OVG Saarlouis, Normenkontrollbeschluss vom 19.03.2004 – 3 N 6/03 - Hochschulrecht
Gericht: | OVG Saarlouis |
Entscheidung: | Normenkontrollbeschluss vom 19.03.2004 – 3 N 6/03 - |
Sachgebiet: | Hochschulrecht |
Streitgegenstand: | Verpflichtung der Hochschule zur rückwirkenden Inkraftsetzung einer Diplomierungssatzung |
Verfahrensgang: | OVG Saarlouis gibt dem Normenkontrollantrag im wesentlichen statt |
Orientierungssatz:
"1. Der Senat folgt dem überzeugenden Ansatz des Bundesverwaltungsgerichtes sowie von Zimmerling, dass vor dem Hintergrund von Art. 12 Abs. 1 GG vor allem auf die unterschiedliche Wettbewerbssituation von Diplominhaber bis Berufsanfängerin einerseits und als etablierte Berufstätige andererseits abzustellen ist. In der zeitlichen Abgrenzung überzeugt das in den Akten vorliegende Gutachten Vedder vom 20.03.2003, das in typisierender Betrachtungsweise darauf abstellt, dass die Nachdiplomierung alle diejenigen einschließen soll, die typischer Weise noch in der weiteren beruflichen Ausbildung ohne Qualifikation sind und sich noch nicht beruflich etabliert haben.
2. Aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG folgt zur Überzeugung des Senats, dass die Antragsgegnerin bei der Einführung des Diploms ab August 2002 ihre typischerweise erst als Berufsanfänger tätigen eigenen Absolventen nicht übergehen darf. Darin läge eine Ungleichbehandlung unter gleichzeitiger unverhältnismäßiger Verkürzung der Berufschancen der Berufsanfänger, die sich bemühen, nach ihrem ersten Staatsexamen einen Beruf zu ergreifen. 3. Ungeachtet des verbleibenden Gestaltungsspielraums der Satzungsgeberin wird die Einbeziehung von Berufsanfängern nur für eine Übergangszeit von rund einem 1/2 Jahr dem Grundrechtsschutz der Absolventen nicht gerecht, da die Antragsgegnerin ihrer Absolventinnen und Absolventen gleicher Wettbewerbssituation gleichbehandeln muss und die Berufschancen der Berufsanfängern nicht unverhältnismäßig verkürzt werden dürfe. Insoweit bejaht der Senat einen weitergehenden teilhaberrechtlichen Schutz der eigenen Absolventinnen und Absolventen der Antragsgegnerin nach Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG."
Fazit: Die Diplomierungssatzung muss zumindestens diejenigen Absolventen erfassen, die drei bis 4 Jahre vor Erlass der Diplomierungssatzung das Hochschulstudium beendet haben. Wieweit der Satzungsgeber zurückgehen muss, wurde offengelassen.