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OVG Münster, Urteil vom 17.07.2019 - 4 A 1990/17 - Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen

Die Klägerin war bereits als Architekturstudentin Mitglied im Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen. In den 90iger Jahren hatten Vertreter des Versorgungswerkes der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen auch außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen Architekten akquiriert (und zwar Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium und Personen, die sich noch in der Ausbildung befunden haben). Jahre später „erkannte“ das Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, dass es gar nicht befugt war, außerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches Mitglieder zu akquirieren. Dieses Versorgungswerk hat alsdann beschlossen, diejenigen Mitglieder, die ihren Beruf nicht in Nordrhein-Westfalen ausüben und auch nie ausgeübt haben, aus dem Versorgungswerk „raus zu schmeißen“. Das erstinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die hiergegen erhoben Klage abgewiesen. Das Berufungsverfahren war erfolgreich. Das Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen musste die Mandantin nachversichern.

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