OVG Saarlouis, Beschluss vom 11.03.2002 - 1 R 11/00 - Beamtenrecht
Gericht: | OVG Saarlouis |
Entscheidung: | Beschluss vom 11.03.2002 - 1 R 11/00 - |
Sachgebiet: | Beamtenrecht |
Streitgegenstand: | Beihilfe |
Verfahrensgang: | VG gab der Klage statt, OVG wies die Berufung der Beklagten zurück |
Orientierungssatz:
"1. Als Generalklausel kann für Bundesbeamte § 79 BBG zwar auch unmittelbar und selbständig Rechtsgrundlage für Zahlungsansprüche des Beamten gegen den Dienstherrn sein. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn geht jedoch nicht über das hinaus, was dem Beamten durch spezialgesetzliche Regelung abschließend eingeräumt ist. Insbesondere ist die Fürsorgepflicht im Hinblick auf die Krankheitsvorsorge des Beamten grundsätzlich abschließend durch Beihilfevorschriften konkretisiert. Deshalb ist ein Rückgriff auf die Generalklausel regelmäßig ausgeschlossen, um die durch Spezialvorschriften im einzelnen nach Art und Umfang begrenzten Ansprüche zu erweitern.
2. Die Beklagte ist aber aufgrund der Besonderheiten des Falles verpflichtet, das vom Kläger für seine Tochter angeschaffte Copilot-Therapie-Tandem als Hilfsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV anzuerkennen. Denn der Ausschluss eines Therapie-Tandems von der Beihilfefähigkeit als Hilfsmittel wäre hier - ausnahmsweise - mit der Fürsorgepflicht nicht zu vereinbaren. Vielmehr wäre durch einen solchen Ausschluss die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt. ... Entscheidend hinzu kommt, dass im Krankheitsfalle der Tochter des Klägers das ärztlich verordnete Therapie-Tandem gerade keinen Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung darstellt, es sich vielmehr um einen Gegenstand handelt, der zur Besserung der Folgen eines mehrfach regelwidrigen Körperzustandes geeignet ist.
Gesehen werden muss insoweit, dass ohne die begehrte Beihilfe der Kläger durch die Anschaffung des ärztlich verordneten Tandems mit - gemessen an seinem Statusamt (A 9) - ganz erheblichen Kosten (4.321,00 DM) belastet wäre (zur Bedeutung dieses Gesichtspunkt BVerwGE 79, 249 = NJW 1989, 788)."