Dr. Robert Brehm, Frankfurt a. M.
Dr. Wolfgang Zimmerling, Saarbrücken

Die Entwicklung der Rechtsprechung zum Hochschullehrerrecht

Einleitung

Die Zahl der in den Fachzeitschriften veröffentlichten Entscheidungen zum Hochschullehrerrecht ist in den letzten Jahren zurückgegangen. Allerdings finden sich im Juristischen Informationssystem "juris" unter dem Stichwort "Hochschullehrer" für den Zeitraum von 1996 bis 2000 immerhin rund 90 Urteile und Beschlüsse; es fehlt jedoch an einer systematischen Zusammenstellung und Auswertung1. Der Beitrag beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit der Erörterung des Begriffs des Hochschullehrers und von Rechtsfragen in den Bereichen Berufung, Grundausstattung, Verpflichtung zur Teilnahme an Lehre und Prüfungen sowie der Nebentätigkeitsrechte2. Aktuelle Entscheidungen zum neuen Hochschulrahmengesetz3 gibt es kaum, da die Anpassung der Länderhochschulgesetze noch nicht abgeschlossen und die Verwaltungsgerichte in Hauptsache(Klage-) verfahren aufgrund der regelmäßig langen Verfahrensdauer noch nicht entschieden haben.

I. Der Begriff des Hochschullehrers

1. Der materielle Hochschullehrerbegriff

Zum materiellen Hochschullehrerbegriff gibt es seit langem eine gefestigte Rechtsprechung des BVerfG4 sowie des BVerwG5. Hochschullehrer sind hiernach in erster Linie die Professoren, somit die in den §§ 43 bis 46 HRG angesprochenen akademischen Lehrer, die aufgrund einer Habilitation oder eines sonstigen nach Landesrecht möglichen Qualifikationsnachweises mit der selbständigen Vertretung eines Faches in Forschung und Lehre betraut sind. Die Hochschullehrereigenschaft beruht auf einer materiellen Qualifikation und kann nicht durch eine formale gesetzliche Einordnung begründet werden. Die maßgeblichen Kriterien sind vornehmlich: Aufgabenstellung, Funktion und Verantwortlichkeit, Einstellungsvoraussetzung und Berufungsverfahren, Dauer der Zugehörigkeit zur Universität und Interessenlage6. Die materielle Qualifikation muss - wenn sie nicht durch eine Habilitation ausgewiesen ist - in etwa dem Niveau einer Habilitation entsprechen. Ein "Lern- und Lehrbuch zum Bürgerlichen Recht" stellt nach Art und Güte keine wissenschaftliche Leistung dar, die vom Niveau her in etwa einer Habilitation entsprechen würde7. Zu den Hochschullehrern gehören auch die Hochschuldozenten gemäß §§ 48c, 48d HRG. Ein zeitlich begrenztes Einstellungsverhältnis (Dozent auf Zeit) steht einer Qualifizierung als Hochschullehrer nicht entgegen8.

Unzulässig ist eine Unterscheidung nach Vorbildung, durch die die Hochschullehrer in ihr Amt gekommen sind; so steht es mit Bundesrecht in Einklang, dass die Hochschullehrer an einer Fachhochschule für Finanzen einen einheitlichen Wahlkörper bilden, obwohl sie über unterschiedliche Qualifikationen verfügen9. Ehemalige DDR-Hochschullehrer, die zwar nicht als Professoren neuen Rechts übernommen, jedoch in ihren bisherigen Rechtsverhältnissen weiter beschäftigt wurden, dürfen nach Ansicht des BVerfG10 mitgliedschaftsrechtlich nicht der Gruppe der Wissenschaftlichen Mitarbeiter zugerechnet werden, wenn persönliche Eignung und faktische Qualifikation förmlich festgestellt oder sie weiter mit der Wahrnehmung von Hochschullehreraufgaben betraut worden sind. Das BVerwG11 hat in Auseinandersetzung mit dem VGH Mannheim zur Frage der landesrechtlichen Einbeziehung von außerplanmäßigen Professoren in den Kreis der Hochschullehrer entschieden und gefolgert, dass diese einen Anspruch auf Erbringung selbständiger Lehre haben12.

Ein Hochschuldozent, der ursprünglich Professor war, jedoch danach ein anderes Amt als Hochschuldozent übernommen hatte, ist nicht berechtigt, den Professorentitel13 neben der Bezeichnung "Hochschuldozent" zu führen14; da es sich bei dem Begriff des Universitätsprofessors um eine akademische Bezeichnung und um eine Amtsbezeichnung handelt, widerspricht die "doppelte Titelführung dem Grundsatz der Amtsbezeichnungsklarheit15.

2. Honorarprofessoren, Privatdozenten und außerplanmäßige Professoren

§ 36 Abs. 1 Satz 2 HRG überlässt die Regelung der Rechtstellung der Honorarprofessoren dem Landesrecht. Am ausführlichsten hat diese Bayern in Art. 28 bis 30 BayHSchLG16 geregelt. Danach kann zum Honorarprofessor einer Universität oder Kunsthochschule bestellt werden, wer zur Lehrtätigkeit und wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeit geeignet ist, nach seinen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen den Anforderungen entspricht, die an Professoren dieser Hochschule gestellt werden und durch seine Bestellung einen wesentlichen Beitrag zur Ergänzung des Lehrangebots erwarten läßt17.

Die Privatdozentur setzt die Verleihung der Lehrbefugnis voraus. Die Lehrbefugnis setzt - in der Regel - die Lehrbefähigung voraus18. Privatdozenten sind regelmäßig der Gruppe der Hochschullehrer zuzurechnen; eine Ausnahme hat das OVG Berlin19 in einem Fall einer Dozentin gemacht, die eine Lehrstuhlvakanz wahrnahm und diese wegen der Maßgeblichkeit des "Beschäftigungsverhältnisses" (als wissenschaftliche Mitarbeiterin) der Gruppe der akademischen Mitarbeiter zugeordnet, da der Teil ihrer Tätigkeit, der weisungsunabhängige Wahrnehmung der Wissenschaftsfreiheit darstellte, nicht überwog20. Auch ein Dozent an einer Kunsthochschule ist ein Hochschullehrer im materiellen Sinne21. Die Auflösung eines Fachbereichs läßt den Fortbestand der Lehrbefugnis eines Privatdozenten unberührt22.


Soweit die Verleihung des Titel "Privatdozent" nach dem Landeshochschulrecht von einer "sinnvollen" bzw. "wesentlichen" Ergänzung des Lehrangebots abhängig gemacht wird, dürfen von der Hochschule keine überspannten Anforderungen gestellt werden23, da der Zugang des Habilitierten zur Privatdozentur den Schutzbereich der Art 5 Abs. 3 Satz 1, Art.12 Abs. 1 GG unterliegt24. Das Merkmal "sinnvoll" impliziert nicht die Erwartung an den Lehrbefugnisbewerber, ein besonderes "Highlight" in das Lehrangebot zu setzen oder das Lehrangebot "zukunftsorientiert" zu erweitern. Es reicht vielmehr aus, wenn die angebotenen Lehrveranstaltungen - bei offener Betrachtung - für die Lehre einen Sinn geben, sie also bereichern25. Sofern allerdings das Lehrangebot des Bewerbers nicht das Mindestbedürfnis an zweckdienlicher Ergänzung des Lehrangebots erfüllt und/oder schwerwiegende organisatorische oder personelle Probleme mit sich bringt, kann der Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis abgelehnt werden. Dabei steht der Hochschule eine Einschätzungsprärogative zu, die gerichtlich nicht umfassend überprüft werden kann26.

Die Rechtsprechung27 hat wegen Art. 5 Abs. 3 GG i.V.m. § 131 Abs. 2 Satz 2 a. F. UG BW28 die außerplanmäßigen Professoren kooperationsrechtlich der Gruppe der Hochschullehrer zugeordnet. Das Verfahren bei ihrer Berufung sei einem Berufungsverfahren hinsichtlich der maßgeblichen Beteiligung der Universitätsorgane als auch in seinen inhaltlichen Anforderungen derart ähnlich, dass es die Voraussetzung "Betrauung mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre" i.S.d. materiellen Hochschullehrerbegriffs erfüllt. Nach § 131 Abs. 2 Satz 2 a. F. UG BW gehört - ohne Professor zu sein - kraft Gesetzes zur Gruppe der Professoren nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 UG BW, wer bei Inkraftreten des Gesetzes an einer Universität hauptamtlich ausschließlich oder überwiegend Professorenaufgaben wahrgenommen hat und die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren erfüllt. Der dienstrechtliche Status der außerplanmäßigen Professoren durch die Zugehörigkeit zum wissenschaftlichen Dienst ist danach kein rechtmäßiges Differenzierungskriterium. In dem zurückverwiesenen Verfahren hat sich der VGH Mannheim29 dieser Rechtsprechung angeschlossen

Auch nach hessischem Hochschulrecht ist ein habilitierter wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem die Bezeichnungen "Privatdozent" und "außerplanmäßiger Professor" verliehen worden ist, der Gruppe der Professoren im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 HUG30 zuzurechnen, solange er überwiegend mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut ist, und zwar auch dann, wenn er nach seiner dienstrechtlichen Stellung keine Professor oder Hochschuldozent, sondern wissenschaftlicher Mitarbeiter im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 HUG ist31.

4. Rechtstellung der Professoren in integrierten Studiengängen

Das BVerfG32 hat die Verfassungsbeschwerde eines an einer Gesamthochschule in einem integrierten Studiengang tätigen Professors abgewiesen, der sich gegen seine Verpflichtung zur anwendungsbezogenen Lehre und Forschung gem. § 49 I Nr. 4 lit b NWUniG wehrte, die nicht im Einweisungserlaß genannt worden war. Die Rechtstellung der Professoren in integrierten Studiengängen und die Beschränkung auf anwendungsbezogene Lehre und Forschung sei in Lehre und Rechtsprechung geklärt; der Gesetzgeber sei im Hinblick auf die Besonderheit der integrierten Studiengänge berechtigt, auf den unterschiedlichen Werdegang der Hochschullehrer Bedacht zu nehmen und differenzierte Regelungen für die Wahrnehmung bestimmter akademischer Aufgaben zu treffen, soweit sie sachlich gerechtfertigt sind33.

5. Die Rechtstellung der Professoren an besonderen Fachhochschulen.

Die korporationsrechtliche Mitwirkung eines Professors an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung richtet sich nach der Maßgabe ministerieller Erlasse34. Es ist nicht zu beanstanden, wenn diese Professoren gegenüber den Lehrenden für besondere Aufgaben privilegiert sind; in der Zusammenfassung dieser letzteren Gruppe mit den sonstigen Mitarbeitern liegt kein Verstoß gegen höherrangiges Recht. Professoren von Beamtenfachschulen können durch Gesetz den allgemeinen Regeln des Beamten- und Laufbahnrechts in Hinblick auf Versetzbarkeit, Beurteilung und Besoldung unterworfen werden. Das Grundrecht der Freiheit von Forschung ist den Fachhochschulen nur nach Maßgabe ihrer Aufgaben anvertraut35. Die für den Bereich der wissenschaftlichen Hochschulen entwickelten Grundsätze, die den Status des Hochschullehrers bilden, sind nicht ohne weiteres auf den Status des Fachhochschullehrers übertragbar36.

6. Die Amtsbezeichnung von Professoren an Pädagogischen Hochschulen

In Baden-Württemberg bleibt die Amtsbezeichnung "Universitätsprofessor" Professoren an Pädagogischen Hochschulen des Landes versagt. Nach Auffassung des VGH Mannheim37 hat der Landesgesetzgeber die politische Entscheidung getroffen, die Pädagogischen Hochschulen als eigenständige Hochschulart mit dem Schwerpunkt der Lehrerausbildung neben den Universitäten beizubehalten38 und sie diesen nicht gleichzustellen. Eine Pflicht des Landesgesetzgebers zur förmlichen Gleichstellung mit den Universitäten bestehe nicht.

II. Einstellung als Hochschullehrer

1. Die Einstellungsvoraussetzungen

Nach § 44 HRG kann grundsätzlich nur derjenige zum Professor berufen werden, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium, die pädagogische Eignung und die besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit nachweist. Der Begriff des "abgeschlossenen Hochschulstudiums" umfasst nur solche Hochschulabschlüsse, die sich auf das Fach des Hochschullehrers, das er an der Hochschule vertreten soll, beziehen und die ihm daher neben weiteren Leistungsnachweisen die fachliche Befähigung hierzu vermittelt haben. Insoweit gilt nach für Professoren nichts anders als für andere Beamte auch39. Das für die Einstellung von Professoren geforderte Qualifikationsprofil ist fachbezogen bestimmt40, wobei im Hinblick auf die konkrete Stellenbesetzung zusätzliche Anforderungen gestellt werden können41.

2. Kein Anspruch auf Einstellung und Ernennung

Die Erfüllung der in § 44 HRG genannten Anforderungen neben den allgemeinen dienstlichen Voraussetzungen gibt dem potentiellen Hochschullehrer keinen Anspruch auf Einstellung und Ernennung; es gibt keinen Rechtsanspruch auf Berufung und Verbeamtung, sondern lediglich einen Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Entscheidung unter Beachtung des Leitungsprinzips in dem jeweils geregelten Verfahren und unter Beteiligung der jeweils vorgesehenen Organe. Grundsätzlich geht das Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der öffentlichen Ämter dem Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Aufstieg vor42. Dies gilt auch dann, wenn ein Professor im Zeitbeamtenverhältnis die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit begehrt43.

3. Berufungsverfahren

a) Das Verfahren der Berufung

Der VGH München44 hat in einer Entscheidung ausführlich die Frage behandelt, wer in welcher Weise ein ordnungsgemäßes Berufungsverfahren durchzuführen hat. Im Regelfall haben die zuständigen Hochschulorgane eine Berufungsliste mit mindestens drei Namen zu erstellen (so z.B. § 97 Abs. 4 Satz 1 u. 2 HSG-SchlH45). Eine Regelung, dass darunter höchstens eine Person sein darf, die sich nicht beworben hat und das Ministerium in besonderen Fällen eine Vorschlagsliste mit weniger als drei Namen zulassen kann, begründen subjektive Rechte der Stellenbewerber46, die verlangen können, dass über ihre Aufnahme in die Vorschlagsliste rechts- und ermessensfehlerfrei entschieden wird. Daher ist in Schleswig-Holstein das zuständige Ministerium regelmäßig gehindert, einen Stellenbewerber zu berufen, der sich nicht auf der von der Hochschule erstellten Vorschlagliste befindet47.

 

Die Berufungsvorschläge stellen für die Ernennungsbehörde rechtlich nur einen unter mehreren möglichen Gesichtspunkten bei ihrer Ermessensentscheidung dar48 . Sie ist durch die Reihenfolge auf der Vorschlagsliste nicht gehindert, einen nachrangigen Bewerber für die zu besetzende Professorenstelle auszuwählen und zu berufen, weil er ihrer Einschätzung nach die Anforderungen am besten erfüllt49. Hierzu genügt allerdings nicht jede personalwirtschaftliche Zweckmäßigkeitserwägung, sondern es müssen Gründe vorliegen, die nach ihrem Gegenstand und ihrem Gewicht ein Abweichen von dem "wohl erwogenen Listenvorschlag der Hochschule" rechtfertigen können50. Stützt die Behörde ihre Entscheidung u.a. auf "Gerüchte" über angeblich mangelnde Präsenz des Bewerbers an seinem bisherigen Dienstort51 und macht sie damit zum Gegenstand der Auswahlentscheidung, so ist der Bewerber hierzu anzuhören

b) Beurteilungsvorrecht der Hochschule

Das Berufungsvorschlagsverfahren dient der weitgehend selbständigen Feststellung der wissenschaftlichen und pädagogisch-fachlichen Eignung der Bewerber für das Professorenamt durch die Hochschule. Ihr kommt damit grundsätzlich eine durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zu (vgl. z.B. § 51 Abs. 4 UG BW)52, die allenfalls ausnahmsweise durch staatliche Maßnahmen übergangen werden kann53.

Lässt sich der Berufungsausschuss von einem Schreiben der Fachschaft bzw. einem "Sondervotum des Studentenvertreters" beeinflussen und tauscht deshalb die beiden ersten Listenplätze aus, macht dies das Auswahlverfahren nicht fehlerhaft54, wenn in Übereinstimmung mit dem Gesetz die maßgebliche Entscheidung von der Mehrheit der dem Ausschuss angehörenden Mitgliedern der Gruppe der Professoren getroffen wurde

c) Auswahlentscheidung

Im Anschluss an die Rechtsprechung55 vertritt auch die Literatur56 die Auffassung, dass der Hochschule kein Optationsrecht zusteht, d. h., der beamtenrechtliche Ernennungsakt, den der Minister zu vollziehen hat, nicht zum bloßen Vollzug fremden Willens ohne eigene Entscheidungsbefugnis des Trägers der Personalhoheit denaturieren darf; vielmehr steht dem Minister ein Auswahlermessen zu, wobei die Auswahlentscheidung anhand sachgerechter Kriterien getroffen werden muss. Die Abweichung von der Reihenfolge des Berufungsvorschlags oder die Anforderung eines neuen Vorschlags aus gewichtigen, z.B. wissenschaftspolitischen Gründen kann ermessensgerecht sein57.

Art. 57 Abs. 1 Satz 3 BayHSchG58, der vorsieht, dass - mit Ausnahme der Berufung von Professoren an Fachhochschulen59 und von Professoren für Fachhochschulstudiengänge an Universitäten in ein zweites Professorenamt - "Hausberufungen" nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden können60, ist nach Ansicht des VGH München ebenso rechtmäßig wie eine Altersgrenze für die Ernennung61.

d) Einschaltung von Drittgutachtern

Zwar steht die Beurteilung der fachlichen Qualifikation von Bewerbern um eine Hochschullehrerstelle gemäß Art. 5 Abs. 3 GG i.V.m. § 45 Abs. 2 HRG und den Landeshochschulgesetzen in erster Linie der betroffenen Hochschule zu62. Da jedoch der Minister die endgültige Auswahlentscheidung trifft, hat er das Recht, zusätzliche Entscheidungsgrundlagen durch Einholung weiterer Gutachten zu gewinnen und zwar insbesondere in den Fällen, in denen die Meinungsbildung aufseiten der Hochschule kontrovers verlaufen ist. Hierdurch werden deren Beteiligungsrechte nicht verletzt63

e) Abbruch von Berufungsverfahren

Berufungsverfahren können jederzeit abgebrochen und neu eröffnet werden und zwar auch dann, wenn die Vorschlagsliste noch nicht erschöpft ist64 und solange Rechte Dritter dadurch nicht beeinträchtigt werden65. Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen66.

Nicht beeinträchtigt werden hierdurch die im Dreier-Berufungsvorschlag platzierten Bewerber, denn diese haben lediglich Anspruch auf Berücksichtigung nach dem Leistungsprinzip und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG)67. Dieser Anspruch hat sich mit der Aufnahme in den Berufungsvorschlag und seiner Weiterleitung an den Minister nicht zu einer Anwartschaft auf eine Berufung verfestigt. Er ist jedoch mit unverändertem Inhalt im wieder eröffneten Berufungsverfahren zu beachten. Daraus folgt allerdings weder ein Abwehrrecht gegen das Hinzutreten neuer Bewerber noch ein Anspruch auf Fortführung des Berufungsverfahrens über das erreichte Stadium hinaus. Das (alte) Berufungsverfahren erledigt sich mit der erneuten Ausschreibung der zu vergebenden Stelle68. Ein in eine Vorschlagsliste aufgenommener Bewerber hat keinen Anspruch auf Aufnahme von Berufungsverhandlungen, wenn zunächst bevorzugte Mitbewerber ihre Bewerbung zurückziehen.

f) Verwaltungsverfahrensrechtliches

Die Frage, ob gegen einzelne Verfahrenshandlungen im Berufungsverfahren gesonderter Rechtsschutz möglich ist oder ob dem § 44 a Satz 1 VwGO entgegensteht, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Die Rechtsprechung sieht die Erstellung und Weitergabe des Berufungsvorschlags bis zur Entscheidung über die Berufung bzw. Ernennung als Internum im Berufungsverfahren und somit als bloße Verfahrenshandlung an69. Die beabsichtigte Weitergabe der Berufungsliste mit drei Einzelvorschlägen, in der ein Bewerber an die dritte Stelle gesetzt sei, führt für diesen nicht zu wesentlichen Nachteilen im laufenden Berufungsverfahren. Ihm sei zuzumuten, die Entscheidung des Ministeriums abzuwarten und gegebenenfalls im Wege der Konkurrentenklage vorzugehen70. Die Wiederaufnahme eines auf eine frühere Ausschreibung zurückgehenden Berufungsverfahrens anstelle einer Neuausschreibung verletzt jedenfalls dann nicht die Rechte eines Bewerbers, wenn dieser mit seiner Bewerbung am Verfahren beteiligt war71.

Bei den Fachhochschulen in Bayern kommt jedoch aufgrund der besonderen zweistufigen Struktur des Verfahrens zur Besetzung von Professuren dem Verfahren innerhalb der Hochschule besondere und eigenständige Bedeutung zu72. Schlägt eine Fachhochschule nur einen Bewerber vor und wird dies vom zuständigen Ministerium regelmäßig akzeptiert, so ist der Vorschlag der Hochschule letztlich allein ausschlaggebend. Daher kann ein konkurrierender Bewerber um eine Professorenstelle die Einhaltung des von Hochschulrecht (im konkreten Fall Art. 56 BayHSchG) vorgegebenen hochschulinternen Verfahrens auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gerichtlich durchsetzen, wenn zu erwarten ist, dass sich die Hochschule nicht daran hält und der Minister dies akzeptiert.

Ein Hochschullehrer hat kein subjektives Recht, dass das zuständige Hochschulministerium im Wege der Rechtsaufsicht gegen eine Universität einschreitet und einen Berufungsvorschlag als rechtswidrig beanstandet73. Die staatliche Rechtsaufsicht über die Hochschulen dient allein öffentlichen Interessen, nicht der Durchsetzung individueller Rechte. Für das rechtsaufsichtliche Handeln gilt das Opportunitätsprinzip. Es stellt keinen Verfahrensverstoß dar, wenn die Hochschule nachträglich in Abweichung vom Ausschreibungstext das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle verändert, denn in einer Ausschreibung müssen Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben nicht funktional abschliessend, sondern lediglich in Hinblick auf die typischen Merkmale der zu vergebenden Stelle bezeichnet werden74.


Im Rahmen des Habilitationsverfahren ist anerkannt, dass der Bewerber zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes Einsicht in alle Gutachten und Prüferstellungnahmen sowie etwaige Gegengutachten nehmen kann, somit in alles, was der Entscheidungsfindung des Fachbereiches zugrunde lag75.

Der effektive Rechtsschutz erfordert, dass der abgewiesene Bewerber von den Erwägungen des entscheidenden Gremiums durch Einsichtnahme in die Protokolle der jeweiligen Sitzungen Kenntnis erlangen kann, weil er nur so in der Lage ist, Einwendungen gegen die Entscheidung geltend zu machen76. Hierzu gehört auch Vorlage der Begründung der Gremienentscheidung. Eine nachträgliche Rechtfertigung der Entscheidung durch die Hochschulverwaltung kann die fehlende Begründung nicht ersetzen77


Ausgehend von dieser Rechtsprechung bestehen erhebliche Bedenken gegen die Regelung in § 51 Abs. 5 UG NW78. Die Rechtsprechung hat bereits früher judiziert, dass diese Bestimmung keine Anwendung finden kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf die Regelung in §§ 99, 100 VwGO79. Im übrigen hat zwischenzeitlich das BVerfG ganz generell festgestellt, dass § 99 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar ist, soweit er die Aktenvorlage auch in denjenigen Fällen ausschließt, in denen die Gewährung effektiven Rechtsschutzes von der Kenntnis der Verwaltungsvorgänge abhängt80.

4. Streit um den Rechtscharakter des "Rufs"

Das BVerwG81 hat die in der hochschulrechtlichen Literatur überwiegend vertretenen Auffassung, dass die Ruferteilung gegenüber dem Bewerber um eine Professorenstelle eine "verbindliche Zusicherung der Anstellung" und damit ein Verwaltungsakt sei82, abgelehnt. Die Qualifizierung des "Rufes" richte sich nach den nicht-revisiblen Vorschriften des Landesrechtes. Aus Sicht des Bundesrechts seien weder das Rufangebot selbst noch die "Zurückziehung" eines Berufungsangebotes ein Verwaltungsakt. Das Rufangebot enthalte keine Zusicherung, einen bestimmten Verwaltungsakt bedingt oder unbedingt zu erlassen oder eine sonst verbindliche öffentlich-rechtliche Zusage. Die rahmenrechtlichen Regelungen der §§ 45 Abs. 4, 46 HRG legten dem im Rahmen eines - erst mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Professorenstelle beendeten - Berufungsverfahren ergehenden "Ruf" keine unmittelbar rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung bei. Mit dem "Ruf" bekunde die nach Landesrecht zuständige Stelle ihre Bereitschaft, mit dem Adressaten in Berufungsverhandlungen einzutreten, und erkunde zugleich, ob dieser - noch - bereit ist, die Professur zu übernehmen. Der Beamtensenat des BVerwG setzt sich nur kursorisch mit der hochschulrechtlichen Gegenmeinung auseinander und stützt und bezieht sich in erster Linie auf die Rechtsprechung des BAG83. Dieses hatte bereits zuvor entschieden, dass sich der Erklärungswert eines Rufes zur Übernahme einer Professur an einer Fachhochschule auf die Bekundung der grundsätzlichen Bereitschaft des Bewerbers beschränkt. Der Ruf enthalte kein Angebot auf Abschluß eines konkreten Arbeitsvertrages, das mit der Annahme des Rufes angenommen werde. Ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Träger der Fachhochschule und dem berufenen Bewerber werde erst nach einer entsprechenden Einigung in den sich anschließenden Berufungsverhandlungen begründet.

Im hochschulrechtlichen Schrifttum84 wird diese Qualifizierung zu Recht kritisiert. So spricht schon die ausgesprochene definitive Berufung auf die ausgesprochene Professur dafür, dass es sich nicht lediglich um eine Einladung zur Angebotsabgabe handelt. Entscheidend ist aber, dass sich die Berufung eines Professors essentiell von der "Berufung" eines sonstigen Beamten auf einen Dienstposten unterscheidet. Mit der Erteilung des Rufs ist das Auswahlverfahren beendet, was auch in dem Berufungsschreiben dadurch zum Ausdruck kommt, dass der Bewerber auf die ausgeschriebene Professur "ohne wenn und aber" berufen wird (Bindungswille des Landes) 85.

5. Altersgrenzen im Berufungsverfahren

Altersgrenzen für Hochschullehrer gibt es für die erstmalige Berufung in das Beamtenverhältnis auf der Grundlage des § 48 BHO/LHO86. Im Rahmen der Besetzung von drei neu eingerichteten C4-Professuren im Fach Informatik hatte die Berufungskommission (einer baden-württembergischen Universität) mit der Begründung der Überalterung der Fakultät und der schnellen Entwicklung des Faches von vornherein alle Bewerber ausgeschieden, die vor einem konkreten Zeitpunkt geboren waren. Hierüber erstatteten zwei Rechtsprofessoren Gutachten87. Roellecke meinte, dass die Festsetzung einer Altersgrenze für das konkrete Berufungsverfahren in die Zuständigkeit der Berufungskommission falle und nicht der Entscheidung durch den Gesetzgeber bedürfe. Die konkrete Begründung mit einer Überalterung der Fakultät und mit Anforderungen des Faches sei sachgerecht und plausibel. Demgegenüber hatte Püttner zu Recht Bedenken, weil die Berufungskommission die Altersgrenze erst beschlossen hatte, nachdem die Bewerbungen vorlagen und somit der Eindruck der Manipulation entstand.

Schwierigkeiten versorgungs- und haushaltsrechtlicher Art und ihre möglicherweise negativen Bedeutungen für das Berufungsverfahren müssen bereits bei der Beschreibung des Anforderungsprofils der Stelle im Ausschreibungstext unmissverständlich zum Ausdruck kommen; sie dürfen nicht nachgeschoben werden, um einen aus der Fachkompetenz der Hochschule erwachsenen Besetzungsvorschlag zu verändern88.

6. Besetzung einer Professur und Frauenförderung

Frauenförderung darf im Hochschulbereich aus Rechtsgründen grundsätzlich nicht dergestalt praktiziert werden, dass sich die Ausschreibung einer freien und besetzbaren Professur ausschließlich an entsprechend qualifizierte Frauen richtet89. Dies gilt jedenfalls dann, wenn für die zu besetzende Stelle90 das Geschlecht keine unverzichtbare Tätigkeitsvoraussetzung darstellt und somit sachfremde Erwägungen vorliegen. Wird ein männlicher Bewerber um die ausgeschriebene Stelle einer "Universitätsprofessorin" ohne inhaltliche Überprüfung seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung aus dem Auswahlverfahren allein mit der Begründung ausgeschieden, er erfülle als Mann die verlangte geschlechtsspezifische Einstellungsvoraussetzung nicht, so verletzt dies seinen Bewerbungsverfahrensanspruch. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine Stelle handelt, die im Rahmen des Frauenförderprogramms der Landesregierung Niedersachsen (§ 2 Abs. 2 NdsHG)91 der Universität mit der Maßgabe der ausschließlichen Besetzung mit einer Frau zur Verfügung gestellt worden war92.

III. Aktiver Dienst

1. Verpflichtung zu vertrauenswürdigem Verhalten

Den Hochschullehrer trifft die beamtenrechtliche Verpflichtung zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten. Hat ein Professor in einer Vorlesung seinen Fachbereich als "korrupten Sauhaufen" und einen Hinweis aus dem Wissenschaftsministerium als "Erpressung im Amt" bezeichnet, so ist im Disziplinarverfahren die Verurteilung des Hochschullehrers zu einer Geldbuße rechtmäßig93.

2. Forschung

Gemäß § 4 Abs.1 HRG haben Land und Hochschulen sicherzustellen, dass die Mitglieder der Hochschule die durch Art. 5 Abs.3 S. 1 GG verbürgten Grundrechte wahrnehmen können94. Nach §§ 43 HRG Abs. 1, 48c Abs. 1 HRG nehmen die Professoren und Dozenten die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in der Forschung in ihren Fächern selbständig wahr. Die Freiheit der Forschung umfasst - insbesondere - die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung (§ 4 Abs.2 S. 1 HRG)95. Grenzen sind durch die Möglichkeit von Beschlüssen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung gesetzt (§ 4 Abs. 2 S. 2 HRG)96. Die Verpflichtung durch den Landesgesetzgebers, sich mit den möglichen Folgen einer Nutzung der Forschungsergebnisse auseinander zu setzen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden97.

a) Die "Fragestellung"

Der Forscher soll sich nach seiner eigenen Initiative Forschungsbereichen zuwenden. Die Bezugnahme des § 43 Abs. 1 Satz 1 HRG auf das "Fach" des Professors und die hierin enthaltene Aufgabenzuweisung verpflichtet ihn auch insoweit zur Vertretung des Faches in der Forschung, schließt jedoch nicht aus, dass er außerhalb des Fachs forscht98.

b) Grundsätze der Methodik

Die Festlegung der Grundsätze der Methodik99 gewährleistet die Bestimmung des Forschungsweges; der Hochschullehrer ist keinesfalls gezwungen, die geläufige wissenschaftliche Methode einzuschlagen, sondern kann für ein konkretes Forschungsvorhaben eine neue Methode entwickeln. Allerdings wird ihm nur die Bestimmung der Grundsätze der Methodik zugebilligt. Das BVerfG100 hat die Zulässigkeit eines Vorlagebeschlusses des VG Berlin101 zur Verfassungsmäßigkeit des § 7 TierSchG verneint, wonach Versuche an Wirbeltieren, die für Zwecke medizinischer Forschung oder für die Grundlagenforschung unerläßlich sind, nur durchgeführt werden dürfen, wenn sie ethisch vertretbar sind, mit der Freiheit der Wissenschaft vereinbar ist. Eine endgültige Entscheidung steht daher noch aus102.

c) Die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung

Das Recht zur Verbreitung beinhaltet, das Forschungsergebnis als eigenes zu verbreiten und schließt aus, dass sich Land oder Hochschule des Forschungsergebnisses bemächtigen. Dem Hochschullehrer steht das Recht auf Entscheidung zu, ob das Forschungsergebnis überhaupt verbreitet wird. Forschung ist zwar grundsätzlich auf eine Veröffentlichung hin angelegt; trotzdem kann ein Interesse daran bestehen, von der Veröffentlichung für eine begrenzte Zeit oder Dauer abzusehen, sei es, dass er es noch für weitere Zeit überprüfen möchte oder dass er die Verbreitung aus anderen Gründen für inopportun hält (z. B. bei einer Mißbrauchsgefahr)103.

In einer grundsätzlichen Entscheidung, in der es um die "Anschwärzung" eines Hochschullehrers und die Reaktion der Universität hierauf ging, hat das BVerfG104 die Verfassungsbeschwerde der betroffenen Universität zurückgewiesen und hierbei dahinstehen lassen, ob diese sich bei universitären Binnenkonflikten um Fragen der Wissenschaftsfreiheit auf Art. 5 Abs. 3 GG berufen kann, da auch in diesem Fall die zur Überprüfung gestellten Urteile105 einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand hielten. Die Auseinandersetzung mit Forschungsergebnissen, denen der ernsthafte Versuch nicht abgesprochen werden können, die Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens zu beachten, ist allein mit den Mitteln des wissenschaftlichen Disputs und daher im Meinungsstreit der Wissenschaftler auszutragen.

e) Kein Anspruch auf Beibehaltung der Forschungs- und Tätigkeitsschwerpunkte

Ein Hochschullehrer hat keinen Anspruch darauf, dass die Hochschule die einmal eingerichteten Tätigkeitsschwerpunkte unverändert aufrecht erhält106. Diese kann vielmehr vorbehaltlich gesetzlicher und dienstrechtlicher Regelungen und getroffener Berufungsvereinbarungen Sachmittel entziehen, wenn dem Hochschullehrer grundsätzlich die Möglichkeit bleibt, weiter - gegebenenfalls mit veränderter Zielrichtung - forschend und wissenschaftlich tätig zu sein. Hierbei ist eine Abwägung zu treffen, bei der nicht nur die Interessen der Hochschulverwaltung, sondern auch die Interessen der Hochschullehrer und nicht zuletzt diejenigen der Studenten zu berücksichtigen sind. Diese führte im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass der klagende Hochschullehrer die Aufrechterhaltung der Primatenstation an der Gesamthochschule Kassel angesichts der Unterhaltskosten von ca. DM 1.000,00 pro Tag nicht verlangen konnte.

3. Die Grundausstattung

a) Grundausstattung

Aus Art.5 Abs.3 GG ergibt sich (lediglich) ein Anspruch des Hochschullehrers auf Teilhabe an den vorhandenen Einrichtungen und an den im Rahmen des Hochschulhaushalts verfügbaren Mitteln, somit nur ein derivatives, kein originäres Teilhaberecht107. Bei mangelhafter Ausstattung der Hochschule besteht kein Anspruch auf Zuteilung zusätzlicher Haushaltsmittel, vielmehr sind die vorhandenen Mittel den Funktionen der Beteiligten entsprechend zu verteilen. Dieses Recht auf Teilhabe an den verteilungsfähigen Mitteln der Hochschule vermittelt keinen Anspruch auf eine bestimmte Organisation der Teilhabe108, somit auch keinen Anspruch auf Festlegung bestimmter Kriterien, nach denen sich die Vergabe von globalen Mitteln (für Gastvorträge, Gastprofessoren, Druckkostenzuschüsse und Reisen) an die Lehrstuhlinhaber eines bestimmten Instituts zu richten habe109. In einer Mangelsituation kann eine Teilhabe am Mangel bis zu einer Null-Teilhabe führen110; erst dann setzt die Mindestausstattungsgarantie verfassungsrechtliche Grenzen: Ein wissenschaftliches Arbeiten in dem jeweiligen Fachgebiet muss nämlich möglich sein111.

Zur Befugnis und Verpflichtung der Hochschule, die für den Lehrbetrieb erforderlichen Sachmittel und Einrichtungen bereit zu stellen und zu verwalten, gehört auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über diese Gegenstände. Die Lösung des möglichen Konflikts der Wissenschaftsfreiheit eines Professors und dem daraus folgenden Teilhabeanspruch mit dem Organisations-, Verwaltungs- und Verfügungsrecht der Hochschule ist im Wege einer Güterabwägung zu suchen112. Die Grundausstattung soll dem Hochschullehrer die erforderlichen und unerlässlichen Arbeitsmöglichkeiten sichern, um überhaupt wissenschaftlich arbeiten zu können113. Sie ist angesichts der heutigen Aufgaben der Hochschulen primär an den Bedürfnissen der Lehre orientiert114. Zur Grundausstattung zählen darüber hinaus auch Mittel, die eine lehrbezogene Forschung ermöglichen sowie solche, die erforderlich sind, Forschungsprojekte bis zur Antragsreife zu bringen. Bei der Ratenzuteilung pro Haushaltsjahr ist der Gleichheitsgrundsatz zu beachten115. Die Gerichte haben über das Recht auf Zuweisung eines Einzelzimmers, über den Anspruch auf einen Mitarbeiter und eine halbe Schreibkraft116 sowie hinsichtlich der Zuweisung bestimmter Räume und Bediensteter entschieden.

b) Rechtsqualität von Berufungszusagen und/oder -vereinbarungen

Angesichts der Kürzung von Haushaltsmitteln - auch und gerade - im Hochschulbereich nehmen die Entscheidungen zur rechtlichen Beurteilung und zur Bindung von Berufungszusagen, also Zusagen zur Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverfahren, zu117. Das BVerfG hat 1977 dahinstehen lassen, ob es einen hergebrachten Grundsatz des Hochschullehrerbeamtenrechts gibt, wonach die Rechtstellung der ordentlichen und außerordentlichen Professoren durch Sonderzusagen in Form von Berufungsvereinbarungen bestimmt wird. Die Berufungszusagen gehörten jedenfalls zu den wesentlichsten Einrichtungen des deutschen Hochschulwesens118. Nach Meinung von Löwer119 handelt es sich hierbei rechtlich um eine Vereinbarung, d.h. einen Vertrag, während Reich120 sie "in der Regel" als Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts einordnet. Diese Zuordnung hat unterschiedliche Rechtsfolgen: als öffentlich-rechtlicher Vertrag ist die Berufungsvereinbarung nur dann wirksam, wenn sie auf einer einzigen Urkunde von beiden Parteien unterzeichnet wurde. Reduziert man sie auf den Gehalt einer "Berufungszusage", genügt eine schriftliche Erklärung der betreffenden Hochschule bzw. des Ministeriums121.

c) Entzug von Ausstattung

Bei der Entscheidung der Rechtsfrage, ob und unter welchen Umständen Ausstattung entzogen werden darf, haben die Gerichte an die (einseitige) Abänderung von Berufungszusagen strenge Maßstäbe angelegt122. Stehen Berufungsvereinbarungen zwischen Hochschullehrer und Universität weder unter einem vereinbarten noch unter einem gesetzlichen Vorbehalt des Vorhandenseins der zu ihrer Erfüllung erforderlichen Haushaltsmittel, sind sie ohne Rücksicht auf die jeweilige Haushaltslage zu erfüllen. Grundsätzlich führt eine verschlechterte Haushaltslage - wenn ein Vorbehalt nicht gesetzlich vorgesehen oder ausdrücklich vereinbart ist - nicht zum Wegfall der Vertragsgrundlage einer Berufungsvereinbarung. Dementsprechend setzt die Anpassung einer "alten" Berufungsvereinbarung den Wegfall der Geschäftsgrundlage voraus123.

Stehen jedoch nach Landesrecht (z.B. Art. 57 Abs. 5 BayHSchG) Berufungszusagen unter dem Vorbehalt der Mittelbewilligung durch den Haushaltsgesetzgeber oder steht die Vereinbarung über die Lehrstuhlausstattung unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die in die künftigen Jahren hierfür erforderlichen Stellen zur Verfügung gestellt werden, so hat der (Haushalts-)Gesetzgeber darüber zu entscheiden, was der einzelne Hochschullehrer vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Art.5 Abs.3 GG schließt Forschungsplanung nicht aus, sondern verhindert nur eine willkürliche Benachteiligung des einzelnen Hochschullehrers. Konkret stand nach Ansicht des VGH München dem Kläger die verfassungsrechtlich gewährleistete personelle Mindestausstattung zur Verfügung, da seinem Lehrstuhl nach wie vor eine Assistentenstelle zugewiesen war124. Die Frage der Stellenkürzung ist nach Möglichkeit den universitären Selbstverwaltungsorganen zu überlassen. Im Rahmen der Universität relativiere sich der allgemeine Grundsatz des sogenannten Parlamentsvorbehaltes zugunsten der Entscheidungsautonomie der Universität125.

Auch der VGH Mannheim126 und das OVG Koblenz127 haben für die Rechtslage in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz bestätigt, dass von einer Berufungszusage grundsätzlich nur dann abgewichen werden kann, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Was im Einzelfall eine angemessene Mindestaussattung ist, auf die ein unangreifbarer Anspruch besteht, bemißt sich nach der Funktionsbeschreibung und nach der getroffenen Ausstattungszusage. Auch wenn die Hochschule bereits anderweitig über die fragliche Stelle verfügt habe, sei sie verpflichtet, dem Hochschullehrer unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung eine gleichwertige Stelle zur Verfügung zu stellen128.

Der Entzug des Rechts, bestimmte Räume einer Universitätsklinik zu nutzen, ist nach Ansicht des OVG Schleswig kein Verwaltungsakt, sondern innerbetriebliche Organisationsmaßnahme, da sie als Maßnahme der Mittelverteilung lediglich die Ausgestaltung des konkreten Amtes im funktionellen Sinne betrifft129.

4. Änderung des dienstlichen Aufgabenbereichs

Maßnahmen zur Festlegung und/oder Änderung des dem Professor übertragenen Aufgabenbereichs dürfen nicht in den Kernbereich des konkret übertragenen Amtes eingreifen130. Die außerhalb dieses Kernbereichs liegenden Aufgabenkreise und organisatorischen Bedingungen können demgegenüber nach pflichtgemäßem Ermessen des Dienstherrn ohne Zustimmung des Professors geändert werden131. Daher muss ein Hochschullehrer Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzungen oder vergleichbare organisatorische Maßnahmen des Dienstherrn nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amtes hinnehmen132. Danach hat der VGH Mannheim133 die Ausgliederung einer C4-Professur aus dem Anglistischen Seminar der Universität Heidelberg gebilligt, die im wesentlichen damit begründet wurde, dass an diesem Seminar seit mehreren Jahren tiefgreifende Meinungsverschiedenheiten zwischen der Klägerin und der ganz überwiegenden Zahl der dort tätigen Professoren und wissenschaftlichen Mitarbeitern bestünden, die trotz aller Bemühungen nicht hätten behoben werden können.

Mit gleicher Tendenz beurteilen das VG Köln und das OVG Münster die Auflösung eines Hochschulinstituts an der Deutschen Sporthochschule in Köln. Dem Senat der Hochschule steht die Organisationshoheit hinsichtlich der Errichtung, Änderung und Aufhebung von wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten auf der Ebene der Fachbereiche zu. Da der Anspruch des Antragstellers auf angemessene Ausstattung unter Berücksichtigung der vorhandenen Möglichkeiten sowie seine Lehr- und Forschungstätigkeit nicht berührt wurde, war das öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes vorrangig134.

5. Grenzen der Weisungsfreiheit

Hochschullehrer nehmen ihre Aufgaben nach näherer Ausgestaltung des Dienstverhältnisses selbständig wahr; sie sind grundsätzlich frei von Weisungen, soweit nicht das zu vertretende Fach und das Dienstverhältnis Grenzen vorgeben135. Betrifft die Weisung nicht den persönlichen Rechtskreis des Hochschullehrers, sondern seine Sacherledigungskompetenz, d.h., seine Funktion als Amtswalter, handelt er ausschließlich im Sinne einer staatlichen Kompetenz, die ihm zur treuhänderischen Wahrnehmung im Gemeinwohlinteresse übertragen worden ist136. Daher wird ein beamteter Dozent der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung nicht in seiner Lehrfreiheit verletzt, wenn der Direktor die Weisung erteilt, den Schwierigkeitsgrad von Übungsklausuren zu vermindern. Gegen solche Weisungen kann sich der Beamte daher nicht mit prozessualen Mitteln wenden, sondern nur im Rahmen der Remonstration. Da Ziel und Zweck der Weisung die Einhaltung einheitlicher Anforderungsmaßstäbe bei der Leistungskontrolle der Beamtenanwärter war, wurde auch die Lehrfreiheit nicht verletzt. Ebenso wenig wird der Hochschullehrer in seiner Weisungsfreiheit tangiert, wenn im Prüfungsverfahren eine von ihm vergebene Note nachträglich - z. B. im Widerspruchsverfahren - abgeändert wird137. Ein Hochschullehrer kann sich auch nicht dagegen wehren, dass er aufgrund einer Änderung der Studienordnung die Erteilung eines Scheins nicht mehr von der Vorlage einer mindestens mit "ausreichend" bewerteten Hausarbeit abhängig machen darf138.

6. Die Verpflichtung zur Durchführung von Lehrveranstaltungen

Gem. § 43 Abs. 2 S. 1 HRG sind die Professoren verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten. Dieser Verpflichtung kann sich ein Hochschullehrer grundsätzlich nur durch Befreiung, Beurlaubung oder durch ein Forschungssemester entziehen. Weigert er sich, die ihm vom Fachbereichsrat zugeteilten Vorlesungsverpflichtungen aus dem ihm mit seiner Berufung übertragenen Aufgabengebiet zu erfüllen, so begeht er dadurch ein Dienstvergehen, das eine Gehaltskürzung rechtfertigt. Er verstößt damit gegen seine Pflicht, im Rahmen der für sein Dienstverhältnis geltenden Regelungen die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefaßten Beschlüsse der Organe der Fachhochschule und der Fachbereiche zu verwirklichen und bleibt zugleich ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten dem Dienst fern139. Die Rechtsprechung hat darüber hinaus eine Gehaltskürzung auch dann bejaht, wenn der Professor während der Vorlesungszeit einige Tage ortsabwesend ist (wobei er die ihm obliegenden Lehrveranstaltungen bereits im Voraus abgehalten hat)140.

a) Die Lehrverpflichtung der Hochschullehrer

Die Festlegung von Lehrdeputaten widerspricht nicht der Lehrfreiheit, denn diese bedeutet (nur), "dass bei der Erfüllung der positiven Lehraufgaben die Professoren keinen Anweisungen bezüglich des Inhalts der wissenschaftlichen Wahrheit unterliegen, ebenso wie bei der Form der Darstellung"141. Die Lehrverpflichtung wird gem. § 50 Satz 2 BBesG durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft bestimmt. Zwar gibt es bis heute keine Rechtsverordnung, die auf § 50 Satz 2 BBesG beruht. Jedoch haben zahlreiche Bundesländer in ihren Hochschulgesetzen normiert, dass der Umfang der Lehrverpflichtung durch eine Lehrverpflichtungsverordnung geregelt wird142.

Zur Höhe der Lehrverpflichtung der Fachhochschulprofessoren haben der VGH Mannheim und das BVerwG 143 entschieden. Der VGH Mannheim bestätigt eine Lehrverpflichtung von 18 SWS für die Fachhochschullehrer (im Gegensatz von nur 8 SWS für die Universitätsprofessoren); das BVerwG braucht 1 ½ Jahre, um die Nichtvorlagebeschwerde gem. § 47 Abs. 7 a. F. VwGO mit der Begründung zurückzuweisen, die grundsätzliche Bedeutung liege im Hochschulrecht, jedoch handele es sich vorliegend um eine beamtenrechtliche Streitigkeit (!). Nach Ansicht des OVG Bremen144 verstieß die Erhöhung des Umfangs einer Lehrveranstaltungsstunde von 45 auf 60 Minuten in musikpraktischen und -theoretischen Fächern im Fachbereich Musik - bei nach wie vor abzuhaltenden 18 Lehrveranstaltungsstunden pro Woche - nicht gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Allerdings bejahte das Gericht einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz, da der Umfang der Lehrveranstaltungsstunde allein in -musikpraktischen und -theoretischen Fächern mit 60 Minuten Lehrzeit, nicht dagegen im künstlerischen Einzel- und Gruppenunterricht im Fachbereich Bildende Kunst heraufgesetzt wurde.

Bei der möglichen Verminderung der Lehrverpflichtung sind streitig u.a. die Voraussetzungen der Verminderung bei Schwerbehinderten145, die Höhe der Deputatsverminderung für den Dekan/Fachbereichssprecher146, die Ermäßigung des Lehrdeputates für eine Frauenbeauftragte147, die Wahrnehmung von Aufgaben außerhalb der öffentlichen Verwaltung (z. B. Präsident der Bundesarchitektenkammer)148, die Verminderung wegen Wahrnehmung eines kommunalpolitischen Mandates149, die Verminderung des Lehrdeputates von Fachhochschulprofessoren wegen Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben150 und der unterschiedliche Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtung von künstlerischem und wissenschaftlichen Personal151.

Die Vereinbarkeit der Verpflichtung von Privatdozenten zu unentgeltlicher Titellehre nach Berliner Hochschulrecht mit Art. 12 GG hat das BVerwG152 bejaht. Danach ist die gesetzliche Verpflichtung von Privatdozenten, in beschränkten Umfange Lehrveranstaltungen ohne Vergütung durchzuführen, keine Berufsausübungsregelung, sondern ein dem Regelungsbereich der Berufswahl i.S. d. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zuzuordnendes Zugangshindernis auf dem Weg zum Beruf eines Hochschullehrers. Der Eingriff in das Grundrecht des Privatdozenten auf freie Berufswahl durch die Verpflichtung zur unentgeltlichen Titellehre ist verhältnismäßig, solange dieser eine Semesterwochenstunde nicht überschreitet und andere vergleichbare Lehrtätigkeiten des Privatdozenten an der Hochschule auf sie angerechnet werden153. Die unterschiedliche Vergütung von Lehrbeauftragten und beamteten Hochschullehrern verstösst nach der Rechtsprechung nicht gegen den Gleichheitssatz154.

b) Planung und Ankündigung von Lehrveranstaltungen sowie Auswahl des Lehrstoffes

Die Planung und Ankündigung sowie die inhaltliche und methodische Gestaltung von Lehrveranstaltungen sowie die Auswahl des Lehrstoffes ist Teil der dienstlichen Tätigkeit in der Lehre. Art. 5 Abs.3 GG schließt jegliche Bindung hinsichtlich des Inhalts von Forschung und Lehre grundsätzlich aus155. Daher ist die Entscheidung der Hochschulleitung, ein Seminar eines Hochschullehrers im Vorlesungsverzeichnis nicht anzukündigen, rechtswidrig156.

Beschließt ein "Bereichsausschuss Vorklinik" eine bestimmte Lehrmethode für das vorklinische Studium der Humanmedizin, so wird ein Hochschullehrer hierdurch nicht in seinem Grundrechten aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 4 Abs. 1 GG verletzt157, da hierin lediglich eine zulässige organisatorische Maßnahme zur Sicherung der Ausbildung im konkreten Fach liegt. Die Fachbereiche bzw. die zu bildenden Ausschüsse sind für die äußere Regelung des Unterrichts zuständig; sie haben insbesondere für die Aufstellung der Studien- und Prüfungsordnungen zu sorgen. Dies schließt auch die Befugnis ein, Gegenstand (Thema) und Art (Vorlesung, Praktikum, Seminar) sowie den Umfang (Stundenzahl) von Lehrveranstaltungen festzulegen158.

Demgegenüber ist die Anweisung des Präsidenten einer Universität oder des Dekans eines Fachbereichs an einen Professor, zusätzlich zu den bereits abgehaltenen Kursen zwei weitere Kurse abzuhalten159 oder die von einem anderen (dritten) Professor angekündigte Kurse durchzuführen, ein Verwaltungsakt160. Der Hochschullehrer ist durch § 43 Abs. 1 Satz 1 HRG in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in höherem Maße als ein anderer Beamter vor einer Veränderung seiner Aufgabengebiete bzw. Aufgaben in Forschung und Lehre innerhalb der Hochschule - sei es durch Zuweisung neuer Aufgabengebiete bzw. Aufgaben, sei es durch Beschneidung seiner Aufgabengebiete bzw. Aufgaben - sowohl nach Inhalt und Umfang geschützt161. Offen geblieben ist in einem Verfahren vor dem VG Saarlouis162 die Frage, ob ein Fachbereichsvorsitzender durch Verweigerung eines persönlichen Aushangs einen FH-Professor dazu anhalten durfte, seine Veranstaltungen gänzlich in der Vorlesungszeit durchzuführen, ebenso wie die Rechtsfrage, ob der Hochschullehrer dazu beamtenrechtlich verpflichtet war.

7. Mitwirkung an Ausbildung, Prüfungen, Promotions- und Habilitationsverfahren

a) Ausbildung

Zu den wesentlichen Aufgaben der Professoren der Pädagogischen Hochschulen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 PHG BW163 gehört auch, an der in den Verordnungen über die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter an Grund- und Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen vorgesehenen schulpraktischen Ausbildung der Studenten mitzuwirken164.

b) Prüfungen

Zum Hauptamt eines Hochschullehrers gehört die Abnahme von Prüfungen165. Seine Prüfungsberechtigung kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden166. Durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen hat das Prüfungsamt die hinreichende fachliche Qualifikation zur Beurteilung der Prüfungsleistung sicherzustellen. Der Anspruch auf Mitwirkung an Abschluß- und Zwischenprüfungen gibt nicht das Recht, eigenständig die Prüfungszulassungsvoraussetzungen, wie z.B. Prüfungsfähigkeit des Studenten festzustellen oder gegen eine bestandskräftige prüfungsrechtliche Anordnung der Rechtsaufsichtsbehörde zu verstoßen167. Gegen einzelne das Prüfungsverfahren regelnde Bestimmungen der Prüfungsordnung ist der Hochschullehrer nicht klagebefugt168.

c) Promotionsverfahren

Das Homogenitätsgebot im Rahmen der Gruppenbildung an der Universität169 reicht nicht so weit, dass innerhalb der so abgegrenzten Gruppe der Hochschullehrer der wissenschaftliche Werdegang des einzelnen Mitglieds bedeutungslos ist und von der Sache her gerechtfertigte unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen für die Wahrnehmung bestimmter akademischer Aufgaben, wie z.B. die Beurteilung einer Promotion schlechthin verboten seien170. Die Beurteilung einer Promotion verlangt die Beurteilung einer über das Ziel von Lehre und Studium hinausgehenden wissenschaftlichen Leistung; ihre Beurteilung setzt deshalb eine besondere wissenschaftliche Befähigung voraus.

d) Habilitationsverfahren

In einer grundsätzlichen Entscheidung zur Bewertung von Habilitationsleistungen hat das BVerwG171 Kriterien dafür aufgestellt, wie Professoren in großen Fachbereichen an der Entscheidung über Habilitationsleistungen zu beteiligen sind. Im Regelfall, in dem ein Organ des Fachbereichs für die Durchführung von Habilitationsverfahren zuständig ist, ist allen Professoren des Fachbereichs die Möglichkeit einzuräumen, nach näherer Bestimmung des Landesrechts an den Entscheidungen stimmberechtigt mitzuwirken. Allerdings kann, auch wenn in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten vom Vorrang der individuellen Eigeninitiative der Hochschullehrer auszugehen ist, ein Repräsentationsmodell Organisationsgrundlage sein, wenn zugleich sichergestellt ist, dass der einzelne Hochschullehrer bei der Beratung von Fragen seines Faches in geeigneter Form mitwirken, jedenfalls zu Gehör kommen kann172. Stimmberechtigte Mitwirkung bedeutet, dass die Professoren wie alle anderen Mitglieder des Fachbereichsorgans, zu den Sitzungen geladen werden müssen. Nach der Rechtsprechung sind bei der Abstimmung über die Habilitationsleistung Stimmenthaltungen nicht zulässig173.

Die erhebliche Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Habilitationsverfahrens lassen sich einem Urteil des OVG Münster174 entnehmen, das ein 14 Jahre (!!) dauerndes Habilitationsverfahren betrifft. Die Begutachtung zählt zu den wesentlichen Verfahrensvorschriften; sie dient vor allem dazu, die Habilitationsleistung in gründlicher und damit fundierter Weise dem fachlich-wissenschaftlichen Diskurs zu unterziehen175. Die Gutachter repräsentieren hierbei nicht in erster Linie ihre Fakultät; das Habilitationsrecht steht der Fakultät nicht zur eigenen Niveaupflege zu176 - als vielmehr das Fach oder das Fachgebiet, das sich durch die Habilitation eines jungen Gelehrten selbst personell ergänzt und erneuert. Das wird dadurch unterstrichen, dass die Habilitationsordnungen grundsätzlich die Bestellung auch fakultätsfremder Gutachter ermöglichen. Sind einzelne Gutachten rechtlich fehlerhaft oder inhaltlich unzureichend, so sind sie für den Habilitationsausschuss als Gutachten nicht verwertbar177. Das schließt es indessen nicht aus, dass dessen Entscheidung in den übrigen Gutachten noch eine zureichende Grundlage finden kann. Zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Habilitationsausschusses führt ein Fehler in der vorbereiteten Begutachtung erst dann, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass sich der Fehler in der Entscheidung selbst fortgesetzt hat178 oder wenn die Entscheidung des Ausschusses in den verbleibenden verwertbaren Gutachten eine zureichende Grundlage nicht mehr findet.

8. Berechtigung der Ausübung von Nebentätigkeiten

Die Berechtigung zur Nebentätigkeit179 ist für die medizinischen Hochschullehrer180 sowie juristischen Hochschullehrer181 von besonderer Bedeutung. Auszugehen ist im Hochschullehrerrecht von der Sonderregelung in § 52 HRG. Danach sind Professoren berechtigt, eine Nebentätigkeit auszuüben. Weitere Regelungen der Nebentätigkeit enthalten § 25 HRG zur Drittmittelforschung und § 57e HRG zum Privatdienstvertrag. Die Art der Nebentätigkeit entscheidet über die Anzeige- oder Genehmigungspflichtigkeit. Da § 52 HRG aber nur die entgeltliche Tätigkeit regelt, kann Nebentätigkeit im Sinne des § 52 HRG nicht im Hauptamt ausgeübt werden.

Nicht undifferenziert kann die Frage beantwortet werden, ob ein beamteter Professor einen Anspruch auf Genehmigung einer Nebentätigkeit für eine Lehrstuhlvertretung in einem anderen Bundesland hat182. Das OVG Koblenz hat darauf hingewiesen, dass es einen Rechtssatz des Inhalts, dass eine Lehrstuhlvertretung niemals Nebentätigkeit sein könne, nicht gebe. Allerdings könne gemäß § 73 Abs. 2 Satz 3 LBG-Rheinland-Pfalz ein Versagungsgrund vorliegen, wenn sich die Nebentätigkeit insbesondere nach Art, Umfang, Dauer und Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufes darstelle. Andererseits darf die Genehmigung nicht erteilt werden, wenn die Nebentätigkeit nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann; dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die zeitliche Beanspruchung durch die Nebentätigkeit 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Satz 4 LBG Rheinland-Pfalz). Zwar sei im konkreten Fall davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung von Vor- und Nachbereitung diese Grenze überschritten werde; gleichwohl stelle das Gesetz nur eine Regelvermutung auf, die im konkreten Fall widerlegt werden könne.

Mit der Pflicht des Hochschullehrers zur Anzeige genehmigungsfreier Nebentätigkeiten soll dem Dienstherrn die Möglichkeit gegeben werden, diese ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei der Ausübung dienstliche Pflichten verletzt (§ 42 Abs. 1 Satz 4 BRRG). Eine Ansehensbeeinträchtigung in der Öffentlichkeit, die ausschließlich aufgrund der Wahrnehmung gesetzlich vorgesehener Beamtenrechte durch den Hochschullehrer eintritt, begründet als solche allein keine Dienstpflichtverletzung183. Zuständig für die Feststellung, ob die Ausübung einer Nebentätigkeit die ordnungsgemäße Wahrnehmung von Dienstaufgaben beeinträchtigt, ist im Rahmen der Hochschule regelmäßig der Dekan oder Präsident. Die als Nebentätigkeit ausgeführte selbständige Gutachtertätigkeit von Professoren, die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängt, gehört zu der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Funktionsausübung des Professors, durch die mittelbar seine Lehrtätigkeit gefördert werden soll184. Danach ist ein Hochschullehrer grundsätzlich nicht gehalten, einem ihm erteilten Gutachterauftrag - dessen Erledigung nicht dem Bereich der Dienstaufgaben zugewiesen wurde oder als Dienstaufgabe im Einzelfall übertragen ist - als dienstliche Aufgabe zu übernehmen und in seinem Hauptamt auszuführen. Vielmehr steht es ihm grundsätzlich frei, die Durchführung des Auftrags überhaupt, und wenn, dann entweder als dienstliche Aufgabe oder auch als persönliche Nebentätigkeit zu übernehmen. Die Grenze für die Ausübung nicht genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten ist allein die Einhaltung seiner im Hauptamt obliegenden dienstlichen Pflichten185.

Ein Hochschullehrer kann sich nicht auf einen verfassungsrechtlich geschützten Besitzstand berufen, wenn eine Tätigkeit, die er bisher in Nebentätigkeit wahrgenommen hat, den Aufgaben des Hauptamtes zugeordnet und damit nicht mehr gesondert entlohnt wird186. Der Hochschullehrer als Beamter muß jedoch insoweit Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch organisatorische Maßnahmen des Dienstherrn nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amtes hinnehmen. Der Dienstherr verfügt danach über eine nahezu uneingeschränkte organisatorische Dispositionsbefugnis187, zu der auch die Zuordnung einer Aufgabe zu einem Hauptamt oder ihre Ausgestaltung als Nebenamt oder Nebentätigkeit kraft seiner Organisationsgewalt gehört.

Die aufgrund des § 87 Abs. 1 StPO (Leichenschau, Leichenöffnung) veranlaßten Obduktionen sind für den Leiter eines öffentlichen gerichtsmedizinischen Instituts einer Universität eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit188. Es besteht daher kein Anspruch, an solchen Obduktionen beteiligt zu werden.

Eine abhängige Tätigkeit ist - unabhängig von einem etwa entgegenstehenden Willen des Hochschullehrers - immer eine Nebentätigkeit (Umkehrschluß aus § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG). Wird einem Hochschullehrer das Sacheigentum an Forschungsergebnissen allein zum Zweck der Grundrechtsausübung gemäß Art. 5 Abs. 3 GG und nicht mit der Befugnis zur rein privaten Nutzung und Verwertung eingeräumt, verletzt die Abweisung einer auf die Herausgabe der Materialien gerichteten Klage nicht Art. 14 Abs. 1 GG189.

Soweit eine Genehmigung für eine Nebentätigkeit erforderlich ist, kann sie nur dann versagt werden, wenn der Staat ein berechtigtes Interesse an der Versagung hat, z.B. dann, wenn durch die Ausübung der Nebentätigkeiten Dienstpflichten verletzt werden. So ist die Genehmigung einer Prüfgutachtertätigkeit zu versagen, wenn der Hochschullehrer in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten zu seinem gegenüber dem Dienstherrn loyalen Verhalten bringen kann, weil auch die Hochschule als Prüfgutachter tätig ist. Eine genehmigungsfreie Gutachtertätigkeit liegt nur dann vor, wenn der Hochschullehrer in freier Selbstbestimmung Gutachteraufträge persönlich entgegennimmt und in eigener Person selbständig durchführt. Da der Professor hier maßgeblich einer Firma mit angehörte, kann er seine Gutachtertätigkeit nicht auf die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 I GG stützen, da er als Professor beamtenrechtlichen Einschränkungen durch Art. 33 V GG unterliegt, die im Interesse der Funktionsfähigkeit und des Ansehens des öffentlichen Dienstes vorgegeben sind. Eine gewerbliche Verwertung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Fähigkeiten wird von der Freiheit der Wissenschaft nicht umfaßt. Das BVerwG190 hat die Revision des Hochschullehrers zurückgewiesen. Die nicht zu genehmigende Konkurrenz zur Einrichtung des Dienstherrn, der der Kläger angehört, liege entscheidend anders als der Fall der Konkurrenz zur Nebentätigkeit anderer Hochschullehrer, auch etwa des Institutsdirektors191.

Mit der Frage, welche Bedeutung die Neufassung des Art. 2 Abs. 1 Satz 6 2. Halbsatz BayHSchG192 für die Durchführung von anwendungsbezogenen Forschungsvorhaben hat und mit der Abgrenzung von Hauptamt und Nebentätigkeit hat sich das VG München193 befasst. Nach dieser Gesetzesänderung können nunmehr auch die Fachhochschulen als Institution selbst bestimmen, ob und inwieweit sie auf dem Gebiet des Wissens- und Technologietransfers selbst aktiv werden und Schwerpunkte setzten wollen, während bis dahin diese Entscheidung jedem einzelnen Professor persönlich überlassen war und dieser die Möglichkeit gehabt habe, sich für die Durchführung anwendungsbezogener Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Hauptamt und gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von Ermässigungen seines Lehrdeputats oder in Nebentätigkeit zu entscheiden. Das zuständige Wissenschaftsministerium wies im Rechtsstreit darauf hin, dass es die Bereitschaft der Hochschulprofessoren zur Durchführung von Hochschulprojekten nicht durch zusätzliche finanzielle Anreize für die beteiligten Professoren, sondern durch Erleichterungen der Freistellungsmöglichkeiten, insbesondere durch Erweiterung des Freistellungrahmens nach § 7 Abs. 4 LUFV194, fördere.

9. Die Versetzung und die Umsetzung eines Professors und die Änderung der wahrzunehmenden Aufgaben

Das VG Göttingen195 urteilte über den Fall der Versetzung eines beamteten Hochschullehrers; das OVG Münster196 entschied über die Versetzung eines ehemals an einer Pädagogischen Hochschule tätigen Professors nach Aufhebung der entsprechenden Studiengänge an der Universität, in die der Professor übergeleitet worden war; mit der Versetzung eines Universitätskanzlers hat sich das BVerwG197 auseinandergesetzt. Eine Versetzung kann grundsätzlich mit der Zuweisung eines anderen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne verbunden sein198. Das Gesetz verlangt eine gleichwertige, nicht aber eine identische Beschäftigung. Bei organisatorischen Veränderungen besteht ein weitgehendes Ermessen der Behörde199. Die Umsetzung durch Änderung des Aufgabenbereiches eines an einer Universitätsklinik tätigen C3-Universitätsprofessors durch Organisationsverfügung hat der VGH Mannheim200 als zumutbar angesehen. Die mit der streitigen Organisationsverfügung vorgenommene Änderung des Aufgabenbereichs entspricht einer beamtenrechtlichen Umsetzung und ist daher kein Verwaltungsakt. Das Recht auf Beibehaltung eines amtsangemessenen Aufgabenbereichs sei nicht verletzt. Ein Eingriff in Grundrechte wird verneint, wenn die bisherige Lehr- und Forschungstätigkeit im jeweiligen Fachgebiet weitergeführt werden kann201. Die Aufgabe des Bekenntnisses kann nach Ansicht des OVG Lüneburg202 in einem theologischen Studiengang die Änderung der wahrzunehmenden Aufgaben eines Professors rechtfertigen203.

10. Entziehung und Rücknahme der Lehrbefugnis

Ermöglicht eine Habilitationsordnung die Entziehung einer Lehrbefugnis aufgrund einer Ermessensentscheidung, wenn gegen den Inhaber der Lehrbefugnis ein strafrechtliches Urteil ergeht, das bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte, so steht dem Bundesrecht nicht entgegen204. Die Lehrbefugnis kann auch zurückgenommen werden, wenn eine Habilitationsschrift vorgelegt wird, deren Darstellungs- und Zitierweise ein falsches Bild vom Umfang der eigenen gedanklichen Leistung des Verfassers vermittelt205.

11. Dienstentfernung

Den Hochschullehrer trifft wie jeden Beamten die Pflicht, durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Die Aufgaben eines Professors bringen notwendigerweise Kontakte mit Studentinnen, Diplomandinnen, Doktorandinnen oder anderen an der Universität tätigen weiblichen Personen mit sich. Das Ansehen und das Vertrauen, das ein Professor in der Öffentlichkeit genießt, sowie die von ihm zu erfüllende Vorbildfunktion verlangen es, dass es dabei zu keinerlei sexuellen Belästigungen oder gar Anwendung sexueller Gewalt kommt. Dementsprechend hat der VGH Mannheim206 die Dienstentfernung eines C-3 Professors wegen sexueller Nötigungen einer von ihm betreuten Diplomandin bzw. Doktorandin in insgesamt fünf Fällen sowie die Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages in Höhe von 75 v. H. des Ruhegehalts für die Dauer von (lediglich) drei Jahren gebilligt.

IV. Ruhestand

Bestimmt die Wahlordnung der Hochschule nicht, dass in den Ruhestand getretene Professoren für Gremien der Hochschule wählen und gewählt werden können, endet das Amt eines Professors als Vizepräsident der Hochschule mit seinem Eintritt in den Ruhestand. Er führt das Amt auch nicht bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers fort207. Das OVG Hamburg208 hat die Frage bejaht, ob der Eintritt in den Ruhestand eines Universitätsprofessors im Wege einer vorläufigen Regelung (gemäß § 82 Hamburger Personalvertretungsgesetz) hinausgeschoben werden darf.

Verlangt ein emeritierter Professor von der Hochschule, dass diese ihm die Beteiligung an konkreten Lehrveranstaltungen einräumt, so setzt das Recht aus § 36 Abs.4 HRG voraus, dass er selbständig und eigenverantwortlich Inhalt und Umfang der Lehrveranstaltung bestimmt; § 36 Abs.3 HRG gibt keine Berechtigung, mit anderen Professoren in "assistentenähnlicher Form" zusammen zu arbeiten209. Das Recht der emeritierten Hochschullehrer zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen ist, verbürgt nach Ansicht des BVerwG nicht das Recht, in die Freiheitsrechte anderer Hochschullehrer einzugreifen. Sie können - ebenso wie der Emeritus - dieses Grundrecht für sich beanspruchen, nämlich eigenverantwortlich und selbständig ihre Lehrveranstaltungen durchzuführen. In dieses Recht würde eingegriffen, wenn sie gezwungen würden, gegen ihren Willen einen anderen Hochschullehrer an ihren Lehrveranstaltungen zu beteiligen oder an dessen Lehrveranstaltungen teilzunehmen

Stand: 21.08.2001


Fußnoten:

1 Diese wird auch durch die vom Deutschen Hochschulverband herausgegebene Entscheidungssammlung "Universitäts- und Hochschullehrerrecht - 269 Gerichtsentscheidungen in Kürze" (Forum, Heft 68, Mai 1999) nicht geleistet. Siehe zu den Rechten und Pflichten von Hochschullehrern unter besonderer Berücksichtigung der Beamtenpflichten Epping, ZBR 1997, 383 ff.

2 Mit den (speziellen) "Rechtsproblemen der Rechtsprofessoren" haben sich die Verfasser an anderer Stelle beschäftigt, vgl. Zimmerling/Brehm, RiA 2001, 82 ff.; siehe zu den Rechtsfragen der Lehrverpflichtung der Hochschullehrer Zimmerling/Brehm, RiA 1998, 135 ff.

3 4. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20.08.1998, BGBl 1998, S. 2190; hierzu Detmer, NVwZ 1999, 828 ff.; siehe zum Referentenentwurf des 5. HRGÄndG, Stand: 04.04.2001, Detmer, ZBR 2001, 244 ff.

4 BVerfG, Beschl. v. 29.05.1973 - 1 BvR 424/71, 325/72, E 35, 79, 128; Beschl. v. 08.02.1977 - 1 BvR 79, 278, 282/70, E 43, 242; Beschl. v. 01.03.1978 - 1 BvR 333/75, 174, 178, 191/71, E 47, 327; Beschl. v. 26.06.1979 - 1 BvR 290/79, E 51, 369; Beschl. v. 11.02.1981 - 1 BvR 303/78, E 56, 192; Beschl. v. 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80, E 61, 210.

5 Siehe z. B. BVerwG, Urt. v. 13.12.1995 - 6 C 7/94, BVerwGE 100, 160; siehe weiterhin OVG Münster, Urt. v. 19.12.1990 - 15 A 530/89, KMK-HSchR/NF 42 I Nr. 1 sowie OVG Saarlouis, Urt. v. 19.08.1993 - 1 R 45/91, KMK-HSchR/NF 42 I Nr. 6.

6 BVerfG, Beschl. v. 01.03.1978 - 1 BvR 333/75, 174, 178, 191/71, BVerfGE 47, 327.

7 OVG Saarlouis, Urt. v. 19.08.1993 - 1 R 100/90 - (n. v).; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BVerwG, Beschl. v. 07.06.1994 - 6 B 78/93 - (n.v.), Parallelentscheidung hierzu BVerwG, Beschl. v. 20.05.1994 - 6 B 75/93, Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 50.

8 BVerfG, Beschl. v. 01.03.1978 - 1 BvR 333/75, 174, 178, 191/71, BVerfGE 47, 327.

9 BVerwG, Beschl. v. 25.05.1989 - 7 B 112.88, NVwZ-RR 1989, 556 = DVBl 1989, 1192 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 126 = KMK-HSchR 1989, 822.

10 BVerfG, Beschl. v. 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94 u. a., E 95, 193 = WissR 1997, 268 = KMK-HSchR/NF 42H Nr. 21; das BVerfG hat § 118 Abs. 4 des Hochschulgesetzes von Sachsen-Anhalt (alte Fassung) als mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt. Ähnlich bereits BVerwG, Urt. v. 10.03.1996 - 6 C 4.95, WissR 1996, 352 = KMK-HSchR/NF 31 H Nr. 1 = ThürVBl. 1997, 11.

11 BVerwG, Urt. v. 13.12.1995 - 6 C 7.94 u. a., E 100, 160 = KMK-HSchR/NF 42H Nr. 17 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 143 = NVwZ 1996, 1213; vgl. hierzu auch das nach Zurückverweisung ergangene Urteil des VGH Mannheim, Urt. v. 25.03.1997 - 9 S 960/96, WissR 1997, 370 = NVwZ-RR 1998, 36; siehe auch VGH Kassel, 29.02.1996 - 6 UE 320/95, WissR 1996, 280 = NVwZ-RR 1997, 170 für einen hessischen habilitierten wissenschaftlichen Mitarbeiter, dem die Bezeichnungen "Privatdozent" und "außerplanmäßiger Professor" verliehen worden ist.

12 Der Baden-Württembergische Gesetzgeber hat hieraus die Konsequenzen gezogen, siehe hierzu §§ 72 Abs. 1 S. 1, 2 VG BW (Gesetz über die Universitäten im Land Baden-Württemberg v. 01.02.2000, GVBl. S. 208).

13 Zum Professorentitel ausführlich Zimmerling, Akademische Grade und Titel, 2. Aufl. 1995, Rz. 239 sowie Kahle, Der Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen - Rechtsgut, Schutzzweck und Anwendungsbereich des § 132 a StGB, 1995, S. 270 ff.

14 OVG Koblenz, Urt. v. 20.09.1992 - 2 A 12000/91 OVG, NVwZ-RR 1993,35 = KMK-HSchR/NF 42 H Nr. 4

15 Vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 29.06.1983 - 2 BvR 720, 725, 742, 1579, 1582/79, 826, 1168/80, E 64; 323, 351 = NJW 1984, 912 = DÖV 1984, 23.

16 Bayerisches Hochschullehrergesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 05.09.2000, GVBl 2000, 712.

17 Kapazitätsrechtlich sind die Lehrleistungen von Honorarprofessoren innerhalb der Pflichtlehre bei der Berechnung des Lehrangebotes zu berücksichtigen, so z. B. VGH Kassel, Beschl. v. 04.05.1995 - 7 Hk 24.087/94.NC, juris.

18 Das - erfolgreiche - Habilitationsverfahren endet mit der Verleihung der Lehrbefähigung, wobei in vielen Bundesländern der akademische Grad "Dr. habil" verliehen wird; siehe hierzu Zimmerling (Fn. 13) Rz. 52 ff. sowie Detmer, ZBR 2001, 245.

19 OVG Berlin, Beschl. v. 24.04.1997 - 8 S 63.97, juris.

20 Siehe hierzu auch BVerwG, Urt. v. 13.12.1995 - 6 C 7/94, NVwZ 1996, 1213 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 143 sowie OVG Münster, Urt. v. 07.04.1992, - 15 A 1536/89, WissR 1993, 82 = NWVBl 1992, 366 = KMK-HSchR/NF 42I Nr. 4 und Epping, in: Leuze/Bender WissHGNW § 48 Rz. 14.

21 OVG Münster, Beschl. v. 10.08.1994 - 25 A 2074/91, KMK-HSchR/NF 42 I Nr. 9.

22 OVG Münster, Urt. v. 22.10.1991 - 15 A 999/88, WissR 1992, 198 = KMK-HSchr/NF 42 I Nr. 3.

23 VG Berlin, Urt. v. 22.04.1997 - 2 A 144/96, ZBR 1997, 330; OVG Berlin, Beschl. v. 27.09.1999 - 8 N 54/98, NVwZ-RR 2000, 357; VGH München, Urt. v. 23.11.1994 - 7 B 93.1868, NVwZ-RR 1995, 399 LS = DVBl 1995, 436 LS; Volltext bei juris.

24 BVerwG, Urt. v. 22.06.1994 - 6 C 14.92, E 96, 136 = KMK-HSchR/NF 42 I Nr. 7 = NVwZ 1995, 498.

25 VGH München, Urt. v. 23.11.1994 - 7 B 93.1868, NVwZ-RR 1995, 399 LS = DVBl 1995, 436 LS; Volltext bei juris.

26 VGH München, Urt. v. 23.11.1994 - 7 B 93.1868, NVwZ-RR 1995, 399 LS = DVBl 1995, 436 LS; Volltext bei juris.

27 BVerwG, Urt. v. 13.12.1995 - 6 C 7/94, NVwZ 1996, 1213 = DVBl 1996, 1001 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 143 = KMK-HSchR/NF 42 H Nr. 17; unter Aufhebung von VGH Mannheim, Urt. v. 25.05.1993 - 9 S 382/91, WissR 1994, 87 = KMK-HSchR/NF 42 I Nr. 8. Siehe zur Rechtsstellung des außerplanmäßigen Professors nach nordrhein-westfälischem Recht OVG Münster, Urt. v. 28.09.1990, - 15 A 584/87, KMK-HSchR/NF 42 I Nr. 2 = DÖV 1992, 318 = NWVBl 1991, 292; Urt. v. 23.02.1995, - 25 A 989/93, WissR 1996, 202 =KMK-HSchR/NF 42 I Nr. 4 =NWVBl 1995, 434.

28 Gesetz über die Hochschulen im Lande Baden-Württemberg i. d. F. der Bekanntmachung vom 30.10.1987, GBl. 1987, 545.

29 VGH Mannheim , Urt. v. 25.03.1997 - 9 S 960/96, WissR 1997, 370 = NVwZ-RR 1998, 36.

30 Gesetz über die Universitäten des Landes Hessen i. d. F. v. 28.10.1987, GVBl. I S. 181.

31 HessVGH Urt. v. 29.02.1996 - 6 UE 320/95, WissR 1996, 280 = NVwZ-RR 1997, 170; Beschl. v. 30.05.1997 - 6 TG 1447/9, WissR 1997, 365 = NVwZ-RR 1998, 180 = KMK-HSchR/NF 42 H Nr. 20.

32 BVerfG, Beschl. v. 27.01.1995 - 1 BvR 2278/94, NVwZ-RR 1995, 397 = ZBR 1995, 142.

33 Es entspricht der Rechtsprechung des BVerfG, dass zwischen unterschiedlich qualifizierten Professoren differenziert werden kann, siehe BVerfG, Beschl. v. 03.03.1993 - 1 BvR 557/88, E 88, 129 = NVwZ 1993, 663 = KMK-HSchR/NF 42 H Nr. 9. Damit wurde die Rechtsprechung des BVerwG, Beschl. v. 08.04.1988 - 7 B 78/86, WissR 1988, 261 = NVwZ 1988, 827 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 118 sowie Beschl. v. 23.09.1988 - 7 B 18/88, NVwZ-RR 1989, 246 = Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 40 bestätigt.

34 BVerwG, Urt. v. 26.08.1998 - 6 C 5.97, NVwZ-RR 1999, 171 = Buchholz 412.2 Hochschulrecht Nr. 154; siehe zur Dienstpflichtenregelung an der Fachhochschule des Bundes OVG Münster, Urt. v. 11.11.1993 - 1 A 1415/90, WissR 1994, 310 = KMK-HSchR/NF 42 H Nr.12 = NWVBl 1994, 217.

35 BayVerfGH, Urt. v. 08.01.1997 - V.f. 7 - VII - 96, NVwZ-RR 1997, 673 = ZBR 1997, 182 = BayVBl 1997, 207; unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschl. v. 24.07.1986 - 7 B 26/86, NVwZ 1987, 681 = DVBl 1986, 1109 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 115.

36 BVerwG, Beschl. v. 20.10.1989 - 7 B 204/88, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 128 = WissR 1990, 175. Ob Art. 5 Abs. 3 GG auch für Fachhochschulen gelten soll, ist nach wie vor offen, siehe z. B. BVerwG, Urt. v. 28.05.1986 - 2 C 50.85, WissR 1987, 171; VGH Kassel, Beschl. v. 07.01.1993 - 1 TG 1777/92 - (n. v.).

37 VGH Mannheim, Urt. v. 23.03.2001 - 4 S 1960/00 - (n.v.); ausführlich zur Amtsbezeichnung der Hochschullehrer Zimmerling (Fn. 13), Rz. 248 ff.

38 Demzufolge gehört die Mitwirkung der Professoren an Pädagogischen Hochschulen an der schulpraktischen Ausbildung der Studenten zu ihren dienstlichen Aufgaben, siehe VGH Mannheim, Beschl. v. 13.03.1992 - 4 S 936/91, NVwZ-RR 1993, 79.

39 BVerwG, Beschl. v. 03.08.1994 - 2 B 92/94, juris.

40 So bereits BVerwG, Urt. v. 14.11.1985 - BVerwG 2 C 7.85, Buchholz 235 § 28 Nr. 10.

41 Wie z. B. an das Alter des Bewerbers, so VGH München, Beschl. v. 08.05.2000 - 7 ZE 00.1029 - (n. v.).

42 BVerwG, Urt. v. 22.07.1999 - 2 C 14.98, NVwZ-RR 2000, 172 = ZBR 2000, 38.

43 VGH Kassel, Urt. v. 14.08.1991 - 1 UE 1573/84, KMK-HSchR/NF 42 H Nr.7.

44 VGH München, Beschl. v. 06.02.1998 - 7 CE 97.3209, KMK-HSchr/NF 42 H Nr. 22.

45 Gesetz über die Hochschulen im Land Schleswig-Holstein i. d. F. v. 04.05.2000, GVBl S. 416.

46 OVG Schleswig, Beschl. v. 18.04.1996 - 3 M 22/96, NVwZ-RR 1996, 660.

47 OVG Schleswig, Beschl. v. 18.12.1995 - 3 M 91/95, NVwZ-RR 1996, 266.

48 OVG Schleswig, Urt. v. 11.02.1992 - 3 M 4/92, ÖD 1992 Nr. 10 S. 5; OVG Berlin, Beschl. v. 12.08.1991 - 4 S 23.91, OVGE BE 19, 220; VGH München, Beschl. v. 27.05.1998 - 7 ZE 98.714, NVwZ-RR 1999, 119 = DVBl 1998, 1354 .

49 OVG Schleswig, Urt. v. 11.02.1992 - 3 M 4/92, ÖD 1992 Nr. 10 S. 5 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 09.05.1985 - 2 C 16/83, DVBl 1985, 1233 = NVwZ 1986, 374 = Buchholz 421.20 Nr. 14

50 OVG Koblenz, Beschl. v. 13.02.2001 - 2 B 10211/01.OVG (n.v.); das "Umschwenken" der Hochschule zu dem ausgewählten Bewerber hat im Konkurrentenverfahren keine Bedeutung. Es besteht somit eine Begründungspflicht des Ministeriums bei von der Berufungsliste abweichender Berufung, so z. B. VGH Kassel, Beschl. v. 07.01.1993 - 1 TG 1777/92, WissR 1994, 94 = NVwZ-RR 1993, 361.

51 Siehe zur "Residenzpflicht" für Hochschullehrer Detmer, ZBR 1995, 189 ff. sowie Quambusch, RiA 2000, 5 ff.; Haug (Hg.) Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2001, Rz. 1062 ff.

52 Gesetz über die Universitäten im Land Baden-Württemberg i. d. F. v. 01.02.2000, GBl. S. 208.

53 So bereits BVerwG, Urt. v. 09.05.1985 - 2 C 16/83, DVBl 1985, 1233 = NVwZ 1986, 374 = Buchholz 421.20 Nr. 14; BVerfG, Beschl. v. 26.10.1993 - 2 BvR 2240/93 - (n. v.); ausführlich hierzu Krüger/Leuze, in: Hailbronner/Geis, HRG, Stand: 2000, § 45 Rz. 41 ff.

54 VG Mainz, Beschl. v. 26.11.1997 - 7 L 2178/97.MZ - (n.v.); siehe zur Bedeutung eines "Sondervotums der Gleichstellungsbeauftragten" VG Magdeburg, Beschl. v. 25.07.1997 - B 8 K 123/97 - (n. v.).

55 BVerfG, Beschl. v. 16.01.1963 - 1 BvR 316/60, BVerfGE 15, 256, 264 ff.; BVerwG, Urt. v. 09.05.1985 - 2 C 16.83, DVBl 1985, 1233 = NVwZ 1986, 374 = Buchholz 421.20 Nr. 14.

56 Siehe z. B. Krüger/Leuze (Fn. 53), Rz. 42; Siekmann, DÖV 1979, 82 ff., 87.

57 Vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 09.05.1985 - 2 C 16.83, DVBl 1985, 1233 = Buchholz 421.20 Nr. 14; BVerwG, Beschl. v. 30.06.1988 - 2 C 89.87, Buchholz 421.20 Nr. 38; OVG Berlin, Beschl. v. 12.08.1991 - 4 S 23.91, OVGE BE 19, 220O; OVG Lüneburg, Urt. v. 11.2.1992 - 3 M 4/92, ÖD 1992, Nr. 10 S. 5; Urt. v. 14.11.1997 - 2 M 4846/97, NdsRpfl 1999, 271; VGH Kassel, Beschl. v. 13.07.1999 - 8 TZ 34/99 u. a., KMK-HSchR/NF 42 H Nr. 26; VG Lüneburg, Beschl. v. 05.09.1996 - 5 M 7708/95, NdsVBl 1996, 293.

58 Bayerisches Hochschulgesetz i. d. F. v. 25.07.2000, GVBl. S. 481.

59 Vgl. hierzu VGH Kassel, Beschl. v. 07.01.1993 - 1 TG 1777/92 , WissR 1994, 94 = NVwZ-RR 1993, 361; VGH München, Beschl. v. 16.12.1998 - 7 ZE 98.3115, NVwZ-RR 1999, 641 = VGHE BY 51, 185 = DVBl. 1999, 802.

60 Siehe zum Verfahren bei einer "Hausberufung" VGH Kassel, Beschl. v. 19.12.1989 - 1 TG 2715/89, juris sowie VGH München, Beschl. v. 16.12.1998 - 7 ZE 98.3115, DVBl. 1999, 802.

61 VGH München, Beschl. v. 08.05.2000 - 7 ZE 00.1029 - (n.v.).

62 BVerwG, Urt. v. 09.05.1985 - 2 C 16/83, NVwZ 1986, 374 = DVBl 1985, 1233 = Buchholz 421.20 Nr. 14; OVG Koblenz, Beschl. v. 14.07.1993 - 2 B 11441/93.OVG - (n.v.).

63 VG Mainz, Beschl. v. 26.11.1997 - 7 L 2178/97.MZ - (n.v.); externe Gutachten sind auch im Habilitationsverfahren üblich, siehe z. B. VGH Mannheim, Urt. v. 15.11.2000 - 9 S 2553/99 - (n. v.).

64 OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 14.02.1994 - 3 M 7/94, SchHA 1994, 159.

65 OVG Münster, Beschl. v. 03.04.1984 - 5 B 270/84, KMK-HSchR 1985, 592; OVG Koblenz, Beschl. v. 03.09.1993 - 2 B 11743/93. OVG (n.v.).

66 BVerwG, Urt. v. 25.04.1996 - 2 C 21/97, BVerwGE 101, 112 = NVwZ 1997, 283; BVerwG, Urt. v. 22.07.1999 - 2 C 14/98, NVwZ-RR 2000, 172 = ZBR 2000, 38.

67 Zur Beachtung dieser Grundsätze bei der Besetzung einer Professorenstelle siehe VGH Kassel, Beschl. v. 07.01.1993 - 1 TG 1777/92, WissR 1994, 94 = NVwZ-RR 1993, 361.

68 BVerwG, Urt. v. 25.04.1996 - 2 C 21/95, NVwZ 1997, 283 (Studiendirektorenstelle), Urt. v. 22.07.1999 - 2 C 14/98, NVwZ-RR 2000, 72 = ZBR 2000, 38 (Professorenstelle an einer FH für Verwaltung und Rechtspflege); OVG Koblenz, Beschl. v. 06.07.1989 - 2 B 27/89 - (n.v.); Beschl. v. 03.09.1993 - 2 B 11743/93.OVG - (n.v.).

69 OVG Bautzen, Beschl. v. 19.01.1998 - 2 S 648/96, NVwZ-RR 1999, 209; VG Münster, Beschl. v. 09.04.1998 - 1 L 287/98 - (n.v.).

70 VGH München, Beschl. v. 16.03.1998 - 7 ZE 97.3696 - (n.v.), Beschl. v. 10.12.1999 - 7 ZE 99.3149 - (n.v.).

71 VGH München, Beschl. v. 08.05.2000 - 7 ZE 00.1029 - (n.v.).

72 VGH München, Beschl. v. 16.12.1998 - 7 ZE 98.3115, NVwZ-RR 1999, 641 = VGHE BY 51, 185 unter Bezugnahme auf Kopp/Schenke, VwGO, § 44 a Rz. 9.

73 VG Mainz, Beschl. v. 27.09.1994 - 7 L 1550/94.MZ - (n. v.); bestätigt durch OVG Koblenz, Beschl. v. 02.11.1994 - 2 B 12775/94.OVG - (n.v.).

74 OVG Koblenz, Beschl. v. 03.09.1993 - 2 B 11743/93.OVG - (n.v.) unter

Bezugnahme auf Krüger in: Hailbronner, HRG, Rz. 13 bis 15.

75 BVerwG, Urt. v. 16.03.1994 - 6 C 1.93, WissR 1995, 180 = NVwZ 1994, 1209 = DVBl. 1995, 1551; ausführlich zum Akteneinsichtsrecht Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Auflage 2001, Rz. 281 ff.; siehe zum Habilitationsverfahren Wolkewitz, NVwZ 1999, 850 ff.

76 VGH München, Beschl. v. 06.02.1998 - 7 CE 97.3209, KMK-HSchR/NF 42 H Nr. 22 sowie Beschl. v. 10.12.1999 - 7 ZE 99.3149 - (n. v.).

77 VGH München, Beschl. v. 23.11.1994 - 7 B 93.1868, DVBl. 1995, 436 = BayVBl 1995, 632 (zur Habilitation) sowie Beschl. v. 06.02.1998 - 7 CE 97.3209, KMK-HSchR/NF 42 H Nr. 22 (zur Berufung von Professoren).

78 Gesetz über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 03.08.1993, GVBl. 1993, 532; der Gesetzgeber hat die Regelung allerdings auch bei der Neufassung des Gesetzes beibehalten, siehe § 48 Abs. 5 HG NW (Hochschulgesetz v. 14.03.2000, GVBl. S. 190).

79 VG Düsseldorf, Beschl. v. 18.02.1998 - 2 L 5476/97 mit Anmerkung Hartmer, FuL 1999, 150.

80 BVerfG, Beschl. v. 27.10.1999 - 1 BvR 385/90, NJW 2000, 1175.

81 BVerwG, Urt. v. 19.02.1998 - 2 C 14/97, E 106, 187= WissR 1998, 293 = NVwZ 1998, 971= DVBl 1998, 643; VG Wiesbaden, Urt. v. 20.03.1995 - 8/V E 844/93, NVwZ-RR 1996, 207 mit eingehender Besprechung von Epping in WissR 1995, 211 ff.

82 So z. B. Krüger, in: Hailbronner/Geis, HRG, Stand: August 1997, § 45 Rz. 48; Reich, HRG, 5. Aufl., § 45 Rz. 3; Epping, WissR 1992, 166, 179; ähnlich auch Kehler, in: Denninger, HRG, 1984, § 45 Rz. 34. Die Kommentatoren halten - in der Neuauflage - an ihrer Rechtsauffassung fest, so sprechen Krüger/Leuze (Fn. 53), § 45 Rz. 46 von einer "Fehlentwicklung"; Reich (HRG, 6. Aufl. 1999, § 45 Rz. 3) lehnt die Rechtsprechung des BVerwG kommentarlos ab.

83 BAG, Urt. v. 09.07.1997 - 7 AZR 424/96, ZTR 1998, 92 = NZA 1998, 752.

84 Vgl. Krüger/Leuze (Fn. 53), § 45 Rz. 46; Detmer, FuL 1998, 656; Hobe, JA 1999, 18; Hartmer, FuL 2000, 149.

85 Vgl. z.B. Detmer, WissR 1995, 1, 12, 14; diese Rechtsprechung hat auch Auswirkungen auf die Konkurrentenklage im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens, siehe hierzu Reich, HRG, 6. Aufl. 1999, § 45 Rz. 3.

86 Unproblematisch ist es, wenn in der Ausschreibung ausdrücklich bestimmt wird, dass Bewerber zum Zeitpunkt der Ernennung das 52. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürfen, siehe hierzu VGH München, Beschl. v. 10.12.1999 - 7 ZE 99.3149 - (n. v.).

87 Vgl. im einzelnen Roellecke, VBlBW 1995, 1 f.; Püttner, DVBl 1997, 259.

88 OVG Koblenz, Beschl. v. 13.02.2001 - 2 B 10211/01.OVG - (n.v.)

89 VG Göttingen, Urt. v. 23.05.1996 - 3 B 3106/96, NVwZ 1998, 100 = NdsVBl 1997, 46. Ausführlich hierzu Schlichter, Berücksichtigung des Geschlechts, WissR 2000, Beiheft 14, 1 ff.; Haug (Fn. 51), Rz. 843 ff.

90 Konkret ging es um die Professur Forstbotanik/Baumphysiologie

91 Niedersächsisches Hochschulgesetz i. d. F. v. 11.11.1999, GVBl. S. 384.

92 Bei - beabsichtigter - Begründung eines Arbeitsverhältnisses gilt im übrigen auch das geschlechtsbezogene Benachteiligungsverbot gem. § 611 a BGB.

93 OVG Koblenz, Urt. v. 25.03.1999 - 3 A 12863/98, juris m. Anm. v. Göben, FuL 2000, 37 ff.

94 Siehe zur Frage, inwieweit Art. 5 Abs. 3 GG die Verbeamtung des Hochschullehrers gebietet, Hartmer, WissR 1998, 152 ff.

95 Ausführlich hierzu Reich, Das Amt des Hochschullehrers als Vertrauensstellung, 1996, S. 12 ff.

96 Grundsätzlich BVerfG, Beschl. v. 29.05.1973 - 1 BvR 424/71, E 35, 79, 113 = 325/72, NJW 1973, 1176 = DVBl 1973, 536 = E 35, 79, 113; Beschl. v. 01.03.1978 - 1 BvR 333/75, 174, 178, 191/71, E 47, 327 = NJW 1978, 1621.

97 VerfGH NRW, Urt. v. 25.01.2000 - VerfGH 2/98, NWVBl. 2000, 168.

98 VGH Kassel, Beschl. v. 12.04.1984 - 6 TG 5049/83, WissR 1984, 305, 307; Denninger/Lüthje, HRG, 1984, § 3 Rz. 11; Hailbronner, JZ 1985, 864.

99 Siehe zum Begriff "Grundsätze der Methodik" ausführlich Reich, Das Amt des Hochschullehrers als Vertrauensstellung, 1996, S. 33 ff.

100 BVerfG, Beschl. v. 20.06.1994 - 1 BvL 12/94, NVwZ 1994, 894 mit Besprechung Kluge, NVwZ 1994, 869 = KMK-HSchR/NF 01 Nr. 1

101 VG Berlin, Vorlagebeschluss v. 20.04.1994 - 1 A 232.92, NuR 1994, 507. Siehe auch VG Berlin, Urt. v. 07.12.1994 - 1 A 232.92, ZUR 1995, 201 zum Verhältnis von Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG und § 8 Abs. 3 Nr. 1 TierSchG.

102 Siehe zu den Grenzen der Forschungsfreiheit eines außerordentlichen Professors im Hinblick auf die Schutzbestimmungen des § 17 TierSchG BAG, Urt. v. 11.03.1999 - 2 AZR 427/98, DB 1999, 1612 = EzA § 626 n. F. BGB Nr. 177.

103 Siehe hierzu BVerfG, Beschl. v. 01.03.1978 - 1 BvR 174, 178, 191/171, 333/75, E 47, 327 = NJW 1978, 1621.

104 BVerfG, Beschl. v. 08.08.2000 - 1 BvR 653/97, NJW 2000, 3635.

105 VGH Kassel, Urt. v. 23.02.1995 - 6 UE 652/93, WissR 1995, 245 = DVBl 1995, 1362 = KMK-HSchR/NF 02 Nr. 1 sowie das Revisionsurteil BVerwG, Urt. v. 11.12.1996 - 6 C 5/95, E 102, 304 = WissR 1998, 281 = NVwZ 1997, 885 LS = DVBl 1997, 1173 = Buchholz 412.2 Hochschulrecht Nr. 150. Siehe allgemein zum Fehlverhalten in der Forschung Schmidt-Aßmann, NVwZ 1998, 1225 ff.

106 VGH Kassel, Beschl. v. 30.05.1997 - 6 TG 1447/97, WissR 1997, 365 = NVwZ-RR 1998, 180 = KMK-HSchR/NF 42 H Nr. 20; die Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung wurde zurückgewiesen, vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.09.1997 - 1 BvR 406/96, NVwZ-RR 1998,175.

107 BVerfG, Beschl. v. 29.05.1973 - 1 BvR 424/71 u. 1 BvR 325/72, BVerfGE 35, 79 = NJW 1973, 1176; BVerwG, Urt. v. 22.04.1977 - VII C 49/74 , DVBl 77, 990 = NJW 1978, 842 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 55; VGH Mannheim, Urt. v. 20.02.1979 - IX 1042/77, KMK-HSchR 79, 440; OVG Münster, Urt. v. 22.02.1985 - 5 A 67/81, WissR 1986, 97 = KMK-HSchR 1986, 1447; VGH Kassel, Beschl. v. 30.05.1997 - 6 TG 1447/97, WissR 1997, 365 = NVwZ-RR 1998, 180 = KMK-HSchR/NF 42 H Nr. 27; Schuster, in: Elstermann/v.Mutius/ Schuster, Grundausstattung, 1976, S. 37; Sendler, DÖV 78, 587 ff.; Denninger/Kehler, HRG 1984, § 43, Rz. 31; Uerpmann, JZ 1999, 644 ff., 647.

108 OVG Münster, Urt. v. 22.02.1985 - 5 A 67/81, WissR 1986, 97 = KMK-HSchR 1986, 1447.

109 VGH Mannheim, Urt. v. 19.10.1982 - 9 S 1826/81, KMK-HSchR 1983, 395.

110 OVG Münster, Urt. v. 22.02.1985 - 5 A 67/81, WissR 1986, 97 = KMK-HSchR 1986, 1447.

111 BVerfG, Beschl. v. 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u. a., BVerfGE 43, 242 = NJW 1977, 1049; Beschl. v. 08.07.1980 - 1 BvR 1472/78, BVerfGE 54, 363 = NJW 1981, 163; Beschl. v. 10.03.1992 - 1 BvR 454/91 u. a., BVerfGE 85, 360 = NJW 1992, 1373; Beschl. v. 15.09.1997 - 1 BvR 1214/97, NVwZ-RR 1998, 175 = ZBR 1998, 24.

112 VGH München, Beschl. v. 27.08.1999 - 7 ZE 99.1921 - (n.v.).

113 BVerwG, Beschl. v. 07.02.1983 - BVerwG 7 B 5.83, KMK-HSchR 83, 400; VGH Mannheim, Urt. v. 19.10.1982 - 9 S 1826/81, KMK-HSchR 83, 395; OVG Münster, Urt. v. 30.12.1993 - 15 B 4141/92, juris.

114 VGH Mannheim, Urt. v. 29.01.1982 - 9 S 549/80, DÖV 1982, 366 = DVBl 1982, 454.

115 Vgl. VG Münster, Urt. v. 04.05.1973 - 1 K 1107/72, WissR 1974, 258 = DVBl 1974, 55.

116 VG Bremen, Beschl. v. 29.10.1973 - I V 282/73, WissR 1975, 272; OVG Münster, Urt. v. 22.02.1985 - 5 A 67/81, WissR 86, 97.

117 Vgl. aus der Rechtsprechung BVerwG, Beschl. v. 23.05.1997 - 6 B 101.96, juris; VGH München, Urt. v. 19.09.1996 - 7 B 95.2203, DÖV 1997, 79 sowie Beschl. v. 14.10.1997 - 7 ZE 97.2539 - (n.v.); OVG Münster, Urt. v. 27.11.1996 - 25 A 3079/93, WissR 1997, 175 = NVwZ-RR 1997, 475 = KMK-HSchR/NF 42 H Nr. 18; OVG Berlin, Beschl. v. 24.06.1997 - 4 S 406/96, NVwZ-RR 1997, 712 = DÖV 1997, 879; siehe weiterhin Löwer, WissR 1993, 233 ff.; Pauly, SächsVBl 1996, 233 ff.; Kloepfer, JZ 1999, 161 ff.

118 BVerfG, Urt. v. 08.02.1977 - 1 BvR 79, 278, 282/70, E 43, 242 = DVBl 1977, 569 = NJW 1977, 1049.

119 Löwer, WissR 1993, 233 m.w.N.; zustimmend Krüger/Leuze (Fn. 53), § 45 Rz. 48.

120 Fn. 85, § 45 Rz. 3.

121 Löwer, WissR 1993, 233 ff.; Pauly, SächsVBl 1996, 233 ff.; Dorff, MittHV 1982, 297 ff. sowie Kloepfer, JZ 1999, 161 ff., 163 ff. In Baden-Württemberg sind seit dem 01.01.2000 Berufungszusagen auf 5 Jahre zu befristen, siehe hierzu Haug (Fn. 51), Rz. 1046.

122 Vgl. z.B. OVG Berlin, Beschl. v. 24.06.1997 - OVG 4 S 406.96, NVwZ-RR 1997, 712 = DÖV 1997, 879, zurückhaltender demgegenüber VG Berlin, Beschl. v. 22.11.1996 - VG 5 A 229.96 - (n. v.).

123 So ausdrücklich Krüger/Leuze (Fn. 53), § 45 Rz. 48; Kloepfer, JZ 1999, 161 ff., 164 ff.; Uerpmann, JZ 1999, 644 ff., 650.

124 VGH München, Urt. v. 19.09.1996 - 7 B 95.2203; DÖV 1997, 79, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v.23.05.1997 - 6 B 101/96, juris.

125 BVerwG, Beschl. v.23.05.1997 - 6 B 101/96, juris. Unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 09.05.1972 - 1 BvR 518/62, 308/64, E 33, 125, 156 = DVBl 1972, 917 = NJW 1972, 1504.

126 VGH Mannheim, Urt. v. 21.04.1999 - 9 S 2653/98, NVwZ-RR 1999, 636 = KMK-HSchR NF 42 H Nr. 24.

127 OVG Koblenz, Beschl. v. 16.03.2000 - 2 B 10291/00. OVG - (n.v.).

128 In der Rechtsprechung ist streitig, ob die Frage der "ausreichenden" Grundausstattung im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens geklärt werden kann, bejahend OVG Berlin, Beschl. v. 24.06.1997 - OVG 4 S 406.96, NVwZ-RR 1997, 712 = DÖV 1997, 879; OVG Koblenz, Beschl. v. 16.03.2000 - 2 B 10.291/00.OVG - (n. v.); verneinend VG Stuttgart, Beschl. v. 02.08.2000 - 13 K 3045/00 - (n. v.); sowie VG Cottbus, Beschl. v. 27.04.2001 - 1 L 1156/00 - (n. v.).

129 OVG Schleswig, Beschl. v. 25.11.1993 - 3 M 58/93 (juris) unter Bezugnahme auf OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.12.1986 - 10 OVG B 1554/86; HessVGH, Urt. v. 25.08.1980 - VI OE 55/75, ESVGH 31, 60; Kähler in: Denninger, HRG, 1984, § 43 Rz. 32.

130 VGH Mannheim, Beschl. v. 07.04.1993 - 4 S 1642/91 - (n. v.), bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 02.11.1993 - 2 B 85.93 - (n. v.), sowie VGH Mannheim, Beschl. v. 12.05.1999 - 4 S 660/99, ZBR 2000, 358.

131 VGH Mannheim, Urt. v. 25.01.2001 - 4 S 2062/98 - (n. v.) unter Bezugnahme auf Beschl. v. 12.01.1995 - 4 S 1016/92 - (n. v.).

132 So bereits BVerwG, Urt. v. 28.11.1991 - 2 C 41/89, NVwZ 1992, 573.

133 VGH Mannheim, Urt. v. 25.01.2001 - 4 S 2062/98 - (n. v.).

134 VG Köln, Beschl. v. 13.07.1998 - 6 L 304/98 - (n. v.); OVG Münster, Beschl. v. 29.04.1999 - 8 B 1729/98 - (n.v.).

135 Siehe zu den Einschränkungen der Lehrfreiheit aufgrund der institutionellen Ausbildungsaufgabe der Universität OVG Koblenz, Urt. v. 09.05.1997 - 2 A 10914.96, DVBl. 1997, 1242.

136 OVG Koblenz, Beschl. v. 26.02.1999 - 2 A 10199/99, NVwZ-RR 2000, 371.

137 Generell zur Klagebefugnis des Prüfers BVerwG, Beschl. v. 18.08.1997 - 6 B 15/97, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 381.

138 VGH Kassel, Beschl. v. 29.08.1990 - 6 N 3630/87, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 24.05.1991 - 7 NB 5/90, NVwZ 1991, 1082 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 134.

139 BVerwG, Beschl. v. 11.05.2000 - 1 DB 35/99, NVwZ-RR 2001, 251 = ZBR 2000, 345; VGH Mannheim, Urt. v. 28.05.1997 - D 17 S 3/97 (juris).

140 OVG Saarlouis, Beschl. v. 30.11.1998 - 6 W 3/98, WissR 1999, 189 = NVwZ 1999, 563.

141 Siehe ausführlich zu Rechtsfragen der Lehrverpflichtung der Hochschullehrer Zimmerling/Brehm, RiA 1998, 135 ff.

142 So z.B. § 62 S. 1 UG Baden-Württemberg; § 44 Abs. 1, S. 1 UG Rheinland-Pfalz; § 51 Abs. 1, S. 1 UG Saarland; § 66 UG Sachsen; § 57 Abs. 6 UG Thüringen. Ausführlich zur Lehrverpflichtung des Hochschulpersonals Becker/Brehm, NVwZ 1994, 750 ff. sowie Brehm/Zimmerling/Becker, NVwZ 1996, 1173 ff.

143 VGH Mannheim, Beschl. v. 19.4.1993 - 4 S 1092/92, KMK-HSchR/NF 42 H Nr. 6 = ESVGH 43, 220; bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 03.01.1995 - 6 NB 1/93, KMK-HSchR/NF 42 H Nr. 14 = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 96.

144 OVG Bremen, Beschl. v. 25.02.1997 - 1 N 2/96, juris.

145 Siehe hierzu VGH Mannheim, Beschl. v. 08.06.1990 - NC 9 S 49/90 u. a. - (n. v.) ; OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.09.1992 - 10 N 5643/91 - (n. v.).

146 Siehe hierzu VGH Mannheim, Beschl. v. 02.10.1995 - NC 9 S 21/95 - (n. v.); VG Berlin, Beschl. v. 30.05.1995 - 3 A 298/95 - (n. v.); VG Dresden, Beschl. v. 24.10.1994 - NC 5 K 10118/94 - (n. v.).

147 Hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 31.03.1995 - Bs III 10/95 - (n. v.); VG Sigmaringen, Beschl. v. 25.10.2000 - NC 6 K 198/00 - (n. v.).

148 Hierzu OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.09.1992 - 10 N 5643/91 - (n. v.).

149 VGH Mannheim, Beschl. v. 21.10.1983 - 4 S 1704/83, NVwZ 1984, 670 = DÖV 1984, 257 m. Anm. Zimmerling; OVG Saarlouis, Urt. v. 26.02.1986 - 3 R 240/82, RiA 1986, 231.

150 VGH München, Beschl. v. 25.01.1995 - 7 CE 94.10064 - (n. v.).

151 VGH München, Beschl. v. 02.08.1995 - 3 N 94.4168 - (n. v.).

152 BVerwG, Urt. v. 22.06.1994 - 6 C 40/92, NVwZ 1995, 489 = DVBl 1994, 1359 = KMK-HSchR/NF 42 I Nr. 7

153 OVG Berlin, Urt. v. 26.11.1991 - 4 B 47.90, WissR 1992, 201.

154 BVerwG, Beschl. v. 02.03.1993 - 6 B 58/92, Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 49; VGH München, Urt. v. 05.08.1992 - 3 B 92.709 - (n.v.).

155 BGH, Urt. v. 16.01.1992 - I ZR 36/90, KMK-HSchR/NF 42 H Nr. 5 = NJW 1992, 1310; OVG Koblenz, Urt. v. 09.05.1997 - 2 A 10914/96, DVBl 1997, 1242.

156 VG Gelsenkirchen, Urt. v. 29.04.1998 - 4 K 180/94, UPR 1999, 200 LS = mit Anmerkung von Detmer, FuL 1999, 263.

157 Nach diesem Beschluss sollten Praktikum und Seminar im Fach Physiologie einheitlich für alle Studierenden durchgeführt werden sollen; der Hochschullehrer beabsichtigte statt dessen, den gesamten Lehrstoff des Praktikums und Seminars nach seiner eigenen Lehrmethode in einer von ihm ausgewählten bzw. von der Universität zugewiesenen Studentengruppe über die gesamte Dauer des Semesters zu vermitteln.

158 OVG Koblenz, Urt. v. 09.05.1997 - 2 A 10914/96, DVBl 1997, 1242 unter Bezugnahme auf OVG Berlin, DVBl 1972, 736 ; VGH Kassel, Beschl. v. 24.01.1986 - 6 TH 2443/85, KMK-HSchR 1987, 229; OVG Lüneburg, Urt. v. 04.07.1972 - II OVG A 25/69, OVGE 29, 345; Maunz/Dürig/Scholz, GG, Art .5 Rz. 174.

159 VG Meiningen, Beschl. v. 11.04.2001 - 1 E 274/01.Me - (n. v.).

160 VGH Kassel, Beschl. v. 06.02.1986 - 1 TH 2444/85, NVwZ 1986, 857 = KMK-HSchR 87, 233, OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.02.2000 - 5 M 4574/99, NVwZ 2000, 954; VG Meiningen, Beschl. v. 11.04.2001 - 1 E 274/01.Me - (n. v.).

161 VGH Kassel, Beschl. v. 06.02.1986 - 1 TH 2444/85, KMK-HSchR 87, 233.

162 VG Saarlouis, Beschl. v. 20.05.1997 - 1 F 83/96 (n.v.).

163 Gesetz über die Pädagogischen Hochschulen im Lande Baden-Württemberg i. d. F. v. 01.02.2000, GBl. S. 269.

164 VGH Mannheim, Urt. v. 13.03.1992 - 4 S 936/91, NVwZ-RR 1993, 79.

165 BVerwG, Beschl. v. 04.04.1996 - 2 B 114/95, juris unter Bezugnahme auf §§ 176 a Abs. 5 BBG, 43 Abs. 1 HRG; Thieme, in: Hailbronner/Geis, HRG, § 43 Rz. 102 ff. Ausführlich hierzu Waldeyer, NVwZ 2001, 891 ff.

166 BVerwG, Beschl. v. 27.03.1992 - 6 B 6/92, BayVBl. 1992, 598 = NVwZ 1992, 1199 = DVBl 1992, 1055; Thieme (Fn. 165), § 43 Rz. 105.

167 BVerwG, Beschl. v. 16.12.1985 - 7 B 233 u. 234/84, NVwZ 1986, 376 zur (wiederholten) Bewertung einer Diplomarbeit mit "gut", nachdem bereits die Bewertung der ersten Arbeit wegen der "provokativen Verwendung umgangs- und fäkalsprachlicher Formulierungen" durch Rechtsaufsichtsmaßnahme bestandskräftig aufgehoben wurde und die Arbeit nur "geringfügig entschärft ein zweites Mal vorgelegt wurde.

168 VG Mainz, Urt. v. 09.06.1999 - 7 K 2572/97.MZ - (n. v.), bestätigt durch OVG Koblenz, Beschl. v. 07.12.1999 - 2 A 11565/99.OVG - (n. v.).

169 BVerfG, Beschl. v. 29.05.1973 - 1 BvR 424/71, 325/72, E 35, 79 = NJW 1973, 1176 = DVBl 1973, 536 = DÖV 1973, 560; Beschl. v. 01.03.1978 - 1 BvR 333/75, 174, 178, 191/71, E 47, 327 = NJW 1978, 1621.

170 BVerfG, Beschl. v. 03.03.1993 - 1 BvR 557, 1551/88, E 88, 129 = KMK-HSchR/NF 42 H Nr. 9 = NVwZ 1993, 357 LS unter Bezugnahme auf BVerfGE 54, 363, 387 sowie 57, 70, 92

171 BVerwG, Urt. v. 16.03.1994 - 6 C 1/93, E 95, 237 = WissR 1995, 81 = NVwZ 1994, 1209 = DVBl 1994, 1351 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 140. Hierzu Wolkewitz, NVwZ 1999, 850 ff.

172 BVerfG, Beschl. v. 29.05.1973 - 1 BvR 424/71, 325/72, E 35, 79 = NJW 1973, 1176 = DVBl 1973, 536 = DÖV 1973, 560; Beschl. v. 08.02.1977 - 1 BvR 79, 278, 282/70, E 43, 242 = NJW 1977, 1049 = DVBl 1977, 569; Beschl. v. 01.03.1978 - 1 BvR 333/75, 174, 178, 191/71, E 47, 327, 387 = NJW 1978, 1621; BVerwG, Urt. v. 11.02.1983 - BVerwG 7 C 2.82, KMK-HSchR 83, 338.

173 OVG Münster, Urt. v. 21.11.1980 - 5 A 1833/79, KMK-HSchR 1981, 424; Urt. v. 07.01.1983 - 5 A 1576/78 - (n. v.); OVG Saarlouis, Beschl. v. 28.10.1987 - 1 W 846/87, KMK-HSchR 1988, 316; OVG Schleswig, Urt. v. 09.02.1996 - 3 L 79/95, NVwZ-RR 1996, 443; offen gelassen von BVerwG, Beschl. v. 13.07.1983 - 7 B 63.83, KMK-HSchR 1985, 1020; ausführlich hierzu Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht (Fn. 75), Rz. 178 f.

174 OVG Münster, Urt. v. 16.01.1995 - 22 A 969/94, WissR 1996, 185 = KMK-HSchR/NF 21C. 3 Nr. 6

175 VGH Mannheim, Urt. v. 15.11.2000 - 9 S 2553/99, NVwZ 2001, 937 = KMK-HSchR/NF 21C.3

Nr. 9 unter Bezugnahme auf Krüger, JZ 1995, 43.

176 Vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 23.09.1992 - 6 C 2.91, BVerwGE 91, 24.

177 VGH Mannheim, Urt. v. 15.11.2000 - 9 S 2553/99, KMK-HSchR/NF 21C.3 Nr. 9. unter Bezugnahme auf OVG Münster, Urt. v. 16.01.1995 - 22 A 969/94, WissR 1996, 185.

178 VGH Mannheim, Urt. v. 07.06.1996 - 9 S 1048/94, WissR 1996, 347.

179 Auf die Bedeutung des zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom 09.09.1997, BGBl I S. 2294 und des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung auf die Tätigkeiten im Hochschulbereich weist Lippert, NJW 2001, 1188 ff. hin. Zum Nutzungsentgelt bei Nebentätigkeit siehe zuletzt BVerwG, Urt. v 22.03.2001 - 2 CN 1.00, DVBl. 2001, 1215.

180 Siehe hierzu Krüger, DÖD 1993, 97 ff. sowie Lippert, NJW 2001, 1188 ff.

181 Siehe hierzu Zimmerling/Brehm, RiA 2001, 82 ff.

182 OVG Koblenz, Beschl. v. 06.07.2000 - 2 B 11008/00.OVG - (n. v.).

183 VGH Mannheim, Beschl. v. 23.09.1993 - 4 S 1072/93, juris.

184 VGH Mannheim, Beschl. v. 23.09.1993 - 4 S 1072/93, juris unter Bezugnahme auf VGH Mannheim, Urt. v. 29.09.1982 - 4 S 1587/90, juris.

185 VGH Mannheim, Urt. v. 23.09.1993 - 4 S 1072/93, juris.

186 VGH Mannheim, Urt. v. 12.01.1995 - 4 S 1016/92, WissR 1996, 196 = KMK-HSchR/NF 31 A Nr. 8; bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 31.10.1995 - 2 NB 1/95, NVwZ-RR 1996, 337 = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 37; es ging um die Einbeziehung von Einsendungen aus Krankenhäusern im Bereich der kassenärztlichen Vereinigung.

187 BVerwG, Urt. v. 28.11.1991 - 2 C 7/89, DÖV 1992, 495 = DVBl 1992, 898 = NVwZ 1992, 573; VGH Mannheim, Urt. v. 07.04.1993 - 4 S 1642/91 - (n.v).

188 BVerwG, Urt. v. 18.03.1993 - 2 C 40/91, WissR 1994, 195 = KMK-HSchR/NF 42 H Nr. 10; die Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit Beschl. v. 23.09.1993 - 2 BvR 1094/93 - (n. v.) nicht zur Entscheidung angenommen.

189 BGH, Urt. v. 27.09.1990 - I ZR 244/88, BGHZ 112, 243 = NJW 1991, 1480 = MDR 1991, 410, Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BVerfG, Beschl. v. 08.02.1995 - 1 BvR 62/91, juris.

190 BVerwG, Urt. v. 29.10.1992 - 2 C 35/91, DVBl 1993, 556 = Buchholz 237.2 § 30 BlnLBG Nr. 1.

191 Siehe auch BVerwG, Urt. v. 26.11.1968 - 2 C 98.63, Buchholz 421.2 Nr. 25.

192 Bis zum 31.07.1998 (v. 01.12.1993, GVBl. S. 953) lautete die Norm: "...an Fachhochschulen können im Rahmen der vorhandenen Ausstattung anwendungsbezogene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durchgeführt werden, soweit diese den Bildungsauftrag der Fachhochschulen dienen und überwiegend aus Drittmitteln finanziert sind". Die seit 01.08.1998 geltende Fassung (v. 25.07.2000, GVBl. S. 481) lautet dagegen: "...die Fachhochschulen können im Rahmen der vorhandenen Ausstattung anwendungsbezogene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durchführen, soweit dies in dem Bildungsauftrag der Fachhochschulen dienen und überwiegend aus Drittmitteln finanziert sind".

193 VG München, Urt. v. 19.12.2000 - M 5 K 98.1902 und 3883 - (n. v.).

194 Lehrverpflichtungsverordnung vom 19.09.1994, GVBl. 1994, 956.

195 VG Göttingen, Urt. v. 27.08.1997 - 3 W 3333/97, NVwZ-RR 1999, 52 mit Anmerkung Detmer, FuL 1999, 263.

196 Vgl. OVG Münster, Urt. v. 31.01.1990 - 6 A 1995/87, DÖD 1990, 275 = RiA 1991, 197.

197 BVerwG, Urt. v. 02.09.1999 - 2 C 36/98, NVwZ-RR 2000, 232.

198 BVerwG, Urt. v. 22.05.1980 - 2 C 30.78, E 60, 144 = DVBl 1980, 882 = NJW 1981, 67.

199 BVerwG, Urt. v. 24.01.1991 - 2 C 16/98, NJW 1991, 2980 = DVBl 1991, 642.

200 VGH Mannheim, Beschl. v. 12.05.1999 - 4 S 660/99, ZBR 2000, 358 = ÖD 1999, 270.

201 OVG Berlin, Beschl. v. 11.08.1995 - 4 S 75.95, FuL 1996, 103.

202 OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.02.2000 - 5 M 4574/99, NVwZ 2000, 954.

203 Die Universität hatte den Kläger verpflichtet, statt des Faches "Neues Testament" das Fach "Geschichte und Literatur des frühen Christentums" in Forschung, Lehre und Weiterbildung zu vertreten.

204 BVerwG, Urt. v. 31.05.1990 - 7 CB 28/89, NVwZ 1991, 167 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 131; OVG Münster, Urt. v. 07.04.1989 - 15 A 1788/86.

205 OVG Münster, Urt. v. 20.12.1991 - 15 A 77/89, NWVBl 1992, 212; im konkreten Fall stimmte die Habilitationsschrift fast vollständig mit einer ursprünglich in russischer Sprache erschienenen, jedoch später ins Englische übersetzten Monographie überein.

206 VGH Mannheim, Urt. v. 03.04.2000 - D 17 S 3/00, VGHBW-Ls 2000, Beilage 6, B 5 - 6.

207 OVG Hamburg, Urt. v. 20.12.2000 - 3 Bs 330/00, NordÖR 2001, 164.

208 OVG Hamburg, Beschl. v. 10.12.1996 - 3 Bs PH 9/93 - (n. v.).

209 BVerwG, Beschl. v. 04.03.1993 - 6 B 48/92, NVwZ-RR 1994, 93; vgl. hierzu auch OVG Münster, Urt. v. 07.04.1992 - 15 A 1844/90, WissR 1993, 82 = KMK-HSchR/NF 42 H Nr. 17.