OVG Saarlouis, Urteil vom 28.05.2002 - 2 R 10/01 - Baurecht
Gericht: | OVG Saarlouis |
Entscheidung: | Urteil vom 28.05.2002 - 2 R 10/01 - |
Sachgebiet: | Baurecht |
Streitgegenstand: | Nutzung einer landwirtschaftlichen Gerätehalle im Wohngebiet |
Verfahrensgang: | VG gibt der Klage des Landwirtes auf Aufhebung einer Nutzungsuntersagungsverfügung statt; OVG weist die Berufung des Nachbarn - nach Zulassung der Berufung - zurück. |
Orientierungssatz:
"In baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten, in denen ein Nachbar bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine seiner Ansicht nach rechtswidrigen Baumaßnahme oder Nutzung verlangt, ist für den Erfolg des Begehrens erforderlich, dass ihm ein Anspruch auf das verlangte geforderte bauaufsichtliche Tätigwerden zusteht. Ein solcher Anspruch ist nicht schon dann gegeben, wenn die beanstandete Baumaßnahme oder die umstrittene Nutzung objektiv - rechtlich (formell und/oder materiell) baurechtswidrig ist. Voraussetzung ist vielmehr außerdem, dass durch den festgestellten Rechtsverstoß zugleich subjektiv-öffentliche Rechte des betreffenden Nachbarn verletzt werden."
Leitsätze:
"1. Eine "Auflage" zu einem Schlussabnahmeschein kann rechtlich ein bloßer Hinweis ohne Bindungswirkung sein.
2. Nach einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu § 35 Abs. 5 Nr. 2 BBauG (jetzt § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB 1998) entwickelten Zeitmodell rechnet die Verkehrsauffassung im ersten Jahr nach Zerstörung eines Gebäudes bzw. nach Beendigung einer Nutzung stets mit dem Wiederaufbau bzw. der Wiederaufnahme dieser oder einer vergleichbaren Nutzung. Bis zu einer Zeitspanne von 2 Jahren spricht für die Annahme, dass die Verkehrsauffassung einen Wiederaufbau oder eine Wiederaufnahme noch erwartet, eine Regelvermutung, die aber entkräftet werden kann, wenn Anhaltspunkte für das Gegenteil vorhanden sind.
3. Ein Nachbar muss sich die Untätigkeit seines Rechtsvorgängers gegenüber einer langjährigen Nutzung bei der Beurteilung der zeitigen Komponente der Verwirkung zurechnen lassen."