OVG Saarlouis, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 W 4/01 - Baurecht
Gericht: | OVG Saarlouis |
Entscheidung: | Beschluss vom 30.01.2002 - 2 W 4/01 - |
Sachgebiet: | Baurecht |
Streitgegenstand: | Erweiterung eines Golfplatzes |
Verfahrensgang: | VG hat Abänderungsantrag des Beigeladenen abgewiesen, Beschwerde beim OVG erfolgreich |
Orientierungssatz:
"1. Ebenso wenig hält der Senat eine Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Rechten des Antragsgegners (= Nachbar) unter dem Gesichtspunkt des bei Anwendung der hier in Betracht zu ziehenden planungsrechtlichen Rechtsgrundlagen des Vorhabens zu beachtenden Rücksichtnahmegebotes für hinreichend wahrscheinlich. Das gilt selbst dann, wenn von der Ungültigkeit des Bebauungsplanes für das Gebiet "Golfplatz-Saar-Pfalz, 2. Änderung" ausgegangen wird mit der Folge, dass sich das Vorhaben des Antragstellers mangels Privilegierung nach § 35 Abs. 2 BauGB beurteilte, sich gemessen an dieser Bestimmung aller Voraussicht nach als objektiv rechtlich rechtswidrig erweist und der Antragsgegner in die zur Bestimmung der Anforderungen des Rücksichtnahmegebotes vorzunehmende Interessenabwägung sein Interesse an einer möglichst unbeeinträchtigten, im Außenbereich prinzipiell bevorrechtigte landwirtschaftlichen Bodennutzung einbringen könnte.
2. Insoweit entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass sich bauplanungsrechtliche Abwehrrechte nicht darauf gründen lassen, dass künftigen Nutzern einer baulichen Anlage rechtswidriges Verhalten unterstellt wird (vgl. z. B. Senatsbeschlüsse vom 25.01.1995 - 2 W 94/94 und vom 13.12.1995 - 2 W 50/95 -, zu der Befürchtung, Bewohner und Besucher von Mehrfamilienhäuser könnten Grundstückszufahrten zuparken). Hinzu kommt zum anderen, dass der Anreiz, verschlagene Golfbälle auf dem Gelände des Antragsgegners zu suchen, auch dadurch reduziert wird, dass das Spiel von dort aus nicht regelkonform fortgesetzt werden kann.
3. Insbesondere kann nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner schon deshalb unzumutbar betroffen wird, weil auf sein Grundstück abirrende Golfbälle dort liegen bleiben. ... Der Senat ist ferner der Auffassung, dass im nachbarlichen Nebeneinander in gewissem Umfang hinzunehmen ist, dass Gegenstände von einem Grundstück auf ein benachbartes gelangen, ohne dass hieraus bereits eine unzumutbare Beeinträchtigung resultiert. So muss es beispielsweise im Nebeneinander von Wohngrundstücken geduldet werden, dass Bälle spielender Kinder auch in Nachbargärten geraten. Dies ist jedenfalls kein Grund, Ballspiele von vornherein zu unterbinden. Insoweit entspricht es auch der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte, dass in gewissem Umfang hingenommen werden muss, dass abirrende Golfbälle auf Nachbargrundstücken gelangen."