OVG Saarlouis, Beschluss vom 17.12.2001 - 1 W 6/01 - Beamtenrecht
Gericht: | OVG Saarlouis |
Entscheidung: | Beschluss vom 17.12.2001 - 1 W 6/01 - |
Sachgebiet: | Beamtenrecht |
Streitgegenstand: | Aussetzung des Vollzugs einer Versetzungsverfügung |
Verfahrensgang: | VG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen, Beschwerde beim OVG Saarlouis erfolgreich |
Orientierungssatz:
"1. Der Dienstherr ist bei der Ausübung des Versetzungsermessens dem Beamten zur Fürsorge verpflichtet; er muss deshalb in seiner Ermessenserwägung auch Tatsachen aus dem persönlichen Bereich des Beamten einbeziehen, die gegen die Versetzung oder gegen deren Art oder Zeit sprechen. Zu den hiernach zu berücksichtigenden Tatsachen - dies folgt zusätzlich aus dem vom Dienstherrn zu wahrenden öffentlichen Interesse an der möglichst langen Erhaltung der Dienstfähigkeit des Bediensteten - gehören deshalb auch die etwaige gesundheitliche Labilität und eine aus dieser sich bei Versetzung des Beamten an einen anderen Dienstort ergebende potentielle Gefährdung seiner Dienstfähigkeit.
2. Der Dienstherr wird dabei die Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung durch den Ortswechsel, etwa gar einer vorzeitigen dauernden Dienstunfähigkeit des Beamten, im allgemeinen nicht in Kauf nehmen dürfen; dagegen muss ihn nicht jede Möglichkeit einer solchen Gesundheitsbeeinträchtigung von einer Versetzung aus dienstlichen Gründen abhalten (vgl. u. a. BVerwG, Urt. v. 13.02.1969, Buchholz 232 § 26 BGB Nr. 11 = ZBR 1969, 317).
3. Ausgehend von einer letztendlich hauptsacheoffenen Beurteilungssituation ist vorliegend dem Interesse des Antragstellers, bis zur weiteren Klärung des angesprochenen Fragekomplexes von dem Vollzug der Versetzungsmaßnahme verschont zu bleiben, der Vorrang einzuräumen, gegenüber dem öffentlichen Interesse einer reibungslosen Durchführung organisationsbezogener Verwaltungsmaßnahmen. Letzterem Interesse ist zwar nach gefestigter Rechtsprechung des Senats im Regelfall ein größeres Gewicht beizumessen als den persönlichen Belangen des einzelnen Beamten. Hier sprechen jedoch gewichtige Gesichtspunkte für eine vom Regelfall abweichende Interessenbewertung."