsfaktoren der Lehrveranstaltungen bei Universitäten und
Fachhochschulen. Es ist nicht anzunehmen, daß der Verordnungsgeber, ohne dies
deutlich zu machen, in einer Rechtsverordnung bei der Vorbereitung einer
Lehrveranstaltungsstunde durch einen Universitätsprofessor von einer
Vorbereitungszeit von 3 Zeitstunden und bei der entsprechenden Vorbereitung
durch einen Fachhochschulprofessor von lediglich 2 Zeitstunden ausgeht.30 Diese
Rechtsprechung des Beamtensenates des VGH Mannheim hätte bei ihrer Umsetzung
in das Kapazitätsrecht erhebliche Auswirkungen auf die Ausbildungskapazität
der Fachhochschulen. Sofern nämlich die Vorbereitungszeit der
Fachhochschulprofessoren für die Lehrveranstaltungen geringer ist als die
Vorbereitungszeit der Universitätsprofessoren für ihre Lehrveranstaltungen,
darf die Kapazität nicht nach den gleichen Kriterien berechnet werden.
Hiernach müßten die Fachhochschulen wesentlich mehr Studenten aufnehmen.31 II.
Lehrfreiheit und Lehrverpflichtung 1.
Lehrveranstaltungen außerhalb der Studienordnung bzw. des Studienplanes Rechtsprechung
und Literatur definieren die Lehrfreiheit als die freie Wahl von Gegenstand,
Form, Methode und Inhalt der Lehre sowie als Freiheit vor jedem fremden
Eingriff in diese Bereiche.32 Der
grundrechtliche Kerngehalt der Lehrfreiheit wird in der Freiheit von dienstlichen
Weisungen gesehen, die sich auf die Durchführung und den Inhalt der Lehre
beziehen. Die Wahl der Methode gehört ebenfalls zum Kernbereich der
Lehrfreiheit.33 Auch die Lehrfreiheit des
Fachhochschulprofessors ist nach der Rechtsprechung geschützt, ohne daß die
Frage beantwortet wird, ob sich ein Fachhochschullehrer überhaupt auf Art. 5
Abs. 3 Satz 1 GG berufen kann.34 Die §§ 3
Abs. 3 Satz 2, 12 Abs. 2 HRG und die entsprechenden Vorschriften der
Landeshochschulgesetze (z. B. § 4 Abs. 3 UG NRW) setzen aber der Lehrfreiheit
des Hochschullehrers Grenzen, die sich aus der institutionellen
Ausbildungsaufgabe der Hochschule und den aus ihr resultierenden
Amtspflichten des Hochschullehrers ergeben. Dieser darf seine Mitwirkung an
der Erfüllung dieser Universitätsaufgabe nicht unter Berufung auf seine
Lehrfreiheit verweigern.35 Daß ein
Hochschullehrer außerhalb der Erfüllung seiner Lehrverpflichtung freiwillig
weitere Lehrveranstaltungen anbieten kann, steht außer Frage. Daher ist es
auch selbstverständlich, daß ein Hochschullehrer auch eine konkurrierende
Lehrveranstaltung - auch ohne Zustimmung des anderen Lehrenden - ankündigen
kann.36 Unzutreffend ist allerdings die
Behauptung zahlreicher Autoren, daß dem Hochschullehrer neben dem Abhalten
von Pflichtveranstaltungen noch genügend Raum innerhalb seines Lehrdeputates
für thematisch frei bestimmbare Lehrveranstaltungen außerhalb von Studienordnungen
verbleiben müsse.37 Mißverständlich ist
allerdings auch die Aussage des BVerfG, der C-4-Professor könne im Rahmen
seiner venia legendi Lehrveranstaltungen nach freier Wahl anbieten.38 Dieses Recht haben die Hochschullehrer
allenfalls in den Numerus clausus-freien Studiengängen. In den
zulassungsbeschränkten Studiengängen wird die durch Art. 5 Abs. 3 GG
geschützte Lehrfreiheit der Hochschullehrer durch das Grundrecht aus Art. 12
Abs. 1 GG der Studienbewerber eingeschränkt.39 Zwar ist
es Aufgabe des Gesetzgebers, soweit als möglich das Grundrecht der
Wissenschaftsfreiheit zu schützen. In gleicher Weise wird jedoch seine
Gestaltungsbefugnis dadurch begrenzt, daß er im Rahmen des Möglichen für die
Erfüllung des verfassungsmäßigen Zulassungsrechts der hochschulreifen
Bewerber zu sorgen hat. Das BVerfG erinnert ständig daran, daß sich der
absolute Numerus clausus am Rande des verfassungsrechtlichen Hinnehmbaren
bewegt und daß der Schwerpunkt der Zulassungsproblematik angesichts der
anhaltenden Mangelsituation in der Schaffung und Nutzung der
Ausbildungskapazitäten liegt.40 Die
erschöpfende Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln
bereitgestellten Ausbildungskapazität wird gewährleistet durch die
Kapazitätsverordnung (KapVO).41 §§ 29,
30 HRG und Art. 7 Abs. 2 StV42 gebieten
zwingend, daß eine Zulassungszahl so festzusetzen ist, daß unter
Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sachlichen und fachspezifischen
Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht
wird. Die Rechtsprechung hat keine Bedenken gegen die Geeignetheit der KapVO,
eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazitäten sicherzustellen.43 Die
Ausbildungskapazität wird ermittelt durch Gegenüberstellung des Lehrangebotes
(vorhandene Planstellen unter Berücksichtigung der Regellehrverpflichtung)
sowie der Lehrnachfrage (Curricularnormwert). Dies bedeutet, daß in die
Ermittlung des Lehrangebotes (§§ 8 ff. KapVO) alle Planstellen mit ihrer
Regellehrverpflichtung eingehen. Der Curricularnormwert (§ 6 KapVO) wird
entweder normativ festgesetzt aufgrund bundeseinheitlich geltender
Prüfungsordnungen (wie z. B. in den medizinischen Studiengängen) oder
aufgrund der konkreten Studienordnung ermittelt (wie z. B. in zahlreichen
Fachhochschulstudiengängen).44 Aufgrund
dieser Verpflichtung zur erschöpfenden Ausnutzung der vorhandenen personellen
Ressourcen verbleibt den Hochschullehrern in den zulassungsbeschränkten
Studiengängen kein frei verfügbares Lehrdeputat im Rahmen der normierten
Lehrverpflichtung, das sie dazu nutzen können, Lehrveranstaltungen außerhalb
der Studienordnung und somit das Pflicht- und Wahlpflichtkanons anzubieten.45 Etwas anderes gilt nur dann, wenn in einem
zulassungsbeschränkten Studiengang mangels Nachfrage die Ausbildungskapazität
nicht ausgeschöpft wird. Dementsprechend
normieren auch einige LVVOs, daß die nach Prüfungsordnungen, Studienordnungen
oder Studienpläne nicht vorgesehenen Lehrveranstaltungen auf die Erfüllung
der Lehrverpflichtung nur dann angerechnet werden, wenn alle nach diesen
Vorschriften vorgesehenen Lehrveranstaltungen eines Faches durch
hauptberuflich oder nebenberuflich an der Hochschule tätiges
wissenschaftliches Personal angeboten wird.46
Die Lehre ist schließlich kein wissenschaftlicher Selbstzweck, sondern sie
dient vornehmlich dem Ausbildungsauftrag der Hochschulen. Die Hochschulen
können ihren gesetzlichen Ausbildungsauftrag jedoch nur erfüllen, wenn die
Professoren in ihren Fächern die für die Durchführung eines ordnungsgemäßen
Studiums erforderliche Lehre erbringen.47 2.
Verteilung der Lehraufgaben Aus dem
aus § 12 HRG bzw. den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
fließenden Gebot der Sicherstellung des nach der Studienordnung
erforderlichen Lehrangebots zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums
sowie zur Einhaltung der Regelstudienzeit folgt für die Hochschullehrer die
Verpflichtung zur Abstimmung des Lehrangebotes in zeitlicher,
gegenständlicher und örtlicher Hinsicht.48
Dabei gebührt der Eigeninitiative und Selbstkoordination der Hochschullehrer
Vorrang vor der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Übertragung der
Lehraufgaben durch den Fachbereich.49 Die
Entscheidungen der Fachbereichsorgane zur Verteilung der Lehraufgaben stehen
unter dem Vorbehalt des Erfordernisses und unter dem Gebot der
Verhältnismäßigkeit.50 Außerdem ist der
Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten.51
Wegen des über § 12 Abs. 2 HS 1 HRG hinausgehenden Vorrangs der
Eigeninitiative und der Selbstorganisation der Lehrenden sollen
Entscheidungen von deren Vorschlägen ausgehen, doch kann das zuständige
Fachbereichsorgan erforderlichenfalls auch abweichen. Insoweit sind jedoch
die Grenzen, die sich sowohl aus dem Recht des Hochschullehrers als auch aus
den Rechten der Studenten ergeben, zu beachten.52
Hierbei ist noch einmal darauf hinzuweisen, daß die Lehre kein
wissenschaftlicher Selbstzweck ist, sondern vornehmlich dem
Ausbildungsauftrag der Hochschulen dient.53 In den
Studien- und Prüfungsordnungen werden die Lehrveranstaltungen in
Pflichtveranstaltungen, Wahlpflichtveranstaltungen und Wahlveranstaltungen
unterteilt. Pflichtveranstaltungen sind von allen Studenten zu besuchen bzw.
alle Studenten müssen in einer Klausur nachweisen, daß sie den Stoff dieser
Lehrveranstaltung beherrschen. Bei Wahlpflichtveranstaltungen muß sich der
Student eine Lehrveranstaltung unter einigen gleichwertigen aussuchen.
Wahlveranstaltungen dienen nur der Abrundung des Lehrangebotes und sind nicht
prüfungsrelevant. Dies hat zwangsläufig zur Folge, daß Wahlveranstaltungen
nur von wenigen Studenten besucht werden und häufig die Teilnehmerzahl so
gering ist, daß sie überhaupt nicht durchgeführt werden. Damit
stellt sich die Frage, ob die zuständigen Gremien des Fachbereichs in
ermessensfehlerfreier Weise einem Hochschullehrer ausschließlich die
Durchführung von Wahlveranstaltungen übertragen können, während die
Pflichtveranstaltungen und die Wahlpflichtveranstaltungen unter den übrigen
Hochschullehrern aufgeteilt werden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß
derjenige Hochschullehrer, der lediglich Lehrveranstaltungen anbieten kann,
die von den Studenten freiwillig besucht werden und in denen es keine Prüfung
gibt, auch sein Recht auf Teilnahme an Prüfungen verloren hat.54 Damit wird derjenige Hochschullehrer, dem nur
Lehrveranstaltungen übertragen werden, in denen keine Prüfungen abzunehmen
sind und er demzufolge auch nicht als Prüfer herangezogen wird, nicht mehr
amtsangemessen beschäftigt.55 Die
hauptberuflichen Funktionen der Professoren ergeben sich aus § 43 Abs. 1 Satz
1 HRG. Für den beamteten Professor ist damit das sogenannte abstrakte Amt im
funktionellen Sinne, d. h. der abstrakte Aufgabenbereich abgesteckt.56 Hiernach muß es dem Hochschullehrer
ermöglicht werden, daß er die ihm obliegende Dienstverpflichtung in der Lehre
auch tatsächlich erbringen kann. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß das
Recht auf Abhaltung von Lehrveranstaltungen nicht die Befugnis einschließt,
angekündigte Lehrveranstaltungen nicht stattfinden zu lassen oder
abzubrechen. Dies ist nur ausnahmsweise bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit
der Durchführung der Lehrveranstaltung zulässig.57
Es ist indes unzumutbar, von einem Hochschullehrer zu verlangen, zu den
angekündigten Zeiten den Vorlesungsraum aufzusuchen, obwohl er mit ziemlicher
Sicherheit weiß, daß erneut kein Student anzutreffen ist, weil der Besuch der
Lehrveranstaltungen nach der Studienordnung absolut unerheblich ist.
Demzufolge sind Pflichtveranstaltungen, Wahlpflichtveranstaltungen und
Wahlveranstaltungen unter den betreffenden Hochschullehrern möglichst
gleichmäßig zu verteilen.58 III. Ort
und Zeit der Erfüllung der Lehrverpflichtung 1.
Fragestellung Im
Anschluß an die Ausführungen von Geck59
wird die Auffassung vertreten, daß zur Lehrfreiheit auch die Bestimmung von
Zeit und Ort der Lehrveranstaltung gehört. Hiermit im Einklang steht eine
etwas ältere Entscheidung des BVerwG60,
wonach es "von alters her an der Universität gebräuchlich (ist), daß
Hochschullehrer einzelne Vorlesungen außerhalb des Universitätsgebäudes
abhalten". Hieraus
kann man folgern, daß die Lehrveranstaltungen von den Hochschullehrern
irgendwo und irgendwann abgehalten werden können (sei es im privaten
Arbeitszimmer am Wochenende oder während der Semesterferien). 61 Dieses Problem stellt sich nicht nur an den
Kunsthochschulen, wo es anscheinend durchaus üblich ist, daß
Lehrveranstaltungen im privaten Atelier des Kunsthochschulprofessors
durchgeführt werden. 62 Welche Relevanz
kommt insoweit den Beschlüssen der Organe der Hochschule (z. B. über die
Festlegung der Vorlesungszeit) zu?63 2.
Lehrveranstaltungen während der vorlesungsfreien Zeit Die
Freiheit von Forschung und Lehre ist - abgesehen von der Treueklausel (Art. 5
Abs. 3 Satz 2 GG) - schrankenlos gewährleistet. Nach herrschender Lehre64 bedeutet das: Die Wissenschaftsfreiheit ist
nur durch Verfassungsrecht beschränkt, das der Gesetzgeber notfalls
konkretisieren muß. Dieser Lehre steht indes die Tatsache entgegen, daß alle
Träger der Wissenschaftsfreiheit an alle geltenden Rechtsnormen gebunden
sind. Es stehen sich somit gegenüber die Studierfreiheit und das
Teilhaberrecht der Studenten einerseits sowie die Wissenschaftsfreiheit der
Professoren andererseits.65 Diese
Grundrechtsabwägung betrifft nicht nur die Lehrfreiheit der
Universitätsprofessoren, sondern auch die Lehrfreiheit der
Fachhochschulprofessoren. Zwar mag insoweit eine Differenzierung in der Form
der Teilhabe an der Wissenschaftsfreiheit naheliegen66,
jedoch ist dies ohne Auswirkung auf die Zeit der zu erbringenden Lehre. § 43 HRG
läßt sich nicht entnehmen, wann der Professor seine Lehraufgaben zu erfüllen
hat. Aus § 50 Abs. 1 Satz 3 HRG ergibt sich indes, daß die Vorschriften des
BRRG über die Arbeitszeit mit Ausnahme der §§ 44 a, 44 b und 48 a auf die
Professoren nicht anzuwenden sind. Die Vorschriften des BRRG über die
Arbeitszeit, die auf Professoren nicht anzuwenden sind, enthalten keine
Aussage zum Erholungsurlaub. Insoweit bestimmt § 55 BRRG lediglich, daß den
Beamten alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge
zusteht. In den Landeshochschulgesetzen bzw. Landesbeamtengesetzen wird
bestimmt, daß der Erholungsurlaub in der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen ist
oder durch die vorlesungsfreie Zeit abzugelten ist (vgl. z. B. Art. 12 Abs. 4
BayHSchLG, § 200 Abs. 2 LBG Nordrhein-Westfalen). Innerhalb dieser Zeit kann
der Professor den Zeitpunkt des Erholungsurlaubs unter Berücksichtigung
dienstlicher Belange selbst bestimmen.67
Hiernach ist es somit ohne weiteres möglich, daß ein Hochschullehrer auch
während der vorlesungsfreien Zeit (die bekanntlicherweise wesentlich länger
dauert als der ihm zustehende Erholungsurlaub) Lehrveranstaltungen ankündigt
und durchführt. Zahlreiche
normative Regelungen belegen, daß Lehrveranstaltungen auch während der
vorlesungsfreien Zeit durchgeführt werden können. So wird beispielsweise in §
62 Satz 3 UG Baden-Württemberg ausdrücklich geregelt, daß Lehrveranstaltungen
im Rahmen eines Studienganges, die in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt
werden, bei der Lehrverpflichtung in der Vorlesungszeit berücksichtigt
werden. Auch die Regelungen in § 9 Abs. 4 HLehrVO Rheinland-Pfalz sowie in §
11 Abs. 1 LVVO zeigen, daß der Verordnungsgeber tatsächlich davon ausgeht,
daß Lehrveranstaltungen auch außerhalb der Vorlesungszeit abgehalten werden
und der Hochschullehrer durch das Abhalten dieser Lehrveranstaltungen
nichtsdestotrotz seine Lehrverpflichtung erfüllt. Gem. § 26 Abs. 4 Ziff. b ZAppO68 ist ein Phantomkurs der Zahnersatzkunde
während der vorlesungsfreien Zeit abzuhalten. Schließlich geht § 15 Abs. 2
KapVO davon aus, daß die Räume für die Lehrveranstaltungen mit begrenzter
Teilnehmerzahl ganztätig und ganzjährig zur Verfügung stehen. Dies macht aber
nur dann einen Sinn, wenn auch das entsprechende Lehrpersonal zur Verfügung
steht. Die Rechtsprechung ist der Auffassung, daß eine Raumnutzung ganzjährig
von montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr, ggfls. auch bis 22.00
Uhr, sonnabends von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr, mit Ausnahme der Feiertage,
zumutbar und angemessen ist. 69 Darüber
hinaus sind die Hochschulen verpflichtet, bei Engpaßveranstaltungen auch
Ferienkurse anzubieten, damit alle Studenten vor Beginn der Vorlesungszeit
des nächsten Semesters die Möglichkeit haben, den fraglichen
Leistungsnachweis zu erwerben. 70 Hiernach
ist davon auszugehen, daß ein Hochschullehrer Lehrveranstaltungen
grundsätzlich auch während der vorlesungsfreien Zeit anbieten kann. Eine
Einschränkung dieses Rechtes ergibt sich auch nicht aus der Definition einer
Lehrveranstaltungsstunde in der jeweiligen LVVO. In Niedersachsen und
Thüringen ist normiert, daß eine Lehrveranstaltungsstunde mindestens 45
Minuten "Lehrzeit pro Woche in der Vorlesungszeit eines Semesters"71 bzw. "während der Vorlesungszeit eines
Semesters"72 beträgt. Die meisten
LVVOs normieren, daß eine Lehrveranstaltungsstunde "mindestens 45
Minuten Lehrzeit je Woche der Vorlesungszeit des Semesters" umfaßt.
73 Diese
Begriffsbestimmungen können nicht dahingehend interpretiert werden, daß
Lehrveranstaltungen während der vorlesungsfreien Zeit auf die Erfüllung der
Lehrverpflichtungen nicht anzurechnen sind.74
Es ist nämlich zu berücksichtigen, daß die Hochschulgesetze den
Verordnungsgeber durchweg nur ermächtigen, den Umfang der Lehrverpflichtung
zu regeln.75 Die während des Semesters
tatsächlich zu erbringende Lehrleistung ist abhängig von der Anzahl der
Semesterwochen (im Wintersemester üblicherweise 15 bis 16 Wochen, im
Sommersemester 12 bis 14 Wochen). Unabhängig davon, wann die
Lehrveranstaltungen abgehalten werden, richtet sich die Länge der
Lehrveranstaltungen nach der jeweiligen Vorlesungszeit. Nicht mehr und nicht
weniger wird in der entsprechenden Begriffsbestimmung über den Umfang einer
Lehrveranstaltungsstunde geregelt. Zu der Frage, wann die Lehrveranstaltungen
abzuhalten sind, läßt sich diesen Begriffsbestimmungen nichts entnehmen. Es wurde
bereits betont, daß die Lehrfreiheit aber nicht unbeschränkt ist. Im
staatlichen Wissenschaftsbetrieb bringt die Einbeziehung der einzelnen
Grundrechtsträger und Gruppen in einem Interaktionsprozeß einiges an
Schranken mit sich.76 Es ist somit eine
richtige Balance zu finden zwischen der Lehrfreiheit der Hochschullehrer und
der Lernfreiheit der Studierenden.77 In
Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, daß durch die Verpflichtung zur
Abstimmung des Lehrangebotes in zeitlicher, gegenständlicher und örtlicher
Hinsicht, die auf eine Umsetzung der Studienordnung in das Lehrangebot
abzielt, und zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums sowie der
Einhaltung der Regelstudienzeit die Lehrfreiheit der zur Lehre Verpflichteten
verfassungsrechtlich unbedenklich eingeschränkt werde.78 Die Aufstellung und Einhaltung von Studien-
und Prüfungsordnungen dient der Sicherstellung des Lehrangebotes auf der
Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten fachlichen
Planung. Die Lehrveranstaltungen sind - soweit als möglich - während der
Vorlesungszeit abzuhalten. Die vorlesungsfreie Zeit dient nämlich nicht nur
der intensiven Beschäftigung der Hochschullehrer mit Forschungsaufgaben,
sondern auch der Vor- und Nachbereitung des Lehr- und Prüfungsstoffes durch
die Studenten, der Erholung der Studenten und ggfls. auch der Erwerbstätigkeit
zur Studienfinanzierung. Von daher ist es unvertretbar, wenn durch
vereinzelte Lehrveranstaltungen während der gesamten vorlesungsfreien Zeit
der Student praktisch keine Möglichkeit hat, Urlaub zu machen oder einem
Gelderwerb nachzugehen. Alsdann greift die Koordinierungsfunktion der
zuständigen Hochschulorgane gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 HRG wieder ein. Art. 5
Abs. 3 GG schützt nach allgemeiner Auffassung lediglich Form, Methode und
Inhalt von Forschung und Lehre, d. h. er verbietet jeglichen Eingriff in Forschungs-
und Lehrinhalt. Eine so verstandene Freiheit von Forschung und Lehre wird
daher von organisatorischen Maßnahmen der Hochschule betreffend Zeit und Ort
von den Veranstaltungen nicht berührt.79
Weiterhin zu berücksichtigen ist auch, daß in den Vorberatungen zum HRG im
Zusammenhang mit dem Umfang der Lehrfreiheit auch die Formulierung
"Durchführung der Lehrveranstaltung" vorgeschlagen wurde. Dies
wurde jedoch verworfen, weil Ort und Zeit der Durchführung der Lehrveranstaltung
von dem nach § 3 Abs. 3 Satz 2 HRG zulässigen Beschlüssen der Fachbereiche
abhängig seien.80 Schließlich ist darauf
hinzuweisen, daß zu den Amtspflichten des Lehrpersonals die Lehre gehört,
woraus zwangsläufig folgt, daß die Lehre dann zu erbringen ist, wenn auch die
Lernenden anwesend sind. Dies ist während der vorlesungsfreien Zeit in der
Regel nicht der Fall. Ferner wird durch § 3 Abs. 5 HRG ausdrücklich
klargestellt, daß die Freiheit von Lehre nicht von der Rücksicht auf die
Rechte anderer entbindet und daß die Regelungen zu beachten sind, die das
Zusammenleben in der Hochschule ordnet.81 Es ist
somit festzuhalten: Von Rechts wegen können Lehrveranstaltungen durchaus
während der vorlesungsfreien Zeit abgehalten werden. Soweit Pflichtlehre
unterrichtet wird, erfüllt der Hochschullehrer hiermit die ihm obliegende
Lehrverpflichtung. Da die Erbringung von Lehre durch die Hochschullehrer mit
der entsprechenden Nachfrage durch die Studenten korrespondiert, sind indes
Lehrveranstaltungen während der vorlesungsfreien Zeit nicht ohne weiteres
möglich (es sei denn, die Lehrveranstaltung in der vorlesungsfreien Zeit wird
von der Prüfungsordnung - so wie in § 26 Abs. 4 Ziff. b ZAppO - gefordert).
Denkbar ist es jedoch, daß der Hochschullehrer mit den Studenten einer
Lehrveranstaltung vereinbart, daß die hierauf aufbauende Lehrveranstaltung
des nächsten Semesters ganz oder teilweise in der vorlesungsfreien Zeit
abgehalten wird. Denkbar sind auch Lehrveranstaltungen während der
vorlesungsfreien Zeit, wenn ohnedies wegen der Anzahl der Studenten
Parallelveranstaltungen angeboten werden. Alsdann hätten die Studenten die
Freiheit, die Lehrveranstaltung während der vorlesungsfreien Zeit oder
während der Vorlesungszeit zu besuchen. 3.
Lehrveranstaltungen außerhalb der Hochschule Gemäß §
43 Abs. 1 Satz 1 HRG nehmen die Professoren die ihrer Hochschule jeweils
obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre in ihren
Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig
wahr. Es stellt sich die Frage, ob diese Regelung den Professoren lediglich
die Verantwortung für die Erfüllung dieser Aufgaben überträgt oder ob damit
nicht auch zum Ausdruck gebracht wird, daß diese Aufgaben soweit als möglich
innerhalb der Hochschule zu erfüllen sind. Mit der Tätigkeit eines
Hochschullehrers mag häufig der Dienst außerhalb der Hochschule oder des
Hochschulortes verbunden sein.82 Sofern
es jedoch nicht von der Aufgabenwahrnehmung her geboten ist, diese außerhalb
der Hochschule wahrzunehmen, hat der Hochschullehrer seine Dienstaufgaben in
der Lehre innerhalb der Hochschule zu erfüllen. Es mag im Einzelfall
sachliche Gründe geben, wonach eine Lehrveranstaltung außerhalb der
Hochschule durchgeführt wird. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der
Rechtsprofessor zusammen mit den Hörern seiner Prozeßrechtsvorlesung eine
Gerichtsverhandlung besucht. Dies gilt ebenso unzweifelhaft bei Exkursionen.
Ansonsten muß es jedoch bei dem Grundsatz verbleiben, daß die der Hochschule
übertragenen Aufgaben von der Hochschule innerhalb der Hochschule zu erfüllen
sind. Anderenfalls könnte die Hochschule auch ihre Schutzpflicht gemäß § 3
Abs. 1 HRG nicht erfüllen.83 Das
BVerwG hat zwar die Auffassung vertreten, daß es von alters her an der
Universität gebräuchlich sei, daß Hochschullehrer einzelne Vorlesungen
außerhalb des Universitätsgebäudes abhalten. Deshalb hätte die beklagte
Universität besondere Gründe anführen müssen, die der Abhaltung der Vorlesung
in dem vom Kläger hierfür vorgesehenen Raum entgegenstehen könnten.84 Die Entscheidung des BVerwG betraf die
Ausbildung für Medizinstudenten. In der Tat ist es seit alters her üblich,
daß außerordentliche Professoren, die zugleich Chefärzte eines Krankenhauses
sind, Lehrveranstaltungen in diesen Krankenhäusern durchführen. Hieraus kann
jedoch nicht gefolgert werden, daß jeder Professor berechtigt ist, seine Lehrveranstaltungen
außerhalb der Hochschule abzuhalten. Vielmehr haben die Studenten einen
Anspruch darauf, daß die Lehrveranstaltungen in hochschuleigenen oder in von
der Hochschule angemieteten Räumen besuchen können. Anderenfalls wäre ein
effektives Studieren auch nicht gewährleistet. Abgesehen davon bestünde
anderenfalls auch die Gefahr, daß der Hochschullehrer den Kreis seiner Hörer
selbst bestimmt, was mit dem Grundsatz der Studienfreiheit der Studenten
nicht vereinbar ist.85 Die Hochschule
ist schließlich verpflichtet, die Forschungs- und die Lehrfreiheit ihrer
Hochschullehrer zu fördern. Hierzu gehört auch die Zurverfügungstellung
geeigneter Räume.86 Es verbleibt somit
bei der Erkenntnis, daß die Lehrveranstaltungen so weit als möglich in der
Hochschule angeboten werden müssen, da nur dann die gebotene Rücksichtnahme
auf die Lernfreiheit der Studenten (gemäß § 3 Abs. 5 HRG) genommen werden
kann. Fußnoten: 1
BVerwG, DVBl. 1980, 922 ff., 927; VGH Mannheim, DVBl. 1985, 1084 ff.; v.
Mangoldt/ Klein/Starck,
Das Bonner Grundgesetz, 3. Auflage 1985, Art. 5 Abs. 3 Rdnr. 227; Wendt, in:
v. Münch/Kunig, Grundgesetz, Band 1, 4. Auflage 1992, Art. 5 Rdnr. 105;
Dallinger/Bode/Dellian, HRG, 1976, § 3 Rdnr. 13; Hailbronner, HRG (Stand:
August 1997), § 3 Rdnr. 71; Leuze/Bender, WissHG (Stand: Juli 1996), § 4
Rdnr. 23; Reich, HRG, 5. Aufl. 1996, § 3 Rdnr. 21; ders., Das Amt des
Hochschullehrers als Vertrauensstellung, 1996, S. 76; Thieme, Deutsches
Hochschulrecht, 2. Auflage 1986, Rdnr. 482; siehe zur grundrechtlichen
Konfliktlage Berufs-vs. Wissenschaftsfreiheit Thews, WissR 1995, 225 ff., 234
ff.. 2
VVDStRL 4, 68; siehe hierzu Geck, Die Stellung der Studenten der Universität,
1968, S. 49 ff., 50 = VVDStRL 27, 161 ff., 162; Dallinger, JZ 1971, 665 ff.,
667; Hailbronner (s. Fußn. 1), § 3 Rdnr. 64; Reich, HRG (s. Fußn. 1), § 3
Rdnr. 7. 3
Götz, ZBR 1973, 105; Schneider, Festschrift für Ule, 1977, S. 461 ff., 493
ff.; Löhr, DÖV 1979, 89 ff., 92; Reich, HRG (s. Fußn. 1), § 43 Rdnr. 9. 4
Thieme (s. Fußn. 1), Rdnr. 482; Zweifel auch bei Thews, WissR 1995, 225 ff.,
226. 5
Universitätsgesetz vom 10.01.1995, GBl. 1995, 1. 6
Universitätsgesetz vom 23.05.1995, GVBl. 1995, 85. 7
Universitätsgesetz vom 08.03.1989, 609. 8
Universitätsgesetz vom 04.08.1993, GVBl. 1993, 691. 9
Universitätsgesetz vom 07.07.1992, GVBl. 1992, 315. 10
OVG Münster, DVBl. 1986, 1362; Urt. v. 03.09.1986 - 6 A 1410/84 -; RiA 1994,
51. Diese Rechtsprechung ist vom BVerwG, KMK-HSchR 1989, 172 ff., 179 =
Buchholz, 421.20 Nr. 42 bestätigt worden. 11
Die derzeit geltende von der Kultusministerkonferenz beschlossene
"Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen" datiert
vom 18.03.1992 (unveröffentlicht; die Vorgänger-Vereinbarung vom 05.10.1990
ist veröffentlicht in NVwZ 1992, 47 ff.). 12
Siehe zur Lehrverpflichtung aus hochschulrechtlicher Sicht (in den
Kapazitätsprozessen) BVerfGE 54, 173, 179 ff.; 66, 155 ff., 182; DVBl. 1983,
126, 127; NVwZ 1992, 361 ff.; BVerwG, DVBl. 1988, 393; KMK-HSchR/NF 41 C Nr.
1; VGH Mannheim, KMK-HSchR 1983, 688; OVG Berlin, KMK-HSchR 1987, 835; siehe
aus beamtenrechtlicher Sicht (Verminderung der Lehrverpflichtung) VGH
Mannheim, KMK-HSchR 1985, 281; OVG Saarlouis, RiA 1986, 231; OVG Münster, RiA
1994, 51; siehe im übrigen Bahro/Berlin/Hübenthal, Das Hochschulzulassungsrecht,
3. Aufl. 1994, S. 315 ff.; Zimmerling, DÖV 1984, 257 ff. 13
Siehe z. B. für Sachsen-Anhalt LVVO vom 01.02.1992, GVBl. 1992, S. 96 ff.;
für Berlin LVVO vom 22.01.1993, GVBl. S. 58; für Hamburg LVVO vom 18.01.1994,
GVBl. S. 16 ff.; für das Saarland LVVO vom 10.02.1994, ABl. S. 482; für
Rheinland-Pfalz HLehrVO vom 07.07.1994, GVBl. S. 325; für Bayern LUF vom
19.09.1994, GVBl. S. 956; für Sachsen DAVOHS vom 19.10.1994, GVBl. S. 1626;
für Thüringen LVVO vom 21.10.1994, GVBl., S. 1187; für Schleswig-Holstein
LVVO v. 06.10.1995, GVBl. S. 328; für Baden-Württemberg LVVO vom 11.12.1995,
GBl. 1996, S. 43; für Niedersachsen LVVO v. 18.01.1996, GVBl. S. 20; hierzu
Becker/Brehm, NVwZ 1994, 750 ff., 756 sowie Brehm/Zimmerling/Becker, NVwZ
1996, 1173 ff., 1175. 14
So z. B. VG Karlsruhe, Urt. v. 11.04.1984 - NC 7 K 3056/83 -. Dies ist
unabhängig von ihrer Besoldungsgruppe, vgl. OVG Hamburg, DVBl. 1991, 766 ff.
m. Anm. Karpen = WissR 1991, 242 ff.; siehe z. B. in Bayern § 4 Ziff. 1 LUFV,
in Baden-Württemberg § 1 Abs. 1 Ziff. 1 LVVO, in Rheinland-Pfalz § 2 Abs. 1
Ziff. 1 HLehrVO, in Schleswig-Holstein, § 5 Abs. 1 Ziff. 1 LVVO. 15
Vgl. BVerwGE, 60, 25 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 06.09.1977 - IX 1739/77 -;
OVG Berlin, Beschl. v. 25.04.1984 - OVG 7 S 504.83 -. 16
Vorlage des 206. Hochschulausschusses vom 13.01.1981 zur Vorbereitung der
Erstellung einer KMK-Vereinbarung über die Regellehrverpflichtung an den
Hochschulen. 17
So z.B. BVerfGE 66, 155 ff., 183; BVerwG, KMK-HSchR 1989, 172 ff., 177; VGH
Mannheim, Urt.v. 22.02.1984 - NC 9 S 1491/82 -. 18
KMK-HSchR 1985, 214, 220 ff.; kritisch hierzu Becker/Hauck, NVwZ 1985, 535
ff., 539 f.. 19
Vgl. dazu Foerst/Korte, Organisation der Lehre und Ausbildungskapazität in
der Zahnmedizin 1976, S. 46-52, und Foerst/Frey/Bilsky, Organisation der
Lehre und Ausbildungskapazität in der klinischen Medizin, 1975, S. 32 ff. 20
Siehe hierzu auch OVG Hamburg, NVwZ 1983, 361 ff., 366; OVG Koblenz, Beschl.
v. 21.12.1982 - NC 1 B 494/82 -; Becker, in: Denninger, HRG, §§ 29, 30 Rdnr.
21; Becker/Hauck, NVwZ 1985, 535 ff., 538 f.; Thews, WissR 1995, 225 ff.,
241. 21
Erlaß vom 21.01.1980 - Z 42-03108 (13) -; siehe im übrigen Bericht des
Hochschulausschusses der KMK zur Bemessung der Lehrverpflichtungen, in NVwZ
1985, 552 ff., 555. 22
So Krüger, in: Flämig u. a., Handbuch des Wissenschaftsrechtes, 2. Aufl.
1996, Bd. 1, S. 318; siehe im übrigen BVerfGE 61, 210; BVerwG, KMK-HSchR
1989, 172, 177; OVG Münster, WissR 1986, 257, 260. 23
BVerwG, DVBl. 1988, 393 sowie KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 1. Die Forderung der
Finanzministerkonferenz, die Lehrverpflichtung der Universitätsprofessoren
auf 9 SWS zu erhöhen (siehe hierzu Ergebnis-Niederschrift über die Sitzung
der KMK-Vertreter in der Gemeinsamen Arbeitsgruppe
Kultusministerkonferenz/Finanzministerkonferenz/Innenminister-konferenz
"Lehrverpflichtung" vom 27.02.1981) ist aber nach wie vor aktuell.
So gibt es beispielsweise in Hessen Bestrebungen, die Lehrverpflichtung der
Professoren auf 9 bzw. 10 SWS zu erhöhen. 24
Siehe zum Recht der Fachhochschullehrer vor allem BVerfGE 64, 323 ff.;
BayVerfGH, BayVBl. 1997, 207 f.; Waldeyer, in: Hailbronner, HRG, "Das
Recht der Fachhochschulen", Rdnr. 3 ff. und 74 ff.; Schachtschneider,
RiA 1989, 1 ff., 2; Hufen/Geis, in: Festschrift für Thieme, 1993, S. 621 ff.,
633 ff.; die Professoren an einer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
haben kraft ihres funktionellen Amtes allenfalls einen auf die Durchführung
des Bildungsziels beschränkten Forschungsauftrag, vgl. BVerfG, NVwZ 1987,
675; BVerwG, NVwZ 1987, 681; VGH Mannheim, NVwZ 1986, 855; OVG Münster, RiA
1994, 51. . 25
§ 1 Abs. 3 Ziff. 1 LVVO Sachsen-Anhalt. 26
Siehe z. B. in Bayern § 5 Abs. 1 Ziff. 1 LUFV, in Baden-Württemberg § 1 Abs.
1 Ziff. 2 LVVO, in Rheinland-Pfalz § 3 Ziff. 1 HLehrVO, in Schleswig-Holstein
§ 7 Abs. 1 Ziff. 1 LVVO. 27
Einige Bundesländer haben sich allerdings ausweislich der Fußn. zu Ziff. 3.1
der KMK-Vereinbarung vom 18.03.1992 vorbehalten, die Lehrverpflichtung der
Fachhochschulprofessoren zu reduzieren. 28
VGH Mannheim, Beschl.v. 19.04.1993 - 4 S 1092/92 - = KMK-HSchR/NF 42 H Nr. 6;
siehe hierzu Brehm/Zimmerling/Becker, NVwZ 1996, 1176. 29
Z. B. in Hessen Kapazitätsverordnung (KapVO) vom 10.01.1994, GVBl. I S. 1, i.
d. F. der Änderungsverordnung vom 03.07.1996, GVBl. I S. 305. Siehe hierzu
die Kommentierung von Bahro/Berlin/Hübenthal, Das Hochschulzulassungsrecht,
3. Aufl. 1994, S. 281 ff., siehe weiterhin Becker (s. Fußn. 20), §§ 29, 30
Rdnr. 12 ff.; Salzwedel/Viertel, DVBl. 1987, 775 ff., 767. 30
So aber VG Karlsruhe, Urt.v. 11.08.1993 - 7 K 1974/92 -. 31
Dieses Problem hatte das BVerwG in dem Verfahren gemäß § 47 Abs. 4 VwGO a. F.
durchaus erkannt; nichtsdestotrotz wurde die Nichtzulassungsbeschwerde
zurückgewiesen, und zwar mit der Begründung, daß sich der angefochtene
Normenkontrollbeschluß ausschließlich mit dem beamtenrechtlich zulässigen Maß
an Lehrverpflichtung der Antragsteller befasse und demzufolge
kapazitätsrechtliche Probleme der Ausbildungskapazität der Hochschulen
unbeachtlich seien, vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.01.1995 - BVerwG 6 NB 1.93 =
KMK-HSchR/NF 42 H Nr. 14. 32
OVG Berlin, WissSR 1969, 178; Thieme (s. Fußn. 1), Rdnr. 66 ff.; Krüger (s.
Fußn. 22) S. 314; Geck, Die Stellung der Studenten (s. Fußn. 2), S. 50. 33
Ausführlich hierzu Reich, Das Amt des Hochschullehrers (s. Fußn. 1), S. 82
ff.. 35
VGH Kassel, KMK-HSchR 1987, 229 ff.; NVwZ 1986, 857 ff. = WissR 1987, 74 ff.;
VGH Mannheim, KMK-HSchR 1988, 607 ff., 610; VG Frankfurt, NJW 1991, 768 ff.,
770; Scholz, in: Maunz-Dürig, Grundgesetz, Art. 5 Abs. 3 Rdnr. 174;
Leuze/Bender (s. Fußn. 1), § 4 Rdnr. 22; Lüthje, in: Denninger, HRG, § 3
Rdnr. 29; Hailbronner (s. Fußn. 1), § 3 Rdnr. 69 ff.; Krüger (s. Fußn. 22),
S. 314; Knemeyer, Lehrfreiheit, Begriff der Lehre - Träger der Freiheit,
1969, S. 37 f.. 36
BVerwGE 20, 235 ff.; Hailbronner (s. Fußn. 1), § 3 Rdnr. 65; 23; Arndt, in:
Hailbronner, HRG, § 12 Rdnr. 23; Krüger (s. Fußn. 22), S. 314;
Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht II, 5. Aufl. 1985, § 93 IV Rdnr. 160. 37
Scholz, in: Maunz/Dürig (s. Fußn. 33), Art. 5 Abs. 3 Rdnr. 174;
AK-GG-Denninger, 1. Aufl. 1984, Art. 5 Abs. 3 Rdnr. 39 (mindestens 2
Semesterwochenstunden können außerhalb des Pflichtprogramms gehalten werden);
Leuze/Bender (s. Fußn. 1), § 4 Rdnr. 23; Laubinger, in: Flämig, Handbuch des
Wissenschaftsrechts, 1. Aufl. 1982, S. 410; Knemeyer (s. Fußnote 32), S. 37
f.; Maunz, BayVBl. 1969, 345 f.; ebenso - wenn auch einschränkend für
"harte" Numerus clausus-Fächer - Wolff/Bachof/Stober (s. Fußn. 36),
§ 93 IV Rdnr. 158 sowie - als Garantie eines Reservates thematisch freier
Lehre ohne Anrechnung auf das Lehrdeputat - Dallinger/Bode/Dellian (s. Fußn.
1), § 3 Rdnr. 14. 38
BVerfGE 64, 323, 357; kritisch hierzu auch Schachtschneider, RiA 1989, 1 ff.,
2. 39
Im Ergebnis ebenso Krüger (s. Fußn. 22), S. 318; Thieme (s. Fußn. 1), Rdnr.
240. Immanente Grenzen der Lehrfreiheit ergeben sich bei einer
Charakterisierung des Art. 5 Abs.3 GG als "Funktionsgrundrecht",
siehe hierzu Hailbronner, Die Freiheit von Forschung und Lehre als
Funktionsgrundrecht, 1979; Trute, Die Forschung zwischen grundrechtlicher
Freiheit und staatlicher Institutionalisierung, 1994, S. 395 ff.; Bethge, in:
Sachs, Grundgesetz, 1997, Art. 5 Rdnr. 230. 40
BVerfGE 33, 303 ff.; 35, 79 ff., 115; 43, 291, 313 f., 325 ff.; 66, 150 ff.;
NVwZ 1992, 361 ff. mit Anm. Brehm/Zimmerling, NVwZ 1992, 340 ff. 42
Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 12.03.1992; die
Bundesländer haben im Jahr 1993 die erforderlichen Zustimmungsgesetze
verabschiedet, siehe z. B. in Nordrhein-Westfalen Gesetz vom 11.05.1993,
GVBl. S. 206, in Hessen Gesetz vom 18.05.1993, GVBl. I S. 159 und in Sachsen
Gesetz vom 07.06.1993, GVBl. S. 462; weitere Nachweise bei
Bahro/Berlin/Hübenthal (s. Fußn. 29), S. 45 ff.. 43
BVerfGE 53, 173, 191 f.; BVerwGE 56, 31, 36 ff.. 44
Ausführlich hierzu Becker/Hauck, NVwZ 1983, 589 ff.; Becker, NVwZ 1987, 653
ff., 662 ff.; Dörr, JuS 1988, 96 ff.. 45
Es kommt nicht einmal eine Reduzierung der Regellehrverpflichtung wegen
Wahrnehmung von Prüfungsaufgaben in Betracht, vgl. BayVGH, KMK-HSchR 1988,
155, 159. 46
So § 2 Abs. 3 LVVO Baden-Württemberg; § 3 Abs. 2 LVVO Berlin; § 3 Abs. 2 LVVO
Hamburg; § 3 Abs. 2 LVVO Saarland; § 2 Abs. 3 LVVO Thüringen. 47
OVG Lüneburg, VerwRspr. 24, 774; VGH Kassel, KMK-HSchR 1987, 229 ff.;
Hailbronner (s. Fußn. 1), § 3 Rdnr. 64; Krüger (s. Fußn. 22), S. 317. 48
VG Arnsberg, KMK-HSchR 1987, 1, 2; Krüger (s. Fußn. 22), S. 316; Hailbronner
(s. Fußn. 1), § 3 Rdnr. 65. 49
VGH Kassel, KMK-HSchR 1987, 229 ff., 230; NVwZ 1986, 857 ff. = WissR 1987, 74
ff.; OVG Koblenz, Beschl. v. 21.12.1995 - 2 B 13481/95.OVG -;
Dallinger/Bode/Dellian (s. Fußn. 1), § 3 Rdnr. 12 f.; Lüthje (s. Fußn. 35), §
3 Rdnr. 39 ff.; Reich, HRG (s. Fußn. 1), § 3 Rdnr. 7; Thieme (s. Fußn. 1),
Rdnr. 68; Krüger (s. Fußn. 22), S. 316; Schachtschneider, RiA 1989, 2. 50
Reich, Das Amt des Hochschullehrers (s. Fußn. 1), S. 79. 51
Hailbronner, Die Freiheit der Forschung und Lehre als Funktionsgrundrecht,
1979, S. 181. 52
OVG Koblenz, Beschl. v. 21.12.1995 - 2 B 13481/95.OVG -; Lüthje (Fußn. 35), §
3 Rdnr. 40 und 42; Krüger (s. Fußn. 22), S. 314; Bethge (s. Fußn. 39), Art. 5
Rdnr. 224 spricht zutreffend von einem "Interaktionsprozeß"
zwischen den einzelnen Gruppen in der Hochschule, der "einiges an
Schranken mit sich bringt". 53
Hailbronner (s. Fußn. 1), § 3 Rdnr. 64; Krüger (s. Fußn. 22), S. 317. 54
Die Prüfungsberechtigung von Professoren (und Hochschuldozenten) kann
grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, vgl. BVerwGE, BayVBl. 1992, 598;
BayVGH, DÖV 1985, 496 f.; OVG Berlin, DVBl. 1985, 1088 f.; Thieme, (s. Fußn.
1), Rdnr. 66 und 327; Lüthje (s. Fußn. 35), § 3 Rdnr. 37; Reich, Das Amt des
Hochschullehrers (s. Fußn. 1), S. 106; Reich, HRG (s. Fußn. 1), § 15 Rdnr. 9;
Waldeyer, in: Hailbronner, HRG, § 15 Rdnr. 35 ff.; a. M. VGH Mannheim,
KMK-HSchR 1988, 957. 55
OVG Koblenz, Beschl. v. 21.12.1995 - 2 B 13481/95.OVG. 56
Dallinger/Bode/Dellian (s. Fußn. 1), § 43 Rdnr. 1; Schachtschneider, RiA
1989, 2. 57
Krüger (s. Fußn. 22), S. 315; Hailbronner (s. Fußn. 48), 1979, S. 233 ff.;
Conrad, WissR 1979, 68 ff.. 58
OVG Koblenz, Beschl. v. 21.12.1995 - 2 B 13481/95.OVG -. 59
Geck (s. Fußn. 2), S. 50; ebenso Dallinger, JZ 1971, 667; Leuze/Bender (s.
Fußn. 1), § 4 Rdnr. 20; zurückhaltender Scheven, in: Flämig, Handbuch des
Wissenschaftsrechts, 2. Aufl. 1996, S. 362: Die Wissenschaftsfreiheit
"erfordert im gebotenen Umfang die Freiheit, Zeit und Ort der Tätigkeit
selbst zu bestimmen." 60
NJW 1965, 1099 ff. mit Anm. Waibel, WissR 1968, 87 ff.. 61
Offengelassen vom VG Saarlouis, Beschl. v. 20.05.1997 - 1 F 83/96 -. 62
Speziell zur Lehrfreiheit und Arbeitszeit von Kunsthochschulprofessoren siehe
Nds. Disziplinarhof, Beschl. v. 25.03.1994 - 1 NDH M 6192/92 - sowie Lynen,
in: Hailbronner, HRG, "Kunsthoch-schulen", Rdnr. 120 ff.. 63
Siehe hierzu VG Hannover, DVBl. 1974, 53 ff.. 64
BVerfGE 30, 173, 193 ff.; 35, 79, 112; Pieroth/Schlink, Grundrechte,
Staatsrecht II, 7. Aufl. 1991, Rdnr. 372 ff.; Oppermann, Freiheit von
Forschung und Lehre, Handbuch des Staatsrechtes VI, 1989, § 145 Rdnr. 27 ff.;
Roellecke, in: Festschrift für Thieme 1993, S. 681 ff.. 65
Roellecke (s. Fußn. 64), S. 688 ff.; Bethge, in: Achterberg/Püttner,
Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. I, 1990, S. 752; Reich, Das Amt des
Hochschullehrers (s. Fußn.1), S. 221; Thews, WissR 1995, 225 ff., 234 ff.. 66
BVerfGE 64, 323, 354 ff.; BVerfG, NVwZ 1987, 675; BayVerfG, BayVBl. 1997,
207; offen gelassen von BVerwG, RiA 1995, 34, 35. 67
So ausdrücklich Waldeyer (s. Fußn. 24), § 50 Rdnr. 16; Thieme (s. Fußn. 1),
Rdnr. 467, der ausdrücklich die "evtl. Durchführung von
Ferienkursen" erwähnt; Scheven (s. Fußn. 59), S. 361. 68
Approbationsordnung für Zahnärzte i. d. F. der Dritten Verordnung zur
Änderung der Prüfungsordnung für Zahnärzte vom 17.12.1986, BGBl. I S.2524,
zuletzt geändert durch Gesetz v. 27.04.1993, BGBl. I S.512. 69
OVG Berlin, DVBl. 1977, 647, 651; OVG Koblenz, KMK-HSchR 1985, 811, 822;
Bahro/Berlin/Hübenthal (s. Fußn. 29), S. 349. 70
OVG Saarlouis, Beschl. v. 25.10.1979 - I W 1.2096/79 u. a. und I W 1.2098/97
u. a. -. 71
§ 3 Abs. 1 Satz 2 LVVO Niedersachsen. 73
Z. B. § 2 Abs. 2 LVVO Baden-Württemberg, § 2 Abs. 1 LUFV Bayern, § 2 Abs. 2
LVVO Berlin, § 2 Abs. 3 LVVO Hamburg, § 5 Abs. 1 HLehrVO Rheinland-Pfalz, § 2
Abs. 2 LVVO Saarland, § 2 Abs. 1 LVVO Schleswig-Holstein. 74
So aber Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft des Saarlandes in
einem Schreiben vom 02.09.1997 - D 2-182.4.1 -. 75
So z. B. § 62 Satz 1 UG Baden-Württemberg; § 44 Satz 1 UG Rheinland-Pfalz; §
51 Abs. 1 Satz 1 UG Saarland; § 92 HSG Schleswig-Holstein. 76
Bethge (s. Fußn. 40), Art. 5 Rdnr. 224. 77
Siehe hierzu AK-GG-Denninger (s. Fußn. 38), Art. 5 Abs. 3 Rdnr. 4 und 39. 78
VG Arnsberg, KMK-HSchR 1987, 1, 2; Hailbronner (s. Fußn. 1), § 3 Rdnr. 67;
Reich, HRG (s. Fußn. 1), § 3 Rdnr. 25. 79
BVerfG, NVwZ 1984, 711; Arndt (s. Fußn. 35), § 12 Rdnr. 17; Thieme (s. Fußn.
1), Rdnr. 68; Dallinger, JZ 1971, 667. 80
Hailbronner (s. Fußn. 1), § 3 Rdnr. 60. 81
Hierzu Reich (s. Fußn. 1), § 3 Rdnr. 36 ff. 82
Siehe hierzu Thieme, in: Hailbronner, HRG, § 43 Rdnr. 34. 83
Dallinger/Bode/Dellian (s. Fußn. 1), § 3 Rdnr. 5; Reich, HRG (s. Fußn. 1), §
3 Rdnr. 17. 84
NJW 1965, 1099, 1100; siehe hierzu Waibel, WissR 1968, 85 ff.. 85
Vgl. VG Freiburg, NJW 1970, 1762 f.; Dallinger/Bode/Dellian (s. Fußn. 1), § 3
Rdnr. 15; Krüger (s. Fußn. 22), S. 315. 86
Hailbronner (s. Fußn. 1), § 3 Rdnr. 64; Reich (s. Fußn. 1), § 3 Rdnr. 24. |