Studienplatzklage-News Details

Bundesverfassungsgericht prüft Numerus Clausus

mündliche Verhandlung beim Bundesverfassungsgericht am 04.10.2017

 

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 4. Oktober 2017 über zwei Richtervorlagen des Verwaltungsgerichts (VG) Gelsenkirchen hinsichtlich der Zulässigkeit bzw. der Kriterien betreffend die Vergabe von Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin verhandelt. Das VG Gelsenkirchen hatte durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen das derzeitige "Vergabesystem". Im Ergebnis ging es um die Frage, ob die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum Numerus Clausus aus den 70er Jahren (1972 und 1977) nach wie vor Geltung haben oder ob man nicht die damalige Rechtsprechung an die Fortentwicklung des Rechtes im Hinblick auf die Hochschulzulassung modifizieren muss. Damals stand vor allem die erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität in Rede bzw. in der Kritik. Nunmehr geht es vor allem um die Frage der Auswahl der geeigneten Studienbewerber. In der mündlichen Verhandlung beim Bundesverfassungsgericht bestand insoweit Einigkeit darüber, dass eine Wartezeit von zwischenzeitlich 15 Semestern für die Zulassung zum Studium der Humanmedizin indiskutabel ist. Insoweit gehen wir davon aus, dass das BVerfG gegebenenfalls die Wartezeit auf maximal 12 Semester für den Studiengang Humanmedizin beschränken wird. Möglicherweise wird das Hochschulzulassungsrecht "kippen".

Lediglich zur Klarstellung: Durch die Entscheidung des BVerfG wird es keinen einzigen Studienplatz mehr geben. Es geht ausschließlich um die Frage der Gerechtigkeit der Verteilung von Studienplätzen. Insoweit ist es nach allgemeiner Auffassung unerträglich, dass Altwarter sich in jedem Semester für einen Studienplatz bewerben können, diesen (bei einer Wartezeit von mehr als 15 Semestern) auch regelmäßig erhalten und sie diesen Studienplatz nicht annehmen. Sie können sich alsdann im nächsten Bewerbungsverfahren erneut bewerben. Hierbei wird das Bundesverfassungsgericht auch die Frage zu entscheiden haben. ob diejenigen Studienbewerber, die sich in jedem Semester um eine Zulassung bemüht haben, vorrangig zu berücksichtigen sind gegenüber Studienbewerbern, die lediglich gelegentlich (gegebenenfalls im Abstand von einigen Jahren) eine Bewerbung an die Stiftung für Hochschulzulassung geschickt haben, die jedoch zwischenzeitlich aufgrund der erreichten Wartezeit gegebenenfalls unverzüglich eine  Zulassung erhalten. 

Wir gehen davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht das Hochschulvergabeverfahren erheblich modifizieren und umgestalten wird. Wie gesagt: Es wird keinen einzigen Studienplatz mehr geben (das war nicht Streitgegenstand), es geht ausschließlich um die Vergabegerechtigkeit. Das Bundesverfassungsgericht wird noch bekannt geben, wann seine Entscheidung veröffentlicht wird. Wir gehen davon aus, dass dies zum Ende dieses Jahres sein wird. Wir glauben nicht, dass etwaige Änderungen des Hochschulvergaberechtes bereits zum Sommersemester 2018 wirksam werden. Man wird aber realistischerweise davon ausgehen müssen, dass das Hochschulvergaberecht in den Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2018/2019 nicht mehr das gleiche sein wird wie in den Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2017/2018. 

Sobald uns die Entscheidung des BVerfG bekannt geworden ist, werden wir berichten. 

Zurück