Entscheidung

OVG Saarlouis, Beschluss vom 15.04.2002 - 9 Y 1/02 - Hochschulzulassungsrecht

Gericht: OVG Saarlouis
Entscheidung: Beschluss vom 15.04.2002 - 9 Y 1/02 -
Sachgebiet: Hochschulzulassungsrecht
Streitgegenstand: Zulassung im Studiengang Humanmedizin
Verfahrensgang: VG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, OVG hat der Beschwerde stattgegeben und die Antragstellerin vorläufig zum Studium der Humanmedizin zugelassen

Orientierungssatz:

 "1. Dem Verwaltungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass die der Deputatsverminderung letztlich zugrunde liegende Festschreibung der Funktion eines Forschungsdekans in einer Rechtsverordnung im Hinblick auf die aus § 40 Abs. 3 UG hervorgehende Ermächtigungsgrundlage höherrangigem Recht entspricht, auch wenn, wie die Antragstellerin vorträgt, diese Funktion an anderen Universitäten nicht existieren sollte.

2. Da die Festlegung der Lehrverpflichtung ihrer Ermäßigung nach § 53 UG der Regelung durch eine den Erfordernissen der Verordnungsermächtigung entsprechende Rechtsverordnung bedarf, die eine wertende Entscheidung unter Berücksichtigung der aus § 53 Abs. 1 Satz 2 UG hervorgehenden Kriterien erfordert und zu deren Entwurf nach § 53 Abs. 3 UG die Universitätsleitung und der Senat der Antragsgegnerin Stellung zu nehmen haben, kann es sich im Hinblick auf das Kapazitätsausschöpfungsgebot als bedenklich darstellen, in Abweichung von der inhaltlich "überholten" Rechtsverordnung eine bestehende bzw. durch zwischenzeitlich erfolgte Änderungen des übergeordneten Rechts entstandene Lücke im Erlasswege zu schließen.

3. Durchgreifende Bedenken unter kapazitätsrechtlichen Gesichtspunkten bestehen gegenüber der durch das zuständige Ministerium verfügten Deputatsverminderung der Höhe nach. Die der Deputatsverminderung zugrunde gelegte Regelung in § 7 Abs. 1 Nr. 2 LVVO sieht für alle dort aufgeführten Leitungsfunktionen eine Spanne von bis zu 50 % der Regellehrverpflichtung vor. Dies bietet die Möglichkeit und begründet zugleich die Verpflichtung, den jeweils vorzufindenden Strukturen, innerhalb deren die einzelnen Leitungsfunktionen ausgeübt werden, Rechnung zu tragen. ... Innerhalb eines Organisationskonzeptes erscheint es aber ausgeschlossen, dass bei der Entlastung des Dekans durch zwei Prodekane einen Studiendekan und einen Forschungsdekan für beide letztgenannten Funktionen ebenfalls die höchstmögliche Deputatsreduzierung angesetzt wird, ohne dass dies mangels entsprechender Substantiierung durch eine die Gesamtaufgaben der Fakultätsleitung und deren Verteilung auf deren Funktionsträger gerechtfertigt erscheint."

Zurück