Entscheidung

OVG Saarlouis, Urteil vom 19.09.2003 - 1 R 21/02 - Personalrecht, Dienstrecht

Gericht: OVG Saarlouis
Entscheidung: Urteil vom 19.09.2003 – 1 R 21/02 -
Sachgebiet: Personalrecht, Dienstrecht
Streitgegenstand: Verletzung der Zuständigkeiten der Frauenbeauftragten
Verfahrensgang: VG Saarlouis weist Klage der Frauenbeauftragten ab, Berufung der Frauenbeauftragten erfolglos

Orientierungssatz:

"1. Die Frage, ob die Klägerin in ihrer Funktion als Frauenbeauftragte Mitwirkungsrechte, die ihr das Saarländische Landesgleichstellungsgesetz – LGG – vermittelt, gerichtlich geltend machen kann, beantwortet sich unmittelbar weder nach Art. 19 Abs. 4 GG noch nach § 42 Abs. 2 VwGO. Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Bastion des Bürgerschutzes und entsprechend enthält der von ihm zugrunde gelegte Begriff des subjektiven Rechts ein spezifisch personales Element. Wo es daran fehlt, mögen sonstige Rechtspositionen vorliegen; es handelt sich dann aber nicht um subjektive Rechte im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG. Erst recht keine subjektiven Rechte im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG sind die Kompetenzen unselbständiger Verwaltungseinheiten, Organe und Organteile.

2. Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht mit Blick auf die im Saarländischen Landesgleichstellungsgesetz getroffenen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Befugnissen der Frauenbeauftragten - §§ 22 bis 24 LGG – überzeugend herausgearbeitet, dass der saarländische Gesetzgeber dieser keine subjektiven und damit gerichtlich durchsetzbaren bzw. gerichtlich zu klärenden Rechtspositionen eingeräumt hat.... insbesondere die detaillierte Regelung des Widerspruchsrechts in § 24 LGG unterstreicht, dass der Landesgesetzgeber ein subjektives Klagerecht der Frauenbeauftragten nicht statuieren wollte, wie es ihr etwa in § 22 Abs. 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes – BGleiG – ausdrücklich eingeräumt wird."

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