OVG Saarlouis, Beschluss vom 23.05.2003 - 5 P 5/01 - Personalvertretungsrecht
Gericht: | OVG Saarlouis |
Entscheidung: | Beschluss vom 23.05.2003 - 5 P 5/01 - |
Sachgebiet: | Personalvertretungsrecht |
Streitgegenstand: | Verletzung des Mitbestimmungsrechts bei einer Personalmaßnahme (Abteilungsleiterbestellung) |
Verfahrensgang: | VG Saarlouis weist Antrag des Personalrates zurück, Beschwerde des Personalrates erfolglos. |
Orientierungssatz:
"1. Da nach § 71 g) SPersVG die Forderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen zu den Aufgaben des Personalrats gehört, liegt es durchaus im Rahmen dieser Aufgabe, darauf zu achten, dass die im Interesse der Zielsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes liegende institutionalisierte Beteiligung der Frauenbeauftragten auch tatsächlich stattfindet. Dass sich der Personalrat zum Anwalt der Frauenbeauftragte im Interesse der Durchsetzung ihrer verfahrensrechtlichen Stellung machen darf, entspricht zudem auch der in § 25 LGG geforderten Zusammenarbeit und gegenseitigen Unterstützung von Dienststelle, Frauenbeauftragte und Personalvertretung.
2. Ist also bei Einstellungen die externe Form der Ausschreibung dienstrechtlich regelmäßig vorgegeben, gilt diese Form auch ohne weiteres auch für das Wiederholungsverlangen nach § 10 Abs. 6 LGG. ... Anders als bei Einstellungen ist für die Besetzung von Beförderungsdienstposten bzw. höherwertigen Stellen dienstrechtlich keine externe Ausschreibung vorgesehen. ... Grundsätzlich liegt es damit dienstrechtlich und personalvertretungsrechtlich beim Dienststellenleiter als Ausfluss einer Organisations- und Personalhoheit, ob er eine Beförderungsstelle intern oder extern ausschreibt und damit den Bewerberkreis enger oder weiter zieht.
3. Ausgehend von der Personalhoheit der Dienststellenleitung ist die Entscheidung über Art und Weise der Ausschreibung der Mitbestimmung entzogen. ... Selbst wenn mangels Vorhandenseins ausreichend qualifizierter Frauen für den zu besetzenden Dienstposten innerhalb der Dienststelle aus § 10 Abs. 1 LGG eine über den Dienststellenbereich hinaus gehende Ausschreibungspflicht zwingend folgen sollte, gehört das Pochen auf deren Einhaltung zwar zum Aufgabenbereich der Frauenbeauftragten, nicht aber zum Aufgabenbereich der Personalvertretung."
4. Die Rechtsbeschwerde wurde wegen Grundsätzlichkeit zugelassen.