OVG Magdeburg, Normenkontrollurteil vom 12.01.2004 – 2 K 280/03 - Hochschulrecht
Gericht: | OVG Magdeburg |
Entscheidung: | Normenkontrollurteil vom 12.01.2004 – 2 K 280/03 - |
Sachgebiet: | Hochschulrecht |
Streitgegenstand: | Änderung der Grundordnung einer Hochschule zwecks Abschaffung der Stellung des Kanzlers |
Verfahrensgang: | OVG Magdeburg gibt dem Normenkontrollantrag statt |
Orientierungssatz:
"1. Der veröffentlichte Text der neuen Grundordnung 2001 lässt sich nicht vollständig auf den Beschluss des für deren Erlass zuständigen Hochschulorgans zurückführen. Maßgeblich für die Prüfung, ob der veröffentlichte mit dem beschlossenen Satzungstext über- einstimmt, ist allein, was das Konzil der Antragsgegnerin als Grundordnung gewollt hat; denn nur dieses ist befugt, über Regelungen einer Grundordnung .... zu befinden. Die Ergebnisse der "Beratungsgespräche" zwischen der Hochschule und dem Ministerium, welche zu "Korrekturen" an dem Konzil am 04.12.2001 beschlossenen Text geführt haben, sind vom für die Beschlussfassung zuständigen Organ nicht gebilligt worden. Dass sie Gegenstand einer "Abstimmung" im Rektorat gewesen sind, reicht .... nicht aus.
2. Nach der Gesetzesbegründung ....... sollten die Hochschulen zwar einerseits "im wesentlichen autonom entscheiden, ob sie zu Erprobungszwecken ihrer Aufgaben in einer anderen Struktur erfüllen"; andererseits zeigt das hier aufgeführte Beispiel (Schaffung eines nur mit qualifizierter Mehrheit aufzuhebenden Vetorechts für den Rektor) wiederum, dass nicht die Grundstruktur in Frage gestellt werden können, dass lediglich Modifikationen ....erlaubt werden sollten. Eine "Vereinfachung" der Entscheidungsprozesse im Leitungsorgan der Hochschule lässt sich nicht dadurch belegen, dass die Zusammensetzung des neuen Präsidiums ... keinen Kanzler als Vollmitglied mehr vorsieht ...... da beide Voraussetzungen (Vereinfachung und Stärkung der Selbstverwaltung) kumulativ erfüllt sein müssen, bleibt beim Fehlen von „Vereinfachung“ ohne Bedeutung, dass der Kanzler im Normalfall ein staatlicher Mitarbeiter der Hochschule ist, während der Verwaltungsleiter allein vom Vertrauen der Hochschule abhängig ist."
Fazit: Die Abschaffung des Instituts des Kanzlers lässt sich nicht allein damit begründen, dass dadurch die Entscheidungsprozesse der Hochschule "vereinfacht" werden.