VGH Kassel, Urteil vom 15.08.2018 - 1 A 2477/16 - Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Geklagt hatte ein Bundesbahnbeamter. Dieser wendete sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Bereits das erstinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht Frankfurt/Main hat der Klage stattgegeben. Es sei bereits zweifelhaft, ob der Beklagte die Dienstfähigkeit des Klägers rechtsfehlerfrei bejaht habe. Die Beklagte habe offenbar § 44 Abs. 1 S. 2 des BBeamtG fehlerhaft angewendet. Der von der beklagten Behörde erteilte Gutachtenauftrag an den Bahnarzt zielte nämlich nicht auf eine Aufklärung der Frage, ob die Dienstfähigkeit des Beamten wieder voll hergestellt werden kann, sondern zielte „ganz allgemein auf die Klärung der Dienstfähigkeit“. Dies sei rechtsfehlerhaft. Abgesehen davon ergebe sich aus dem Gutachten des Bahnarztes nicht, dass die Dienstfähigkeit des Klägers innerhalb der von Gesetzes wegen maßgeblichen Frist nicht wieder voll hergestellt werden wird.
Das Bundeseisenbahnvermögen hatte Rechtsmittel eingelegt. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof Hessen die Berufung des Bundeseisenbahnvermögens zugelassen, jedoch alsdann (letztendlich und rechtskräftig) die Berufung zurückgewiesen. Das Gerichtsverfahren dauerte ca. 4 Jahre.